Kaufrecht

Gewährleistung beim Kaufvertrag

1. Mangel

Weist die Ware Mängel auf, handelt es sich um eine Reklamation. Der Händler muss in einem Zeitraum von zwei Jahren die Ware zurücknehmen oder nachbessern. Der Verkäufer muss aber keineswegs befürchten, während dieser Zeit für jeden Schaden oder jede Gebrauchsbeeinträchtigung einstehen zu müssen. Er haftet nicht für unsachgemäßen Gebrauch oder unbegrenzte Haltbarkeit der Sache. So versteht es sich von selbst, dass dem Käufer keine Rechte nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums zustehen. Auch haftet der Verkäufer nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung der Sache, sofern er keine Garantieerklärung abgegeben hat.

Wann ist die Kaufsache mangelhaft?
Der gekaufte Gegenstand ist mangelhaft, wenn er bei der Übergabe nicht die vereinbarte oder beworbene Beschaffenheit hat. Läuft das angeblich kochfeste T-Shirt bei 90 Grad in der Waschmaschine ein, fehlt die vereinbarte Beschaffenheit. Das T-Shirt ist mangelhaft.

Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen (anders bei der sog. Herstellergarantie, siehe Merkblatt zur Garantie). Er kann den Mangel an der Kaufsache aber selber gegenüber dem Hersteller geltend machen.

Wird allerdings ein T-Shirt mit einem Fleck (Schönheitsfehler, 2. Wahl etc.) zu einem reduzierten Preis wegen des Fleckes verkauft, liegt selbstverständlich kein Sachmangel vor. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine weiteren Rechte zu.
Entscheidend ist, mit welchen Hinweisen das Produkt verkauft wird. Vorsicht daher, wenn der Kunde seine Vorstellungen in das Verkaufsgespräch einbringt, z.B. der Schlafsack müsse für kältere Regionen geeignet oder die Jacke extrem wetterfest sein.

Tipp: Keine überzogenen Werbeanpreisungen sondern eine genaue Produktbeschreibung abgeben (z.B. bis zu welchen Temperaturen der Schlafsack geeignet ist oder Laufleistung einer Waschmaschine). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkauf sollten entsprechend geschult werden.
Ein Mangel liegt dann vor, wenn dem Kaufgegenstand der vorausgesetzte Verwendungszweck fehlt, z.B. die Lebensmittel sind nicht genießbar, der CD-Player kann keine CDs abspielen, die Kaffeemaschine bereitet keinen heißen Kaffee zu und das Auto ist nicht fahrbereit etc. Das gekaufte Produkt ist auch dann mangelhaft, wenn es nicht die üblich zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Hier sind insbesondere gebrauchte Waren von neuen Waren zu unterscheiden. Es kommt darauf an, was der Durchschnittskunde bei einer Ware der gleichen Art erwarten kann. Das ist bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug naturgemäß anders, als bei einem Neufahrzeug. Ein Mangel liegt weiterhin vor, wenn der Verkäufer die Kaufsache falsch montiert oder eine fehlerhafte Montageanleitung abgegeben hat.

Beispiele: Beschädigung der Waschmaschine durch falschen Wasseranschluss, Türen der Küche sind nach Aufbau durch den Verkäufer schief, fehlerhafte Anleitung zum Aufbau von Möbelstücken. Ein Fehler liegt auch bei einer Falsch- oder Zuweniglieferung vor.
Beispiele: Ziegenfell statt Kalbsfell, Winterweizen statt Sommerweizen, 50 statt 100 Fliesen.Schließlich muss die verkaufte Sache frei von Rechtsmängeln sein.
Beispiele: Verkauf eines gestohlenen Rings, Verkauf von Möbeln mit Designrechten Dritter.Keine Mangel liegt dagegen bei unsachgemäßem Gebrauch oder natürlicher Abnutzung der Sache vor.

