Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten gemäß § 33c GewO
Neue Regeln für Spielgeräteaufsteller seit dem 1. September 2013
Veranstaltungsdetails
Neue Regeln für Spielgeräteaufsteller seit dem 1. September 2013
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013
auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und
der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch
den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt,
mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter,
die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Unterrichtsinhalte
-Gewerbeordnung und Spielverordnung
-Spielhallenrecht der Länder
-Jugendschutzrecht
Die Unterrichtung wird sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfassen.
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013
auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und
der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch
den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt,
mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter,
die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Unterrichtsinhalte
-Gewerbeordnung und Spielverordnung
-Spielhallenrecht der Länder
-Jugendschutzrecht
Die Unterrichtung wird sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfassen.