Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Anforderungen an Hersteller, Vertreiber und Besitzer von Elektrogeräten

Bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) registrieren, für bestimmte Geräte eine Garantie hinterlegen und ihre künftige Entsorgung organisieren. Vertreiber, mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von mindestens 400 m² für solche Geräte sowie Lebensmittelhändler die mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, müssen zudem alte Geräte zurücknehmen. Dieses Gesetz dient den Zielen, Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

I. Für wen gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Gesetz gilt für alle Hersteller, Bevollmächtigte, Vertreiber, Inverkehrbringer und Besitzer von Elektro –und Elektronikgeräten. Damit sollen Hersteller von Elektrogeräten Ihrer Produktverantwortung für Ihre Erzeugnisse nachkommen. Das novellierte Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – Elektrogesetz (ElektroG) ist seit 2022 in Kraft. Bereits im Jahr 2015 wurde die novellierte WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE: „waste on electric and electronic equipment“) in deutsches Recht umgesetzt. Ende 2018 ist die neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung – ElektroGGebV in Kraft getreten.

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt grundsätzlich für alle Elektro- und Elektronikgeräte (im Weiteren: Elektrogeräte), deren Betrieb von elektrischen Strömen (höchstens 1.000 Volt Wechsel- oder 1.500 Volt Gleichstrom) oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist oder der Erzeugung, Übertragung und Messung dieser dient (§ 3 Abs. 1 ElektroG). Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführt. Seit 2018 gelten nur noch sechs allgemeiner beschriebene Gerätekategorien (offener Anwendungsbereich).

Diese sechs Gerätekategorien definieren sich wie folgt:

Kategorie 1: Wärmeüberträger

Wärmeüberträger (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Bildschirm(gerät)e und Monitore (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte zur Darstellung von Bildern und Informationen auf einem elektronischen Bildschirm, unabhängig von der Größe des Bildschirms.
Daneben fallen auch Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, in diese Kategorie. Dies sind allerdings nur solche Elektrogeräte deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf ihrem Bildschirm ist.




Kategorie 3: Lampen



Lampen (jeglicher Größe) sind Einrichtungen zur Erzeugung von Licht (§ 3 Nummer 14 ElektroG). Darunter sind elektrische Lichtquellen zu verstehen, die vom Endnutzer in bestimmungsgemäßen Endgeräten (z.B. Leuchten, Beamer, Solarien etc.) montiert oder getauscht werden können.

Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)

Elektrogeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von Kategorien 1-3 erfasst sind, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.

Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)

Elektrogeräte, bei denen die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht von den Kategorien 1-4 oder 6 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.

Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Elektrogeräte, deren Nutzungszweck das Sammeln, Übertragen, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen ist (Geräte der Informationstechnik) und Elektrogeräte zum elektronischen Übertragen von Signalen – Sprache, Video und Daten – über räumliche Distanzen hinweg (Geräte der Telekommunikationstechnik), bei denen jeweils die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von den Kategorien 1-4 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.


Die Anlage 1 listet einige Beispielgeräte in den jeweiligen Kategorien auf. Die Auflistung der Geräte ist allerdings nicht abschließend. Auf der Homepage der Stiftung ear findet man aktuelle Hinweise zu Auslegungshinweisen zum Anwendungsbereich. Außerdem enthält die Gerätezuordnungsübersicht ausgewählte Beispiele für die Zuordnungspraxis einzelner Elektro- und Elektronikgeräte zu den sechs Kategorien des ElektroG: Zuordnung

II. Ausnahmen § 2 Abs. 2 ElektroG

Geräte fallen dann nicht unter das neue Gesetz, wenn sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich fällt. Außerdem müssen sie ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Gerätes erfüllen können. Beispiele sind fest eingebaute Autoradios, die unter die Altfahrzeugverordnung fallen. Unter das Gesetz fallen dagegen austauschbare Autoradios. Explizit ausgeschlossen werden zudem:
  • Glühlampen
  • Geräte für den militärischen Zweck
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
  • ortsfeste Großanlagen
  • bewegliche Maschinen (gewerblich genutzt, nicht für den Straßenverkehr bestimmt)
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung (Sonderregeln für E-Fahrräder),
  • Geräte zum Zweck der Forschung und Entwicklung, zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der BRD sowie bestimmte medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden
Wenn Hersteller unsicher über die Ausnahme ihres Gerätes sind, können Sie einen Feststellungsantrag stellen. Die Kosten dafür können zwischen 184,40 und 9.226 EUR liegen.
Auch passive Geräte, also Elektrogeräte, welche die Ströme lediglich durchleiten, sind vom Anwendungsbereich betroffen.
Betroffen sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen.
Beispiele finden Sie hier: Passive Geräte (stiftung-ear.de)

III. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

1. Registrierung

Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG) müssen ihre Elektrogeräte bei der Stiftung ear registrieren, bevor sie diese auf dem Markt bereitstellen (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Ohne vorherige Registrierung dürfen Elektrogeräte nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Größe und Menge der Geräte, eine Geringfügigkeitsschwelle existiert nicht. Bei Kleinmengen besteht die Möglichkeit von Erleichterungen bei den Registrierungsgebühren (Näheres hierzu unten).
Unterbleibt die Registrierung oder erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden bzw. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben. Zur Registrierung verpflichtet sind beispielsweise auch Importeure, die Geräte erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten sowie Vertreiber, die Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (ggf. Bevollmächtigter) zum Kauf anbieten (Vertreiber: siehe unten unter V.1.)

Bestellung eines Bevollmächtigten

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen entweder eine Niederlassung in Deutschland gründen oder einen Bevollmächtigten (eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson) für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen und der Stiftung ear mitteilen. Sie können selbst keine Registrierung bei der Stiftung ear beantragen.
Endet oder ändert sich die Benennung, müssen alle belieferten Händler informiert werden. Auch deutsche Hersteller oder Händler, die Elektrogeräte im EU-Ausland unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vertreiben (§ 8 Abs. 5 ElekroG), müssen dort jeweils einen Bevollmächtigten benennen. Sie müssen zudem die dortigen Regelungen zur Registrierung und Entsorgung beachten.
Die Registrierung erfolgt ausschließlich online über die Internetseite der Stiftung ear. Dort erhalten Sie auch umfangreiche Informationen sowie Hilfestellungen.
Die Registrierung erfolgt je Geräteart und Marke. Es muss daher nicht jeder Gerätetyp oder jedes einzelne Produkt registriert werden.
  • Innerhalb jeder Gerätekategorie werden Gerätearten definiert. Unter einer Geräteart versteht man eine Kategorie von Geräten, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale haben. Eine Übersicht über die Gerätearten finde Sie unter: Gerätearten (stiftung-ear.de).
  • Bei der Marke handelt es sich um die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird. Der Begriff Marke meint eine Kennzeichnung, die der Zuordnung des Geräts zu einem Hersteller dient. Es muss sich daher nicht um eine markenrechtlich geschützte Marke handeln. Es kann jede andere Bezeichnung sein, z. B. Firma des Herstellers/Importeurs.
Auch für Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (b2b), gilt die Registrierungspflicht der Hersteller. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, denn es müssen keine Finanzierungsgarantien vorgelegt werden.
Der Hersteller hat außerdem die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu verwenden (alle mit dem Verkauf und Vertrieb zusammenhängenden Schreiben d.h. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen usw.). Die Registrierungsnummer besteht aus dem Format „WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678“. Dadurch kann der Kunde erleichtert nachprüfen, ob sein Geschäftspartner seinen Pflichten nach dem ElektroG nachgekommen ist.
Für die Registrierung ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit und Gebühren (mind. 161,30 Euro je Hersteller, Marke und Geräteart) zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für die Garantie und spätere Entsorgung. Die Registrierungsgebühren ergeben sich aus der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung –ElektroGBattGGebV). Von der Erhebung der Gebühr kann bei sehr geringen Grundmengen auf Antrag abgesehen werden oder eine Ermäßigung erfolgen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre (§ 2 Abs. 1 ElektroGBattGGebV).
Da die Registrierung und Abgabe von Mengenmeldungen komplex sind, kann auch ein Dienstleister mit der Abwicklung beauftragt werden. Geeignete Dienstleister finden Sie beispielsweise im IHK ecoFinder.

2. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung

Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c) müssen ihrem Registrierungsantrag eine (kalenderjährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie wird die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte im Garantiefall (Insolvenz oder Marktaustritt) sichergestellt. Die Garantie ist nach § 7 Abs. 2 ElektroG in einer von vier Formen zulässig.
Die Garantie kann hersteller-individuell (z.B. Bankbürgschaft oder Hinterlegung beim Amtsgericht) oder über ein Herstellersystem erfolgen.
Für ausschließlich gewerblich genutzte Elektrogeräte (b2b) muss kein Garantienachweis erbracht werden. Für sie muss der Hersteller glaubhaft machen, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
Für die Prüfung der Garantie fallen entsprechende Gebühren an (siehe ElektroGBattGGebV).

