Standort
Ansiedlung von Einzelhandel
Da großflächige Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen auf bereits bestehende Versorgungsbereiche auch umliegender Gemeinden haben können, unterliegen sie besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Die zentrale Vorschrift für Errichtung und Erweiterung von großflächigen Lebensmittelmärkten ist § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelbetriebe, die negative Auswirkungen auf Raumordnungsziele und die städtebauliche Entwicklung haben, sind danach lediglich in Kerngebieten und in für sie festgesetzte Sondergebiete zulässig.
In NRW finden sich dazu auch Regelungen im Einzelhandelserlass NRW.
Weitere Regelungen enthält Punkt 6.5 „Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplan NRW, der 2017 in Kraft getreten ist.
Einzelhandels- und Zentrenkonzepte stärken die Innenstädte und sichern die verbrauchernahe Versorgung.
Bei der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel wird die IHK Köln als Trägerin öffentlicher Belange gehört.