Coronaviurs
Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen immer mehr Ausbildungsbetriebe, Auszubildende und Prüfungsteilnehmer. Hier erhalten Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Durchführung der IHK-Prüfungen sowie zu den Auswirkungen in der Aus- und Weiterbildung.
Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
Aus- und Weiterbildung (FAQs)
Fragen und Antworten rund um das Coronavirus – Prüfungen und Ausbildung (FAQs)
Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen immer mehr Ausbildungsbetriebe, Auszubildende und Prüfungsteilnehmer. Hier erhalten Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Durchführung der IHK-Prüfungen sowie zu den Auswirkungen in der Aus- und Weiterbildung.
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Aktuelles
22.03.2021 | 10:00 Uhr
IHK-Prüfungen Frühjahr / Sommer 2021
Aktuell kommt es nicht zu Verschiebungen oder Einschränkungen bei der Durchführung der angesetzten Prüfungen im Bereich der Ausbildung.
Was muss beachtete werden, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?
Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
Hinweis der IHK:
Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit der IHK-Ausbildungsberatung aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK-Ausbildungsberatung abgesprochen werden. Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb bietet die Passgenaue Besetzung.
Ausbildung
Wann werden verschobene IHK-Prüfungen nachgeholt?
- Die Absage der Abschlussprüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung gilt vorerst bis zum 24. April. Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus wieder verbessert hat. Die IHKs werden alles daransetzen, um negative Konsequenzen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst klein zu halten.
- Die Zwischenprüfungen in der Ausbildung entfallen ersatzlos. Die Zwischenprüfung gilt somit als abgelegt bzw. teilgenommen und die Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung als erfüllt.
Hinweis zur Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll den Auszubildenden wie auch den Ausbildenden in den Betrieben zur Mitte der Berufsausbildung in erster Linie eine Rückmeldung über den Leistungsstand geben. Beide Seiten erhalten damit einen Hinweis wie beispielsweise das Lernen weiter gefördert und Ausbildungsmaßnahmen verbessert werden können. Anders als bei der Abschlussprüfung Teil 1 ergeben sich aus den Ergebnissen der Zwischenprüfung jedoch keine verbindlichen Folgen für das Bestehen des Berufsabschlusses. Sie fließt als Prüfungsleistung nicht in das Endergebnis der Abschlussnote ein.
Finden die Abschlussprüfungen am 28. & 29. April 2020 statt?
Ob die Abschlussprüfungen (28./29. April 2020) durchgeführt werden können, ist davon abhängig, ob sich die Risikoeinschätzung zum Coronavirus verbessert. Sollte es zu einer Absage bzw. Verlegung kommen, informieren wir zeitnah auf dieser Seite sowie per E-Mail.
Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Für die abgesagten Ausbildungsprüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch festzulegenden Wiederholungstermin vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren.
Werden die Abgabefristen verlängert?
In den Ausbildungsprüfungen müssen für verschiedene Ausbildungsberufe Projektarbeiten, Reports, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden.
Meine Projektarbeit ist betrieblich nicht durchführbar: Was kann ich tun?
Ist das Projekt auch weitestgehend theoretisch durchzuführen, so kann in dieser Ausnahmesituation auf eine tatsächliche Realisierung des Projektes verzichtet werden. Die Abweichung vom Antrag muss in der Dokumentation beschrieben werden und vorab durch eine entsprechende Bestätigung des Betriebs der IHK nachgewiesen werden.
Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.
Eine Verlängerung der Ausbildung über die nach dem Ausbildungsvertrag oder nach der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus durch vertragliche Vereinbarung sieht das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Die IHK kann nach § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein. Der Antrag auf Verlängerung kann bei der IHK Limburg gestellt werden.
Mein Betrieb wurde durch die Behörden geschlossen. Wie soll ich nun ausbilden?
Bitte versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen. Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem Azubi ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.
Wir haben kaum Aufträge bzw. der Betrieb ist geschlossen. Kann mein/e Auszubildende/r seine Stunden reduzieren?