3. Kennzeichnung der Neugeräte, Information und Konformität (§§ 9, 18 ElektroG)

Registrierte Elektrogeräte, die an Haushalte abgegeben werden, müssen mit einer eindeutigen Herstellerangabe, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und gut erkennbar sein. Bei sehr kleinen Geräten können Zeichen und Zeitpunkt in der Beilage aufgeführt werden, nicht jedoch die Herstellerangabe. Angaben zur Form und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung bietet die DIN-Norm 50419.
Außerdem müssen Verbraucher von den Herstellern über folgende Punkte informiert werden:
  • Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • Die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne
  • Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten
  • Die Registrierungsnummer beim Anbieten (d. h. auch im Internet) und auf Rechnungen
  • Die Pflichten der Endnutzer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ElektroG (Entnahme von Altbatterien und Akkumulatoren sowie Lampen)
Elektrogeräte fallen zudem unter die Elektrostoffverordnung und ggf. weiterer EU-Richtlinien. Diese geben Stoffbeschränkungen und ggf. weitere Konformitätskriterien vor. Lesen Sie hierzu beispielsweise unsere Hinweise zur CE-Kennzeichnung (EU-Ökodesign-Richtlinie).

4. Organisation und Finanzierung der Entsorgung

Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen die zukünftige Entsorgung Ihrer Geräte sicherstellen. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen erfasst werden, müssen sie hier nach Aufforderung der Stiftung ear leere Container aufstellen, volle Container abholen und deren Inhalt verwerten lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung ear den Herstellern angeordnet (§ 14 ElektroG). Für diese operativen Entsorgungsaufgaben können sich Hersteller überregionalen Entsorgungssystemen anschließen oder ein regionales Entsorgungsunternehmen beauftragen, das in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Geeignete Dienstleister finden Sie beispielsweise im IHK ecoFinder.

5. Mitteilungspflichten der Hersteller (§ 27 ElektroG)

Das Gesetz sieht umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten für Hersteller (ggf. Bevollmächtigte) vor.

6. Rücknahmepflicht für gewerblich genutzte Geräte

Herstellern von b2b-Geräten obliegt grundsätzlich die Pflicht, Altgeräte von den Nutzern kostenlos zurückzunehmen und zu entsorgen. Allerdings können die Beteiligten hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

IV. Was müssen Händler und Vertreiber beachten?

1. Verantwortung beim Vertrieb

Vertreiber ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG jeder, der Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Darunter sind alle Groß-, Einzel- und Onlinehändler, aber auch Hersteller zu verstehen. Selbst Unternehmen, die für den Kauf von Elektrogeräten werben (z.B. im Internet inserieren oder Kataloge drucken), müssen deshalb die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
Generell gilt: Erfüllen Hersteller die oben beschriebenen Pflichten nicht, gelten die Vertreiber von deren Geräten selbst als Hersteller (§ 3 Nr. 9 Halbs. 2 ElektroG) und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden.
Ob Vertreiber auch die Pflichten der Hersteller erfüllen müssen, hängt deshalb davon ab, ob der Hersteller für diese Gerätekategorie, Geräteart und Marke registriert wurde. Ob dies erfolgt ist, kann im Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Seite der Stiftung ear recherchiert werden.
Exportieren Vertreiber ins Ausland, müssen sie die dortigen gesonderten Regelungen beachten. Auch hier ist auf die korrekte Registrierung bzgl. der Geräte zu achten, wofür im Regelfall ein Bevollmächtigter bestellt werden muss.

