§ 34c GewO in § 34i GewO überführt
Immobiliardarlehensvermittler
Am 21.03.2016 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Teilbereich des Immobiliardarlehensvermittlers von § 34c GewO in die neue Vorschrift § 34i GewO überführt. Danach bedarf derjenige, der ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine entsprechende Finanzierungshilfe (hauptsächlich sog. Finanzierungsleasingvertrag) vermitteln möchte oder Dritte zu solchen Verträgen beraten möchte, eine Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler.
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Sebastian Dorn
Recht und Fair Play
Geschäftsbereichsleiter