Aus- und Weiterbildung
Schlichtung - Konflikte in der Ausbildung beilegen
Der Beginn einer Ausbildung ist für Auszubildende ein bedeutender Schritt im Prozess des Erwachsenwerdens. Neben den fachlichen Anforderungen, die in Betrieb und Schule auf die Auszubildenden zukommen, gilt es auch, sich mit Vorgesetzten und Kollegen zurecht zu finden, die bestimmte Erwartungen an die Leistung und das Verhalten des Auszubildenden haben.
Meistens funktioniert dies reibungslos, es gibt aber auch Fälle, in denen es zu Störungen des Ausbildungsverhältnisses kommt, weil die beiderseitigen Vorstellungen von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag auseinander gehen. Zunächst empfiehlt es sich einen Ausbildungsberater der IHK einzuschalten. Findet keine Einigung statt, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen – Abmahnungen und Kündigung – meist nicht zu vermeiden.
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht muss, gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.
Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 13 KB) ist paritätisch besetzt, d. h. er setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses von der IHK für höchstens vier Jahre berufen. Die Tätigkeit des Schlichters ist ehrenamtlich.
Rechtsgrundlage - § 111 Abs. 2 ArbGG
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. §9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Verlauf einer Schlichtung
In nicht öffentlicher Verhandlung tragen die Parteien den ehrenamtlichen Schlichtern ihre Position vor. Nach Beratung unterbreiten diese einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Ist eine solche nicht möglich, kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen, der nach Anerkennung durch die Beteiligten die Rechtskraft eines Urteils besitzt. Auch die Feststellung, dass ein Spruch nicht möglich ist, kann vom Schlichtungsausschuss getroffen werden. Erscheint eine der beteiligten Parteien nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin, kommt es zu einem Versäumnisspruch. Schließlich ist auch denkbar, dass der Antrag auf Schlichtung im Verlauf der Verhandlung zurückgenommen wird. Eine Einigung ist dann nicht mehr nötig. Das Schlichtungsergebnis wird schriftlich protokolliert und den Beteiligten übermittelt. Fällt der Schlichtungsausschuss einen Spruch oder kommt ein Spruch nicht zustande, erhalten die Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung, die Ihnen den weiteren Rechtsweg aufzeigt. Erkennt eine Partei den Spruch des Schlichtungsausschusses nicht an, muss binnen zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Schlichtungstermine
Aufgrund der merklich ansteigenden Schlichtungen im Bereich Ausbildung hat sich die IHK Hochrhein-Bodensee dazu entschlossen feste Termine für Schlichtungen anzubieten. Die Termine finden im 4-Wochen-Rhythmus, abwechselnd an den Standorten in Konstanz und in Schopfheim, statt.
Nachfolgend finden Sie die Termine für das Jahr 2024:
Termin | Ort |
---|---|
Mittwoch, 10. Januar 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 7. Februar 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Mittwoch, 6. März 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 3. April 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Donnerstag, 2. Mai 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 29. Mai 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Mittwoch, 26. Juni 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 24. Juli 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Mittwoch, 21. August 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 18. September 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Mittwoch, 16. Oktober 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 13. November 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Mittwoch, 11. Dezember 2024
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz
|
Mittwoch, 8. Januar 2025
|
IHK Hochrhein-Bodensee, Schopfheim
|
Antragsformulare
Die Schlichtung kann entweder vom Auszubildenden selbst oder vom Ausbilder/Ausbildungsbetrieb beantragt werden.