Ausbildungsprüfungen

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können, nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule (nachgewiesen durch das Berufsschulzeugnis), vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

Voraussetzungen

  1. Der Ausbildungsbetrieb bestätigt mit Unterschrift auf dem “Antrag auf vorzeitigen Zulassung”, dass die Ausbildung zu dem vorgezogenen Prüfungstermin entsprechend dem Berufsbild und dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt sein wird und der/die Auszubildende überdurchschnittliche praktische Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
  2. Das (Halb-)Jahreszeugnis* weist überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule aus.
    Mit Vorlage des (Halb-)Jahreszeugnisses wird der Nachweis erbracht, dass der Notendurchschnitt in den IHK-prüfungsrelevanten Fächern mindestens 2,49 beträgt. Nach Erhalt des (Halb-)Jahreszeugnisses verpflichtet sich die/der Auszubildende der zuständigen Prüfungskoordinatorin unverzüglich eine Kopie des Zeugnisses zu zusenden. Andernfalls kann eine Zulassung nicht erfolgen!
* vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung – Halbjahreszeugnis
* vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung – Jahreszeugnis

Antrag auf vorzeitige Zulassung

Der “Antrag auf vorzeitige Zulassung” muss rechtzeitig (siehe Fristen) mit der Stellungnahme des Betriebes bei der zuständigen Prüfungskoordinatorin eingereicht werden.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe Verkürzung der Ausbildungszeit) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3 ½ Jahre
30 Monate = 2 ½ Jahre
3 Jahre
24 Monate = 2 Jahre
2 Jahre
18 Monate = 1 ½ Jahre

Antragsformulare:

Fristen zur Einreichung des Antrages:
- Zulassung zur Sommerprüfung:
bis Ende Dezember des Vorjahres
- Zulassung zur Winterprüfung: bis Ende Juli