Recht und Steuern
Drohende Gewerbeuntersagung - Tipps für betroffene Unternehmer
Häufig müssen Unternehmer finanzielle Engpässe überwinden. In solchen Situationen sehen sie oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als ihre vorrangige Arbeitgeberpflicht an. Die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können jedoch oft nicht mehr zeitgleich, beziehungsweise nicht entrichtet werden. Viele Unternehmer wissen nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Amt für öffentliche Ordnung eingeleitet werden.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Gewerbebehörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer vollständigen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
Die Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen sich meist in folgenden Punkten:
- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
- Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- Straf- oder Ordnungswidrigkeiten
Über die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wird der Betroffene schriftlich durch die zuständige Gewerbebehörde informiert. Innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist hat er dann Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Eine schriftliche oder mündliche Reaktion darauf sollte unbedingt erfolgen.
Wie reagieren?
Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff für den Gewerbetreibenden bedeutet, sollte der Betroffene rechtzeitig mit der Gewerbebehörde und der für ihn zuständigen IHK Kontakt aufnehmen, denn die IHK muss vor der beabsichtigten Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Gewerbebehörde angehört werden. Nach Zugang der behördlichen Anfrage bekommt der Betroffene daher von der IHK Gelegenheit, sich schriftlich zu den Einleitungsgründen zu äußern. Alle Informationen werden von der IHK selbstverständlich vertraulich behandelt. Daraus ergeben sich oft zusätzliche wichtige Informationen, die für die Beurteilung der Situation notwendig sind.
Was kann der Unternehmer tun?
Um unnötige Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:
- Reagieren Sie auf Schreiben der Gewerbebehörde, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter Kontakt aufnehmen.
- Nehmen Sie mit dem Gewerbeamt vereinbarte Gespräche wahr.
- Halten Sie mit der Behörde getroffene Absprachen, wie die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt ein, beziehungsweise teilen Sie mit, warum Sie dazu nicht in der Lage sind.
- Geben Sie dem Gewerbeamt gegenüber vertraulich Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen haben oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
- Sprechen Sie mit den Gläubigern wie Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Krankenkassen und signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden. Versuchen Sie außerdem, Ratenzahlungen zu vereinbaren.
- Informieren Sie zeitnah die Gewerbebehörde sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich.
Die Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim Gewerbeamt oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.
Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?
Die Gewerbeuntersagung erfolgt durch einen Bescheid der zuständigen Gewerbebehörde. Gegen diesen Verwaltungsakt ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs (sofortige Einstellung der Gewerbetätigkeit) der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.
Wenn das Verfahren mit der Untersagung der Gewerbeausübung endet und der Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden ist, kann frühestens nach einem Jahr ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Jedoch müssen dafür Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr besteht (positive Zukunftsprognose). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Wiedergestattung gegeben sind, hilft die zuständige IHK.
Stand März 2024
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