Jugendschutzregelungen in der Gastronomie

Das Jugendschutzgesetz richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende und Veranstalter, aber auch an Eltern und Erziehende. Es ist dazu da, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Eine Ergänzung im Jugendschutzgesetz hatte eine Änderung der Aushangvorlage „Auszug Jugendschutzgesetz“ zur Folge. In § 11 wurden die Vorgaben zu Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Rahmen von Filmveranstaltungen präzisiert.

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz

Nach dem Jugendschutzgesetz ist das Gastgewerbe verpflichtet, Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz in einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Anbei finden Sie die aktualisierte Vorlage mit dem Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 135 KB).

Jugendschutzregelungen in der Gastronomie

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) trifft unter anderem Regelungen in Bezug auf den Aufenthalt in Gaststätten und die Abgabe von alkoholischen Getränken.
Vom Grundsatz her ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn genannte Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur bis 24 Uhr gestattet. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden sowie in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.
In Gaststätten, Verkaufsstellen und auch sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche nicht abgeben werden. Dementsprechend ist auch der Verzehr dieser Getränke durch Kinder und Jugendliche verboten.
Andere alkoholische Getränke dürfen nur an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben und von diesen verzehrt werden. Ausnahmsweise dürfen auch Jugendliche unter 16 Jahren andere alkoholische Getränke entgegennehmen und verzehren, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten, also etwa einem Elternteil, begleitet werden.
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können.
In Zweifelsfällen ist das Alter des Gastes durch den Gewerbetreibenden zu überprüfen; Kinder und Jugendliche haben dann ihr Alter nachzuweisen.
Gewerbetreibende haben die für ihre Betriebe geltenden Vorschriften des JuSchG bekanntzumachen. Ein Gastwirt hat daher einen entsprechenden, deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang an einer für jedermann zugänglichen, einsehbaren Stelle anzubringen.