Da großflächige Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen auf bereits bestehende Versorgungsbereiche auch umliegender Gemeinden haben können, unterliegen sie besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Die zentrale Vorschrift für Errichtung und Erweiterung von großflächigen Lebensmittelmärkten ist § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelbetriebe, die negative Auswirkungen auf Raumordnungsziele und die städtebauliche Entwicklung haben, sind danach lediglich in Kerngebieten und in für sie festgesetzte Sondergebiete zulässig.