2. Rechte der Käufer bei Mängeln


1) Der Käufer hat einen sog. Nacherfüllungsanspruch. Er kann zwischen Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache wählen. Ist der Käufer Privatperson, kann davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden.Der Käufer ist nur dann z.B. auf Nachbesserung beschränkt, wenn es sich um ein Unikat oder einen gebrauchten Gegenstand handelt. Dagegen kann er nur Ersatzlieferung verlangen, wenn z.B. der Mangel an dem PKW zum Totalschaden geführt hat. Der Verkäufer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unverhältnismäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten oder der Aufwand unverhältnismäßig hoch sind. Hat die Schraube z.B. einen Gewindefehler, kann der Käufer nur Ersatzlieferung statt Nachbesserung verlangen. Ist ein Möbelstück mit dem Nachziehen einer Schraube dagegen repariert, kann nur Nachbesserung und nicht Ersatzlieferung verlangt werden. Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen (§ 439 Abs. 2 BGB). Wird beispielsweise eine Wasserpumpe verkauft, die in einem Werk in Ägypten eingebaut wird, hat dies bei Fehlern Konsequenzen für die Transport- und Wegekosten.
Tipp: Im Geschäftsverkehr ist deshalb dringend zu empfehlen, eine vertragliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Individualverträgen aufzunehmen. Im Verhältnis zu einer Privatperson ist dies aber nicht möglich.
2) Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer zwischen Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wählen.
Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung erfolglos verstrichen ist, der Verkäufer die Leistung verweigert hat oder die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. Der Rücktritt hat das Ziel, den Kaufvertrag unter Rückabwicklung der jeweils empfangenen Leistungen rückgängig zu machen. Bei der Minderung wird die Gegenleistung des Käufers, also der Kaufpreis, entsprechend reduziert.
Berechnungsformel:
Kaufpreis x Wert der mangelhaften Sache : Wert einer mangelfreien Sache

Beispiele:
Der Kaufpreis beträgt 1.000,- Euro. Der Wert einer mangelfreien Sache beträgt 1.200,- Euro, der Wert der mangelhaften Sache beträgt 600,- Euro. Der geminderte Kaufpreis beträgt 500,- Euro.

1.000 x 600 : 1200

Wäre bei einem Kaufpreis von 1.000,- Euro der Wert der mangelfreien Sache ebenfalls 1.000,- Euro, so wäre auf 600,- Euro zu mindern.

1.000 x 600 : 1.000

Der Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache entsteht. Das sind in der Regel die Kosten, die entstehen um den Mangel zu beseitigen. Allerdings hat der Verkäufer auch den Schaden zu tragen, der durch den Ausfall einer fehlerhaften Maschine entsteht (entgangener Gewinn) oder der durch den Folgeschaden eintritt (das Pferd stirbt aufgrund des mangelhaften Futters).

3. Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist der Käufer Verbraucher/Privatperson und der Verkäufer Unternehmer. Die gravierendste Besonderheit des Verbrauchsgüterkaufs liegt in der eingeschränkten Vertragsfreiheit. Alle Bestimmungen über die grundlegenden Pflichten der Parteien über Mängel und Mängelansprüche sind zwingend. Es kann weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch mit Zustimmung des Verbrauchers durch eine individuelle Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen kann allerdings auf ein Jahr reduziert werden.

4. Gefahrtragung bei Transportschäden

Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer. Eine abweichende Regelung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Der Verkäufer hat die Kosten der Versendung einschließlich der Verpackung zu tragen. Unter Kaufleuten kann etwas anderes vereinbart werden.

5. Gebrauchte Gegenstände

Bei gebrauchten beweglichen Gegenständen (z.B. gebrauchter PKW) kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr beschränkt werden.
Beim Verkauf gebrauchter Sachen im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen der Vertragsfreiheit, die einjährige Mängelgewährleistung könnte ausgeschlossen werden.

6. Wertersatz

Der Kunde muss keinen Wertersatz für den Zeitraum leisten, in dem er die mangelhafte Sache benutzt hat und aufgrund des Fehlers eine neue Sache erhält (Umtausch). Tritt er allerdings bsplw. bei einem Fahrzeugkauf vom gesamten Kaufvertrag zurück und erhält den Kaufpreis plus Zinsen erstattet, muss hat er sich Wertersatz für gezogene Nutzungen anrechnen lassen.

