Ausbildungsprüfungen
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Auszubildende können, nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule (nachgewiesen durch das Berufsschulzeugnis), vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Voraussetzungen
- Der Ausbildungsbetrieb bestätigt mit Unterschrift auf dem “Antrag auf vorzeitigen Zulassung”, dass die Ausbildung zu dem vorgezogenen Prüfungstermin entsprechend dem Berufsbild und dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt sein wird und der/die Auszubildende überdurchschnittliche praktische Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
- Das (Halb-)Jahreszeugnis* weist überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule aus.
Mit Vorlage des (Halb-)Jahreszeugnisses wird der Nachweis erbracht, dass der Notendurchschnitt in den IHK-prüfungsrelevanten Fächern mindestens 2,49 beträgt. Nach Erhalt des (Halb-)Jahreszeugnisses verpflichtet sich die/der Auszubildende der zuständigen Prüfungskoordinatorin unverzüglich eine Kopie des Zeugnisses zu zusenden. Andernfalls kann eine Zulassung nicht erfolgen!
* vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung – Halbjahreszeugnis
* vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung – Jahreszeugnis
* vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung – Jahreszeugnis
Antrag auf vorzeitige Zulassung
Der “Antrag auf vorzeitige Zulassung” muss rechtzeitig (siehe Fristen) mit der Stellungnahme des Betriebes bei der zuständigen Prüfungskoordinatorin eingereicht werden.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe Verkürzung der Ausbildungszeit) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
3 ½ Jahre
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30 Monate = 2 ½ Jahre
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3 Jahre
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24 Monate = 2 Jahre
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2 Jahre
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18 Monate = 1 ½ Jahre
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Antragsformulare:
- Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB) für Auszubildende im Landkreis Konstanz
- Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) für Auszubildende in den Landkreisen Lörrach und Waldshut
Fristen zur Einreichung des Antrages:
- Zulassung zur Sommerprüfung: bis Ende Dezember des Vorjahres
- Zulassung zur Winterprüfung: bis Ende Juli
- Zulassung zur Sommerprüfung: bis Ende Dezember des Vorjahres
- Zulassung zur Winterprüfung: bis Ende Juli