Sprechen Sie mit Ihrem Azubi über die Situation. Sie können die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden. (Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG). Die gekürzte Ausbildungszeit verlängert die Ausbildung entsprechend.
Wie wirken sich Fehlzeiten auf die Zulassung zur Abschlussprüfung aus?
Bei der „freien“ Zeit handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich relevant (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG) sind. Unerheblich für die Bewertung der Fehlzeit ist, ob, wie im vorliegenden Fall, der Auszubildende die Fehlzeit zu vertreten hat. Im Rahmen der Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt eine Bewertung der IHK, ob die Höhe der Fehlzeiten noch vertretbar ist.
Fehlzeiten können noch als geringfügig eingeschätzt werden, wenn sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden, weil der Auszubildende trotz der vielen Fehltage den für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand hat. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Es wird nicht zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit unterschieden. Auch die berufsschulischen Inhalte gehören bezüglich der berufsspezifischen Inhalte und bezüglich Wirtschafts- und Sozialkunde zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Eine Unterscheidung ist deshalb nicht erforderlich. Sowohl Fehlzeiten im Betrieb als auch in der Berufsschule sind zu berücksichtigen.
Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?
Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises oder die Bearbeitung von Aufgaben für die Berufsschule) zu Hause zu erlauben.
Darf mein/e Auszubildende/r im HomeOffice arbeiten?
Grundsätzlich sollten Azubis nicht im Homeoffice arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Azubis im Homeoffice arbeiten, wenn Sie dies betrieblich ermöglichen können. Halten Sie Kontakt mit den Azubis und kommunizieren miteinander, etwa darüber, wie sich die Arbeitsfortschritte gestalten.
Tipp der IHK:
Halten Sie Kontakt mit den Auszubildenden und kommunizieren miteinander, etwa darüber, wie sich die Arbeitsfortschritte gestalten. Dies kann beispielsweise funktionieren, wenn der Ausbilder die Arbeitsergebnisse per E-Mail oder per Videokonferenz kontrollieren kann und der Ausbilder als Ansprechpartner/-in zur Verfügung steht.
Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?
Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann in der Regel nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
Tipp der IHK
Wenn es nicht möglich ist, den bereits gebuchten Jahresurlaub zu verschieben, dann muss gegeben falls der übernächste Prüfungstermin wahrgenommen werden.
Darf die / der Auszubildende freigestellt werden?
Eine Freistellung von der Ausbildung verstößt immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Sie ist deshalb nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Diese sind auf die Berufsschule bzw. die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an Prüfungen beschränkt.
Eine schlechte Auftragslage oder gar ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, gehören nicht zu diesen Fällen. Grund ist, dass Auszubildende nach dem Ausbildungsvertrag nicht ihre Arbeitskraft schulden, sondern ihre Bereitschaft, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen
Stellt die Ausbildungsstätte Auszubildende dennoch von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.
Tipp der IHK
Versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen. Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem Auszubildenden ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.
Kann Kurzarbeit angeordnet werden?
Kurzarbeit für Auszubildende:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Einsatz in einer anderen Abteilung/ Unternehmensbereichen
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Online-Schulungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Kurzarbeit für Ausbilder/-innen
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG) gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Das bedeutet auch, dass Ausbilderinnen und Ausbilder für die Auszubildenden erreichbar sein müssen und nicht alle gleichzeitig zu Hause bleiben können. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb, da die Berufsschule geschlossen hat?
Wird der Unterricht nicht anderweitig (zum Beispiel durch Lernplattform, Cloud, E-Mails, elektronische Hausaufgaben, Telefon-Hotlines mit den Lehrern etc.) aufrechterhalten, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.
Zur Sicherung des Ausbildungserfolges sollten Berufskollegs Möglichkeiten im Rahmen der infrastrukturellen Voraussetzungen erörtern, wie Auszubildende gerade auch mit Blick auf anstehende Prüfungen unterstützt werden können. Ausbildungsbetriebe sollen über gefundene Möglichkeiten informiert werden und prüfen, wie sie den Auszubildenden im Rahmen der organisatorischen Bedingungen Gelegenheit zur Bearbeitung schulischer Aufgaben geben.
