Weiterbildung

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig (§ 34a GewO)
Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in dem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtung nach § 34a GewO).

Aus dem Inhalt

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch (Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, §§ 227, 228, 229 BGB)
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste /DGUV 23)
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Erforderliche Sprachkenntnisse

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Die Teilnahme an der Unterrichtung und der Unterrichtungsnachweis können wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. Als Nachweis ist gegebenenfalls ein Zertifikat über Kenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Mindestanforderung) oder vergleichbare Nachweise vorzulegen.
Nach §3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden.

Fördermöglichkeit

Informationen zu Fördermöglichkeiten erhalten Sie von den Kolleginnen der Bildungsberatung, Tel. +49 221 1640-6260, bildungsberatung@koeln.ihk.de