7. Aus- und Einbaukosten

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zu Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Unter anderem wurden dadurch in § 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Regelungen zu den Ein- und Ausbaukosten im Kaufrecht neu aufgenommen.
§ 439 Abs. 3 BGB in der ab dem 01.01.2018 gültigen neuen Fassung (nF) lautet:
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
Der Käufer kann also vom Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache verlangen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
Der Käufer muss dem Verkäufer diese Möglichkeit zur Nacherfüllung aber nicht einräumen. Vielmehr kann er nach seiner Wahl auch unmittelbar Ersatz der erforderlichen Aus- und Einbaukosten verlangen. Dies gilt aber nur für Kosten, die für Handlungen anfallen, die der Verkäufer nicht von Anfang an zur Erfüllung des Kaufvertrages sowieso schuldete (z.B. Befestigung eines verkauften TV-Gerätes); diese fallen in den ursprünglichen Bereich der Nachbesserung bzw. Nachlieferung.
Diese Kosten können ganz erheblich sein. Zum Schutz des Verkäufers gilt daher nach wie vor, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 4 S. 1 BGB nF.
Diese Regelung wird für den Verbrauchsgüterkauf durch § 475 Abs. 4 BGB nF allerdings eingeschränkt: Kann der Unternehmer die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 2, Abs. 3 oder § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern oder ist diese nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, kann der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern. Immerhin kann er, wenn die Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB unverhältnismäßig ist, den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.

8. Rückgriff des Verkäufers ggü. dem Hersteller

Oftmals hat den Mangel der Sache nicht der Letztverkäufer zu vertreten, sondern er ist oft auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen.
Wird der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf einer neu hergestellten Sache aufgrund ihres Mangels (nicht Kulanz) in Anspruch genommen, kann der Verkäufer bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Er hat einen Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/ oder Schadenersatz (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden unter Umständen erfasst). Es bedarf keiner erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung. Der Mangel muss bei Übergabe vom Lieferanten an den Verkäufer bereits vorgelegen haben. Dies ist von dem Verkäufer zu beweisen. Wenn der Letztabnehmer ein Verbraucher war, besteht auch hier innerhalb der ersten sechs Monate die Vermutung, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war. Diese Frist beginnt auch erst mit Übergabe an den Verbraucher und nicht schon mit der Übergabe an den Verkäufer (§§ 477, 478 Abs. 1 BGB).
Sind in der gesamten Lieferkette nur Unternehmer beteiligt, ist zwar der Regressanspruch abdingbar, was allerdings nicht formularmäßig, d.h. per AGB erfolgen, sondern (nachweisbar) individualvertraglich geregelt sein muss.
Achtung: Unter Kaufleuten kann der Rückgriff dann ausgeschlossen sein, wenn der Kaufmann von seiner Rügepflicht nicht Gebrauch gemacht hat, obwohl er bei unverzüglicher Prüfung der Ware den Fehler hätte sehen können.
Achtung: Es können aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis Ansprüche geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass der Verkäufer den Käufer nicht an den Hersteller verweisen oder seine Leistungspflicht vom Nacherfüllungsanspruch des Herstellers abhängig machen darf. Allein der Verkäufer haftet im Verhältnis zum Käufer bei Mängeln (anders bei der Herstellergarantie).

9. Wann verjähren die Ansprüche des Käufers?

Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bei beweglichen Gegenständen verjähren in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren.
Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Treten Mängel bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass der Fehler der Sache schon bei Übergabe vorhanden war. Hier findet eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers statt. Der Verkäufer kann die gesetzliche Vermutung widerlegen (z.B. dass die Sache unsachgemäß gebraucht wurde). Nach den ersten sechs Monaten muss der Käufer den Mangel beweisen. Die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Gegenstand gekauft wurde.
Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache. Abgestellt wird dabei auf die Ablieferung der Sache an den Verkäufer. Da oftmals die Sache noch einige Zeit bei dem Letztverkäufer auf Lager liegt, kann es passieren, dass diese zweijahres Frist verkürzt, diese bei Verkauf an den Letztverbraucher möglicherweise sogar schon abgelaufen ist. Um aus dieser “Verjährungsfalle” zu entkommen hilft § 445b Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung bei neu hergestellten Sachen frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

Stand: Februar 2020
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