Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Novellierte Technische Anleitung (TA) Luft

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest.
Im Dezember 2021 trat die neue TA Luft in Kraft. In der Überarbeitung wurden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Zudem werden erstmals Regelungen etwa zu Stickstoffdepositionen, FFH-Untersuchung oder Geruchsemissionen getroffen. Viele Genehmigungsverfahren werden zudem durch die gesenkten Bagatellmassenströme und die Einführung des Begriffs der Gesamtzusatzbelastung aufwändiger.

Geltungsbereich

Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gilt deshalb direkt für Behörden. Sofort relevant wird die TA Luft deshalb erstmal nur für Unternehmen, die eine Anlage neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen. Laufende Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.

Bedeutung für bestehende Anlagen

Für Betreiber bestehender Anlagen (sog. Altanlagen) wird die TA Luft erst durch nachträgliche Anordnungen der Behörden relevant. Da die TA Luft den Stand der Technik festschreibt, werden die Behörden diese jedoch je nach Einzelfall in absehbarer Zeit anordnen. Für viele einzelne Anlagenarten sind im Kapitel 5.4ff. allerdings auch Regelungen zum Bestandsschutz oder Übergangsfristen vorgesehen.
Für diese nachträglichen Anordnungen werden in Nr. 6 verschiedene Fälle präzisiert. Ob und welche Anordnungen und Fristen zur Sanierung getroffen werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Auch muss die Behörde beispielsweise unterscheiden, ob bereits Anforderungen der TA Luft von 2002 nicht erfüllt wurden oder BVT-Schlussfolgerungen in Kraft treten. Auch der technische Aufwand, Kosten, Umfang der Anpassungen und die technische Umsetzbarkeit der Anordnungen sollen berücksichtigt werden.

Allgemeinen Sanierungsfristen (Nr. 6.2.3):

Bei Maßnahmen, die lediglich organisatorische Änderungen oder mit einem geringen technischen Aufwand verbunden sind, sollen Anpassungen innerhalb von drei Jahren erfolgen. Beispielhaft werden Umstellungen auf emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe sowie einfache Änderungen der Prozessführung oder Verbesserungen der Wirksamkeit vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen genannt.
Erfüllen bestehende Anlagen noch nicht alle Anforderungen der TA-Luft aus 2002, so sollen die bisherigen und neuen Anforderungen möglichst zeitgleich erfüllt werden. Dieser Zeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten.
Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, und für die keine abweichenden Fristen genannt werden oder für die keine abweichenden Fristen in BVT-Schlussfolgerungen in Kraft genannt werden, sollen die Anforderungen bis spätestens zum 1. Dezember 2026 einhalten.
(Quelle: DIHK)

Wesentliche Änderungen:

  • die Anpassung des Immissions- und Emissionsteil der TA Luft an europarechtliche Vorgaben,
  • die Umsetzung verschiedener BVT-Schlussfolgerungen,
  • die Einführung der Definition „Gesamtzusatzbelastung“,
  • die Anpassung des Stands der Technik relevanter Luftschadstoffe (insb. Stickstoffoxide und Feinstaub) für alle Anlagen,
  • Anpassung der Anforderungen an besonders gesundheitsschädliche Stoffe (CMR-Stoffe),
  • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als eigener Anhang,
  • die Aufnahme naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen insbesondere zu den Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung,
  • Berücksichtigung „weicher“ Kriterien (insbesondere Einsparung von Energie und Einsatzstoffen) im Genehmigungsverfahren ergeben.
(Quelle: bvse)