Aus- und Weiterbildung
Rechtsvorschrift Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende
Die Industrie- und Handelskammer Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Dezember 2004 als zuständige Stelle nach § 44 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I, Seite 2304, 2326) folgende Neufassung der Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine Vorbereitung auf diese Prüfung nachweisen.
(2) Es können auch Personen bis zu einem halben Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abs. 1 zugelassen werden, die
a) die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein halbes Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beendet und
b) sich während der Ausbildungszeit bereits zu dieser Prüfung angemeldet haben.
§ 2 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten
b) Eine kurz gefasste schriftliche Mitteilung nach Stichwortangaben in Deutsch per Telekommunikation als Reaktion auf eine schriftliche fremdsprachige Vorgabe in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch mit Hilfe einer schriftlichen Vorlage formulieren. Richtzeit: ohne Aufgabendarbietung: 20 Minuten
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
e) Nachweis der Fremdsprachenbeherrschung durch einen Sprachergänzungstest. Richtzeit: 25 Minuten
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll 155 Minuten nicht überschreiten. Der/die Prüfungsteilnehmer/-in darf in den Teilen a) – d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:
a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdspracheführen.
b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Der/die Prüfungsteilnehmer/-in soll darin nachweisen, dass er/sie-sich über Themen seines/ihres Ausbildungsbereichs unterhalten kann und häufig auftretende Alltagssituationen (z. B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen kann.
Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
§ 3 Bestehen der Prüfung
a) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wurde.
b) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als eine „mangelhafte“ Leistung und in der mündlichen Prüfung keine Leistung, die schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, erbracht hat.
§ 4 Zeugnis
Das Zeugnis enthält die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen als Punktzahl und Note und jeweils eine Gesamtnote für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil.
§ 5 Inkrafttreten
Die Besonderen Rechtsvorschriften treten am ersten Tage des auf die Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK "markt + wirtschaft" folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften vom 31.01.1995 außer Kraft.
Köln, 21. Februar 2005