Da großflächige Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen auf bereits bestehende Versorgungsbereiche auch umliegender Gemeinden haben können, unterliegen sie besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Die zentrale Vorschrift für Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist der § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Großflächig ist ein Einzelhandelsunternehmen, wenn es mehr als 800 m² Verkaufsflächen hat. Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelbetriebe, die negative Auswirkungen auf Raumordnungsziele und die städtebauliche Entwicklung haben, sind danach lediglich in Kerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Ergänzend formulieren Einzelhandels- und Zentrenkonzepte der Städte und Gemeineden, Ziele zur Stärkung der Innenstädte und zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung.
Bei der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel wird die IHK Köln als Trägerin öffentlicher Belange gehört.