Aus- und Weiterbildung

Grundsätze zur Abkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 1 BBiG

I. Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit
  1. Die in der Ausbildungsordnung (im Ausbildungsberufsbild) festgelegte Ausbildungsdauer soll einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
    Die Ausbildungszeit ist auf gemeinsamen Antrag von Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb zu kürzen, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§ 8 Abs. 1 BBiG).
  2. Wegen der notwendigen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse sollen Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit möglichst bei Beginn der Ausbildungszeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten 12 Ausbildungsmonate, gestellt werden. Eine zu Beginn der Ausbildung beantragte Kürzung ist in der sachlichen und zeitlichen Gliederung zu berücksichtigen.
  3. In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn vor der Berufsausbildung eine erweiterte allgemeine Bildung nachgewiesen wird. Der Nachweis ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, durch die Vorlage von Zeugnissen oder beglaubigten Zeugnisabschriften zu führen.
  4. Über die Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die IHK als zuständige Stelle im Einzelfall.
II. Richtlinien für die Abkürzung der Ausbildungszeit
  1. Ein Abschlusszeugnis des allgemeinbildenden Gymnasiums, der beruflichen Gymnasien oder einer anderen Schule, die zur Hochschul- oder Fachhochschulreife (BK 2) führt: Abkürzung um höchstens 1 Jahr
  2. Ein Abschlusszeugnis der Realschule, ein Versetzungszeugnis in die 11. Klasse (G9) bzw. in die 10. Klasse (G8) eines Gymnasiums oder ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule (mittlerer Bildungsabschluss): Abkürzung um höchstens ½ Jahr
  3. Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Besuchs einer einjährigen Berufsfachschule bzw. des Besuchs einer zwei- oder mehrjährigen Berufsfachschule die zu einem mittleren Bildungsabschluss führen: Abkürzung höchstens 1 Jahr
  4. Eine erfolgreich absolvierte Einstiegsqualifizierung (EQ) mit Besuch der Berufsschule: Abkürzung je nach Dauer der EQ zwischen ½ und 1 Jahr
  5. Hat ein Auszubildender bereits eine Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen, kann die aktuelle Ausbildung um höchstens 1 Jahr abgekürzt werden.
  6. Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren abgekürzt werden: Abkürzung höchstens 1 Jahr
  7. Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld diese angemessen berücksichtigt werden.
  8. Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im selben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
  9. Soweit festgestellt wird, dass nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres bei einem Berufswechsel die Grundausbildung des Erstberufes im Wesentlichen identisch ist mit der Grundausbildung des neuen Berufes, so kann diese in vollem Umfang (1 Jahr) berücksichtigt werden.
III. Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe, Mindestausbildungszeit
  1. Mehrere Gründe zur Abkürzung der Ausbildungszeit können nebeneinander berücksichtigt werden.
  2. Werden Abkürzungsgründe nach Nr. II geltend gemacht, dürfen i. d. R. folgende Mindestausbildungszeiten nicht unterschritten werden:

    bei Ausbildungsberufen mit
    Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
    3 ½ Jahre
    30 Monate = 2 ½ Jahre
    3 Jahre
    24 Monate = 2 Jahre
    2 Jahre
    18 Monate = 1 ½ Jahre
  3. Neben einer Abkürzung der Ausbildungszeit bleibt zusätzlich die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG möglich. Vorzeitige Zulassung zur Abschlusspruefung

Für Rückfragen zur Abkürzung der Ausbildungszeit kontaktieren Sie gerne unsere Ausbildungsberater.