Carnet A.T.A.: Schneller durch den Zoll mit dem IHK-Reisepass für Waren

Schneller durch den Zoll mit dem IHK-Reisepass für Waren
Das Wort "Carnet" stammt aus dem Französischen und bedeutet "Heft". Die Abkürzung "A.T.A." steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet A.T.A." also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das in Deutschland von den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern auf Antrag ausgegeben wird. Es erleichtert die vorübergehende Ausfuhr bzw. Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungs-/Messegut und Warenmustern. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt. Durchschnittlich verlangen die Zollverwaltungen der verschiedenen Länder sonst zwischen 20% bis 40% des Warenwertes als Sicherheitsleistung vom Reisenden. Carnets bieten zusätzlich die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
Auch wenn Waren nur vorübergehend mit einem Carnet ausgeführt werden, ist zu prüfen, ob eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung notwendig sein könnte. Ist eine Genehmigung erforderlich, so ist diese zu beantragen. Zum Zeitpunkt der Carnet-Eröffnung muss sie vorliegen. Auskünfte hierzu erteilen die Zollstellen, IHKs und die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de).
Parallel dazu können in den Verwendungsländern zum Teil spezielle waren- bzw. tätigkeits-bezogene Vorgaben bestehen. Informationen dazu sind über Kontaktpersonen im Land (z.B. Kunde, AHK, Konsulat, Botschaft usw.) oder in Deutschland (Konsulate, Botschaften, Handelseinrichtungen, IHKs usw.) erhältlich.
In mehr als 45 Staaten außerhalb der Europäischen Union, können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden. Alle Carnet-Anwenderstaaten befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt. Die meisten dieser Staaten haben die drei "Basisanwendungen"
  • Ausstellungs-/Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
ratifiziert.
Ausstellungs- und Messegut sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung, d. h. Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Daneben gestatten manche Staaten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • für Verbrauchsgüter,
  • für ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
  • für Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur usw.)
Weiterhin ist die Ausgabe nur dann möglich, wenn es sich zollrechtlich um Unionswaren handelt. Das sind entweder Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden bzw. die sich nach der Einfuhr aus einem Drittland im sog. zollrechtlich freien Verkehr befinden
Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich.
Innerhalb des EU-Binnenmarktes werden keine Carnets zur Verwendung in den anderen EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern/griechischer Teil) mehr benötigt.
Carnets werden auch von den außerhalb der EU ansässigen Vertragsstaaten für ausländische Privatpersonen und Unternehmen ausgegeben, z.B. für die vorübergehende Verwendung von Waren im EU-Gebiet (Reisen aus Norwegen zu einer Messe in Frankreich). Die Abgabe dieser Carnets erfolgt in den Ländern, wo die Reise beginnt.
Wie bereits erwähnt, brauchen bei Nutzung des Carnet-Verfahrens keine ausländischen Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Einfuhrgebühren) entrichtet zu werden. Das ist nur deshalb möglich, weil an die Stelle der sonst zu hinterlegenden Einfuhrabgaben ein "Bürgender Verband" tritt, der gegenüber der ausländischen Zollverwaltung haftet. In Deutschland übernimmt diese Funktion die Deutsche Industrie- und Handelskammer. Die IHKs sind darum auch für die Ausgabe der Carnets verantwortlich. Zur Abdeckung des damit verbundenen Risikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der auch die Einschaltung und das Mitspracherecht von Hermes beim Carnet-Verfahren beinhaltet. Carnet-Antragstellern entstehen Kosten für die Vordrucke, die IHK-Bearbeitungsgebühr und ein spezielles Versicherungsentgelt. Das von der IHK an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter. Eine Übersicht mit den Entgeltsätzen finden Sie auf unserer Homepage http://www.ihk.de/Lippe-Detmold.
Bearbeitungsweg
  1. Ausfüllen und Unterzeichnung des Carnet-Vordruckes und der Einlageblätter sowie des Antrags (Original für die IHK/Durchschrift für den Antragsteller) durch den Antragssteller oder seinen Bevollmächtigten. Das Carnet-Formular ist mit PC oder Schreibmaschine auszufüllen. Auf unserer Homepage finden Sie Dateivorlagen, die Sie zum Ausfüllen verwenden können.
  2. Vorlage dieser Unterlagen bei der IHK, die das Carnet prüft, mit Seriennummer, Gültigkeits- und Ausgabedatum sowie Siegel und Unterschrift versieht.