Hinweis der IHK
Die IHK empfiehlt, dass die Auszubildenden die Möglichkeit erhalten, die von den Berufsschulen gestellten Aufgaben während der Arbeitszeit zu bearbeiten. Dies beugt auch einer durch die Versäumung der Unterrichtsinhalte eventuell erforderlichen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vor.
Wie kann sich mein/e Auszubildende/r auf die Prüfung vorbereiten?
Auszubildende sollten die Zeit ohne Berufsschule keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen und sich weiterhin gewissenhaft auf die anstehenden oder terminlich noch festzulegenden Prüfungen vorbereiten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen bieten sich Aufgaben vergangener Prüfungen an:
Kaufmännische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.
Industriell-technische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.
Kann dem / der Auszubildenden gekündigt werden?
Wegbrechende Aufträge oder behördliche Betriebsschließungen sowie die daraus resultierenden Liquiditätsprobleme sind grundsätzlich kein Grund für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Dies ergibt sich aus den besonderen Hauptleistungspflichten eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Hauptleistungspflicht von Ausbildenden ist es, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit in einem bestimmten Ausbildungsberuf vermittelt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Erst wenn aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Ausbildungsbetriebes kein Ausbildungspersonal mehr vorhanden ist, in der Ausbildungsstätte die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden kann bzw. diese endgültig geschlossen wird oder dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung nicht mehr gezahlt werden kann, ist für die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Weiterbildung
Was passiert mit den Prüfungsgebühren?
Für die bundeseinheitlichen Fortbildungsprüfungen und den AEVO-Fortbildungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten somit automatisch für den noch festzulegenden Wiederholungstermin.
Hinweis der IHK
Sollten Sie am Wiederholungstermin nicht teilnehmen können, wird Ihnen die Prüfungsgebühr erstattet.
Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Für die abgesagten Fortbildungs- und Ausbildereignungsprüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch festzulegenden Wiederholungstermin vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren.
Werden die Abgabefristen verlängert?
Das Thema für Ausbildereignungsprüfung (praktischer Teil), welches normalerweise zwei Wochen vor der entsprechenden Prüfung eingereicht werden muss, kann aufgrund der aktuellen Situation bis spätestens zum 24. April 2020 eingereicht werden.
Wird das Aufstiegs-BAföG weiterbezahlt?
Damit BAföG-Geförderten aus pandemiebedingten Vorsorgemaßnahmen keine Nachteile entstehen, hat das BMBF in einem Erlass gegenüber den für den BAföG-Vollzug zuständigen Bundesländern und ihren Ausbildungsförderungsämtern klargestellt, dass das BAföG weiterzuzahlen ist.
Sobald Lehrgangsanbieter Online-Lehrangebote zur Verfügung stehen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten, ist die Teilnahme an diesen Online-Lehrangeboten im Sinne der Förderungsvoraussetzungen verpflichtend.
Fällt die Prüfung aus und wird deshalb die Regelstudienzeit überschritten, wird das BAföG in den allermeisten Fällen weiterbezahlt.
Hinweis zu Fehlzeiten: Entstehen Fehlzeiten, weil die Bildungseinrichtung wegen der Pandemie geschlossen ist, wird das Aufstiegs-BAfÖG bis auf weiteres weiterbezahlt.
IHK-Service für Unternehmen
Das Coronavirus betrifft immer mehr Unternehmen: Wie gehen Betriebe mit der Pandemie im Unternehmen um? Was tun, wenn Arbeit ausfällt? Wie funktioniert Kurzarbeit? Gibt es Förderung in Notlagen? Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Wie sieht es im Reiserecht und Vertragsrecht aus? Hier bekommen Sie Antworten.
Das Coronavirus betrifft immer mehr Unternehmen: Wie gehen Betriebe mit der Pandemie im Unternehmen um? Was tun, wenn Arbeit ausfällt? Wie funktioniert Kurzarbeit? Gibt es Förderung in Notlagen? Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Wie sieht es im Reiserecht und Vertragsrecht aus? Hier bekommen Sie Antworten.