Aus- und Weiterbildung
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 4. Juli 2018 nachstehende Prüfungsordnung beschlossen.
- § 1 Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
- § 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
- § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
- § 6 Belehrung, Befangenheit
- § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
- § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 11 Ergebnisbewertung
- § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 14 Prüfungswiederholung
- § 15 Niederschrift
- § 16 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 17 Inkrafttreten
Der Beschluss erfolgte auf Grund von §§1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit 34f, 34g, 34h der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3562), und Abschnitt 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung- FinVermV) vom 02. Mai 2012 (BGBI. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBI. I S. 1046) geändert worden ist.
§ 1 Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
Der Nachweis der Sachkunde gemäß S 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO auch in Verbindung mit S 34h Absatz 1 Satz 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Zuständigkeit
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrieund Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die 83, 84, 86 und S 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen sowie Zeitversäumnis wird – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite aus gewährt wird – in sinngemäßer Anwendung des § 15 i. V. m. den §§ 5, 7 und 16 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung eine angemessene Entschädigung gezahlt.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die 83, 84, 86 und S 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen sowie Zeitversäumnis wird – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite aus gewährt wird – in sinngemäßer Anwendung des § 15 i. V. m. den §§ 5, 7 und 16 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung eine angemessene Entschädigung gezahlt.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben,
a) ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Investmentfonds), Nr. 2 (Geschlossene Fonds) oder Nr. 3 (Sonstige Vermögensanlagen) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll,
b) ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. Dies ist schriftlich durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO, des
Sachkundenachweises oder einen nach § 19 VersVermV gleichgestellten Abschluss (S 3 Abs. 5 Nr. 1) oder durch Vorlage des (beschränkten) Sachkundenachweises nach § 34f GewO bzw. der Sachkundeprüfung nach S 2 FinVermV (§ 3 Abs. 5 Nr. 2) nachzuweisen.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben,
a) ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Investmentfonds), Nr. 2 (Geschlossene Fonds) oder Nr. 3 (Sonstige Vermögensanlagen) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll,
b) ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. Dies ist schriftlich durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO, des
Sachkundenachweises oder einen nach § 19 VersVermV gleichgestellten Abschluss (S 3 Abs. 5 Nr. 1) oder durch Vorlage des (beschränkten) Sachkundenachweises nach § 34f GewO bzw. der Sachkundeprüfung nach S 2 FinVermV (§ 3 Abs. 5 Nr. 2) nachzuweisen.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung können jedoch anwesend sein:
a) beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK",
c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(2) Bei der Prüfung können jedoch anwesend sein:
a) beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK",
c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt.
Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zwei Drittel-Mehrheit Mitglieder der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die [HK zu entscheiden.
Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zwei Drittel-Mehrheit Mitglieder der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die [HK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsab[aufes kann der Prüfling durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt an der Prüfung nicht teil, ohne das ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß S 3 Abs. 1 FinVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 FinVermV (Votlprüfung)165 Minuten.
Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von:
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß S 3 Abs. 1 FinVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 FinVermV (Votlprüfung)165 Minuten.
Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von:
a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagenprodukten, die in S 34f Abs. 1 Satz 1 GewO genannt sind,
b) Investmentvermögen (offene Fonds) (S 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO),
c) geschlossene Fonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und
d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des S 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (S 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO)
(5) Zu den in Absatz 4 genannten Bereichen sollen die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der FinVermV beachtet werden.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4b), c) oder d).
(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
b) Investmentvermögen (offene Fonds) (S 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO),
c) geschlossene Fonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und
d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des S 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (S 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO)
(5) Zu den in Absatz 4 genannten Bereichen sollen die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der FinVermV beachtet werden.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4b), c) oder d).
(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderter Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß SS 1 und 3 FinVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 FinVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.
(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 FinVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.
§ 11 Ergebnisbewertung
(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungstei[e bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 5
FinVermV nicht zu absolvieren ist.
(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gemäß § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungstei[e bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 5
FinVermV nicht zu absolvieren ist.
(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gemäß § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungstei[ ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(4) Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der FinVermV ausgestellt. Soweit der Prüfling den praktischen Prüfungsteil gemäß S 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung aufzunehmen.
1. Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 FinVermV bestanden haben, wird hierrüber eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(4) Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der FinVermV ausgestellt. Soweit der Prüfling den praktischen Prüfungsteil gemäß S 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung aufzunehmen.
1. Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 FinVermV bestanden haben, wird hierrüber eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Köln, den 4. Juli 2018
Dr. Werner Görg (Präsident)
Ulf Reichardt (Hauptgeschäftsführer)
Dr. Werner Görg (Präsident)
Ulf Reichardt (Hauptgeschäftsführer)