  3. Bestätigung der Nämlichkeit der Ware im unteren Abschnitt (links) des grünen Carnet-Deckblattes durch das zuständige Binnenzollamt. Vor der ersten Reise müssen demzufolge das Carnet A.T.A. sowie alle in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren dem Zoll zur Nämlichkeitssicherung vorgeführt werden. Der Zollbeamte ergreift Maßnahmen, anhand derer bei der Wiedereinfuhr festgestellt werden kann, dass die identischen ("nämlichen") Waren wieder zurückkommen. Dies ist die Voraussetzung für die Abgabenbefreiung bei der Rückkehr (Wiedereinfuhr) der Waren.
Informieren Sie sich bitte vor der Beantragung eines Carnets bei der IHK über den aktuellen Stand des Carnet-Verfahrens.
Hinweise zum Ausfüllen des Carnet A.T.A.
Die stark umrandeten Felder im Carnet und in den Einlageblättern sind für Eintragungen der IHK sowie der Zollverwaltung vorgesehen.
Feld A:
Bitte den vollständigen Namen und die Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragstellers) eintragen
Feld B:
Hier bitte den Namen und die vollständige Anschrift desjenigen eintragen, der das Carnet und die Waren dem
ausländischen Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, bitte "gemäß
besonderer Vollmacht" einsetzen und demjenigen, der mit dem Carnet reist, eine entsprechende Vollmacht mitgeben.
Feld C: 
Hier ist die beabsichtigte Verwendung des Carnets einzutragen: z. B. Ausstellungs-/Messegut, Warenmuster oder
Berufsausrüstung. Bei Messen empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung der Messe mit Ort anzugeben.
Feld D, E, F
Diese Felder bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen.
Feld F:
Hier unterschreibt der Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.
Die "Allgemeine Liste" mit den Warenbeschreibungen muss sowohl auf der Rückseite des Carnet-Deckblatts als auch auf allen Einlageblättern und der Antragsrückseite identisch sein. Der Warenwert (Zeitwert/Verkaufswert ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Im Carnet-Abkommen sind Zusatzblätter (grüne für das Deckblatt, gelbe für das Aus- bzw. Wiedereinfuhrblatt, weiße für das Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt und blaue für das Transitblatt) für eine erweiterte Warenauflistung vereinbart worden. Die Verwendung von kommerziellen Listen (Kopien) wurde im internationalen Abkommen nicht vereinbart.
Spalte 1
Jede Ware erhält eine »laufende Nummer«. Gleichartige Waren können zusammengefasst werden, sofern
jede mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Bitte beachten Sie, dass die letzte Position in
Spalte 1 mit der Gesamtsumme/dem Übertrag in Spalte 3 identisch sein muss.
Spalte 2
Handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel. Dabei sollten z. B. Prüf-, Fabrikations-oder
Seriennummern angegeben werden. Damit wird der Zollbehörde eine Identifizierung der Ware erleichtert
Spalte 3
Stückzahl der in Spalte 2 bezeichneten Waren.
Spalte 4
Gewicht oder Menge, in aller Regel in kg-Angaben, ansonsten z.B. qm oder l.
Bitte beachten Sie: Bei der Schweiz ausschließlich kg-Angaben (Gewichtszollsatz!).
Spalte 5
Handelswert der Waren im Inland
Spalte 6
Ursprungsland nach dem ISO-Ländercode, sofern es sich nicht um Ware deutschen Ursprungs handelt
Am Ende der »Allgemeinen Liste« sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren. Die Summen der Spalten 3 und 5 müssen in Ziffern und Worten unterhalb der Warenaufstellung wiederholt werden.
Abschließend ist der Carnet-Antrag sowie das Carnet-Deckblatt (Feld unten rechts) vom Antragsteller rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Sollen andere Personen berechtigt werden Carnets und Anträge zu unterzeichnen, müssen diese Unterschriften bei der IHK hinterlegt sein.
