Handel
Gewerbeanmeldung_Gewerbeummeldung
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Bürger die Chance, eine gewerbliche Handelstätigkeit aufzunehmen. Allerdings muss sie zwingend beim Gewerbeamt angemeldet werden.
- Vorschriften für die Gewerbeanmeldung und sonstige gewerberechtliche Vorschriften
- Wie muss ich bei unterschiedlichen Geschäftsideen mit der Gewerbeanmeldung umgehen?
- Stellen, die bei einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung informiert werden
- Standinhaber private Märkte und fliegende Händler
- Drohende Gewerbeuntersagung? Hier finden Sie Tipps für den Umgang :
Vorschriften für die Gewerbeanmeldung und sonstige gewerberechtliche Vorschriften
Wie muss ich bei unterschiedlichen Geschäftsideen mit der Gewerbeanmeldung umgehen?
Wenn zusätzliche Waren und/oder Dienstleistungen angeboten werden sollen, die nicht mit der ursprünglichen Gewerbeanmeldung übereinstimmen, können Sie diese Erweiterung mit einer Gewerbeummeldung bzw. -erweiterung abdecken, ohne ein neues Gewerbe anmelden zu müssen.
Sofern Sie sich für eine Sortimentsumstellung entscheiden, stellt dies ebenfalls kein Problem dar (sofern die Erlaubnispflicht entfällt).
Stellen, die bei einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung informiert werden
Nach § 14 Abs. 8 GewO darf das Gewerbeamt Ihre Daten aus der Anmeldung an diverse Behörden übermitteln. Dazu können im Fall des Einzelhandels diese gehören:
- Industrie- und Handelskammer
- Bundesagentur für Arbeit
- Behörden für Zollverwaltung
- Registergericht
- Landesämter für Statistik
- Finanzamt
- Krankenkasse
- Berufsgenossenschaft
Standinhaber private Märkte und fliegende Händler
Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel “fliegende Händler” oder Standinhaber auf privaten Märkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis, der Reisegewerbekarte. Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 GewO).