Aus- und Weiterbildung

Rechtsvorschrift Baufachwirte

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Baufachwirt/zur Baufachwirtin
Vom 12. November 1987
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. November 1987 erläßt die Industrie- und Handelskammer zu Köln als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 - 4 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2, 13 und 14 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum Baufachwirt/zur Baufachwirtin:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung auf dem Gebiet der Bauwirtschaft erworben worden sind, führt die Kammer eine Prüfung mit dem Abschluss Baufachwirtin/Baufachwirt durch.
(2) Durch die Prüfung zur Baufachwirtin/zum Baufachwirt ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um
  1. im kaufmännisch-organisatorischen Bereich der Bauwirtschaft Aufgaben und Arbeitsabläufe in ihrem technisch-wirtschaftlichen Zusammenhang zu erkennen und zur beurteilen sowie
  2. auf Grund systematischen Verständnisses und praktischer Berufserfahrung qualifizierte Aufgaben zu erfüllen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
  1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf
  2. eine weitere Berufstätigkeit in einer Bauunternehmung von mindestens 3 Jahren, die der Fortbildung zur Baufachwirtin/zum Baufachwirt, dienlich ist.
(2) Falls die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 fehlt, muss der Prüfungsbewerber eine mindestens 6jährige einschlägige Berufstätigkeit in einer Bauunternehmung nachweisen, die der Fortbildung zur Baufachwirtin/zum Baufachwirt dienlich ist.
(3) Außerdem kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
  1. Bauunternehmungsführung und Organisation
  2. Finanz- und Rechnungswesen der Bauunternehmung
  3. Baubetriebliches Personalwesen
  4. Absatzwirtschaft der Bauunternehmung
  5. Bauproduktionswirtschaft
  6. Materialwirtschaft, Gerätewirtschaft, Nachunternehmer
  7. Volkswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen in der Bauwirtschaft
(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

§ 4 Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung ist in den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Nr. 6 aufgeführten Prüfungsfächern und nach der Wahl des Prüflings in einem der Prüfungsfächer Nr. 4 – 5 eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll in der Regel 2 Stunden je Prüfungsfach betragen.

§ 5 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Prüfungsfach Nr. 7 und das aus den Prüfungsfächern Nr. 4 - 5 schriftlich nicht erfasste Prüfungsfach.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen der schriftlich geprüften Prüfungsfächer der einzelnen Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird.
(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in mehr als einem Prüfungsfach schriftlich keine ausreichende Leistung erzielt wurde.
(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Sie soll in der Regel je Prüfling dreißig Minuten betragen.

§ 6 Gesamtergebnis der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen erzielt werden. Der Durchschnitt der Bewertung der Prüfungsfächer ergibt die Gesamtnote.

§ 7 Prüfungsanforderungen

Die Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den Prüfungsfächern kann insbesondere in folgendem Rahmenerfolgen:

1. Bauunternehmungsführung und -organisation
  • Unternehmensrecht in der Bauwirtschaft
  • Planung, Organisation und Kontrolle als Bestandteil der Bauunternehmungsführung
  • Organisationsstruktur großer, mittlerer und kleiner Bauunternehmen
  • Organisation von Arbeitsabläufen
  • Organisationsgrundsätze und Organisationsarbeiten
  • Baubetriebliches Informationswesen
  • Datenverarbeitung als Organisationshilfsmittel
  • Führungsprinzipien und Führungstechniken

2. Finanz- und Rechnungswesen der Bauunternehmung
  • Aufgaben und Gliederung des baubetrieblichen Rechnungswesens
  • Baubilanz- und Erfolgsanalyse
  • Durchführung und Auswertung der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, Deckungsbeitragsrechnung
  • Ergebnisrechnung
  • Finanzielle Abwicklung von Bauaufträgen
  • Finanzierung von Bauunternehmen
  • Investitionsrechnung und Investitionsfinanzierung
  • Finanz- und Rechnungswesen bei Arbeitsgemeinschaften

3. Baubetriebliches Personalwesen
  • Personalplanung und Personalbeschaffung
  • Personalführung und Personalverwaltung
  • Arbeits-, sozial-, lohnsteuerrechtliche Grundlagen
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Berufliche Aus- und Fortbildung im Baugewerbe
  • Betriebliches Sozialwesen
  • Personaleinsatz bei Arbeitsgemeinschaften
  • Lohnformen im Baubetrieb

4. Absatzwirtschaft der Bauunternehmung
  • Baumarktanalyse und -beobachtung
  • Baumarktbeeinflussung/Akquisition/Angebotsbearbeitung
  • Absatzplanung
  • Bauvergabe- und Bauvertragsrecht

5. Bauproduktionswirtschaft
  • Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung (Arbeitsvorbereitung)
  • Wirtschaftliche Führung der Hilfs- und Nebenbetriebe
  • Qualitäts-, Termin- und Wirtschaftlichkeitskontrollen
6. Materialwirtschaft, Geräteeinkauf, Nachunternehmer
  • Einkaufsorganisation
  • Bedarfsermittlung und Beschaffung
  • Kauf- und Mietrecht
  • Lagerung von Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Logistik im Baubetrieb
  • Materialwirtschaft bei Arbeitsgemeinschaften
  • Nachunternehmereinsatz

7. Volkswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen in der Bauwirtschaft
  • Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland
  • Wirtschaftskreislauf
  • Märkte und Preisbildung
  • Geld, Kredit und Währung
  • Beschäftigungs-, Konjunktur- und Wachstumspolitik
  • Organisation der Wirtschaft
  • Die Bauwirtschaft als Schlüsselbranche
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Prozessrecht und Schiedswesen

§ 8 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.