Behandlung der Einlageblätter
Ausfuhr- bzw. Wiedereinfuhrblatt für die EG (gelb)= für jede Reise ein Satz (1 Ausfuhrblatt und 1 Wiedereinfuhrblatt)
Die Ausfuhrzollstelle bestätigt das Ausfuhrblatt mit Stempelabdruck. Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Carnet-Antragsteller seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Das Trennabschnittsblatt (DIN-A-4-Blatt) des Wiedereinfuhrblattes wird von der Eingangszollstelle, bei der die Waren nach Aufenthalt im Ausland wieder eingeführt werden, an die Ausfuhrzollstelle zurückgesandt. Deshalb sollte der Carnet-Reisende bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle darauf achten, dass diese auf dem Stammabschnitt die Wiedereinfuhr der Gegenstände bescheinigt.
Erfolgt keine Wiedereinfuhr der Ware in die Europäische Union, ist der Carnet-Inhaber verpflichtet, die ausgebende IHK und die Zollverwaltung umgehend zu informieren und eine Ausfuhranmeldung für die nicht wieder eingeführte Ware beim Zollamt abzugeben. Immer vorausgesetzt, es können keine Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden kann (z.B. geringe Wertgrenze, geringe Menge usw.).
Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für das Bestimmungsland (weiß) = für jedes Bestimmungsland ein Satz (1 Einfuhrblatt und 1 Wiederausfuhrblatt)
Die Waren und das Carnet-Formular müssen dem ausländischen Zollbeamten an der Grenze des Einfuhrlandes vorgelegt werden. Dieser entnimmt das weiße Trennabschnittsblatt „Einfuhr“ (DIN-A-4-Blatt) zum Nachweis, dass die Waren eingeführt wurden. Auf dem Stammabschnitt „Einfuhr“ trägt der Zollbeamte die Positionsnummern der eingeführten Waren ein. Bei der Wiederausfuhr wird analog mit dem weißen Wiederausfuhrblatt und dem Stammabschnittsblatt „Wiederausfuhr“ verfahren und bescheinigt, welche Warenpositionen ausgeführt worden sind.
Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.
Trägt der ausländische Zollbeamte unter „Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll“ eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.
Transitblätter für die Durchfuhr/den Transit (blau) = für jede Durchfahrt pro Land zwei Blätter (1 Blatt bei der Einreise und 1 Blatt bei der Ausreise)
Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes sowie für die Anweisung zu bestimmten Zollstellen (z. B. Messe- oder Binnenzollämter) erforderlich. Der Transitverkehr wird grundsätzlich in der gleichen Weise durchgeführt wie die vorübergehende Ein- und Ausfuhr. Von besonderer Bedeutung ist im Transitverkehr die Wiederausfuhr- bzw. Wiedergestellungsfrist. Sie beträgt in der Regel nur wenige Tage und muss unbedingt eingehalten werden.
Besonderheiten: Carnet C.P.D. für Taiwan
Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan kann nur mit dem Carnet C.P.D. (orange) erfolgen. Dabei muss im Feld F/b des Einfuhrtrennabschnittes der Ort der vorübergehenden Verwendung angegeben werden
Wichtiges zum Schluss
  • Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen.
  • bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen.
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
  • auf die Einhaltung der Fristen achten.
  • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
  • nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache „auf sich beruhen lassen“.
  • Ohne Mitwirkung bzw. Zustimmung der ausgebenden IHK keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen, keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen.
  • Bei Verkauf oder Verzollung von Carnet-Ware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden, einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland die deutsche Zollverwaltung nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
  • Geht ein Carnet für Waren, die sich noch im Ausland befinden, verloren, ist ein Ersatz-Carnet bei der IHK zu beantragen. Dieses wird von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt. Die Anerkennung (Eintragung der Nämlichkeitssicherung) erfolgt auf der Innenseite des Carnet-Deckblattes.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union/Deutschland befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungs-bescheinigung (IHK-Vordruck), dass sich die Waren wieder in der Europäischen Union/Deutschland befinden. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
  • Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit, die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.
Antragssteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets A.T.A./C.P.D. ausgeschlossen werden.
Wissenswertes über das Carnet A.T.A. finden Sie auf der Internet-Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris (www.iccwbo.org). Klicken Sie dazu auf das Carnet A.T.A.-Symbol. Dort führt Sie ein Link zu den Ansprechpartnern in allen anderen Ländern, die am Carnet-Verfahren teilnehmen.
Auf der Homepage der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg können Sie weitere Hinweise nachlesen: Fragen und Antworten aus der Praxis des Carnet A.T.A.-Verfahrens unter: https://www.allianz-trade.de/loesungen/carnet-ata.html.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.