2. Rücknahmepflicht der Vertreiber (§ 17 ElektroG)

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind im Rahmen der 1:1 und 0:1 Rücknahme verpflichtet am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler oder Hersteller mit entsprechender Verkaufs-/Versandfläche. Bei Onlinehändlern zählt dazu zudem die Lagerfläche sowie – nach derzeitiger Auslegung des Bundesumweltministeriums – die Regalfläche (z.B. bei Hochlagern). Die Flächen mehrerer Geschäfte oder Lager an unterschiedlichen Standorten werden jedoch nicht zusammengerechnet. Auch beim shop-in-shop (Elektroabteilung in einem Geschäft) zählt nur die Fläche der Elektroabteilung.
Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt (0:1 Rücknahme). Jedoch ist diese Art der Rücknahme auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde dafür ein neues Großgerät anschafft, das die gleiche Funktion erfüllt (1:1 Rücknahme). Ein Trockner muss beim Kauf eines Geschirrspülers also nicht zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht gilt auch für die Lieferung an Haushalte. Alte Elektrogeräte müssen also auch bei Auslieferung neuer Geräte mitgenommen werden.
Die Rücknahme kann vor Ort oder in unmittelbarer Nähe der Abgabe geschehen. Ein Recyclinghof eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zählt nicht dazu. Die Rücknahmepflicht erfasst auch das unentgeltliche Abholen von Altgeräten beim Kauf eines neuen über das Internet. Dieses muss der Verbraucher dem Onlinehändler jedoch bei Abschluss des Kaufvertrags angeben. Für die Einrichtung eines Rücknahmesystems können sich Vertreiber z. B. flächendeckender Kooperationssysteme bedienen oder eine Rücksendemöglichkeit mit Paketdiensten einrichten.

3. Anzeigepflichten

Für Hersteller/Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, die freiwillig Eigenrücknahmen von b2c-Geräten tätigen, entfällt seit Januar 2022 die Anzeigepflicht für ihr Rücknahmesystem einschließlich Rücknahmestellen. Dies gilt auch für Vertreiber, jedoch benötigen sie weiterhin einen aktiven Account im ear-Portal, um ihre Meldeverpflichtung zu erfüllen.

4. Mitteilungspflichten (§ 29 ElektroG)

Die zurückgenommenen und entsorgten Altgerätemengen sind der Stiftung ear jährlich bis 30. April für das Vorjahr zu melden. Bei Weitergabe der Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen ergibt sich diese Berichtspflicht aus § 29 Abs. 4 ElektroG. Andernfalls, d.h. bei Weitergabe an Erstbehandlungsanlagen, greifen die noch aufwändigeren Berichtspflichten gemäß § 29 Abs. 1 und zusätzlich Abs. 3 ElektroG.

5. Informationspflichten

Die oben genannten Informationspflichten zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, der Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne, der Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten sowie der Registrierungsnummer sind auch von den Vertreibern und Händlern zu erfüllen. Dies kann z. B. mittels eines Hinweises auf der Internetseite geschehen.

V. Exkurs

1. Gewerbliche Elektroschrottsammlung

Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen gemäß
§ 12 ElektroG ausschließlich über Hersteller, Vertreiber oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. die von ihnen beauftragte Dritte erfasst werden. Private Entsorgungsfirmen, Schrott- und Altmetallhändler dürfen daher keine Elektroaltgeräte aus dem privaten Bereich zurücknehmen. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Bußgeldtatbestand dar.

2. Eindämmung des illegalen Exports

Deutlich verschärft wurden mit § 23 ElektroG die Bestimmungen zum Export von gebrauchten Geräten in Abgrenzung zu Altgeräten im Sinne des Gesetzes. Der Exporteur muss ggf. detailliert nachweisen, dass es sich tatsächlich um Gebrauchtgeräte handelt, welche nicht unter das sonstige Abfallrecht fallen - im Gegensatz zu Altgeräten, die als Abfälle gelten und damit u.a. der EU-Abfallverbringungsverordnung unterliegen.

3. Export von Elektrogeräten: Registrierung in Europa und weltweit

Die europäische WEEE-Richtlinie wurde in allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt, so dass in jedem EU-Land die gesonderten WEEE-Anforderungen zu beachten sind, insbesondere die Benennung eines Bevollmächtigten und die Registrierung der Elektrogeräte bei der zuständigen Behörde. Auch weltweit gibt es unterschiedliche Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Entsorgung von Elektrogeräten, die Hersteller im Rahmen der erweiterten Produzentenverantwortung zu erfüllen haben.

4. Batteriegesetz

Hersteller, die in Deutschland Batterien erstmals gewerblich in Verkehr bringen (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien), müssen sich vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung ear registrieren, an einem Rücknahmesystem beteiligen und bestimmte Kennzeichnungspflichten erfüllen (weitere Informationen unter Das Batteriegesetz (BattG)). Beim Export ist ebenso an die Einhaltung der landesspezifischen Vorschriften zu achten.

5. Verpackungsgesetz

Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme und Entsorgung bei einem Rücknahmesystem („Duales System“) lizenziert werden. Zusätzlich müssen sich die Hersteller/Erstinverkehrbringer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eintragen. Weitere Informationen finden Sie unter Das Verpackungsgesetz. Werden Verpackungen exportiert, sind auch hier die entsprechenden landesspezifischen Regelungen zur Rücknahme und Entsorgung der Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

Links

Die Stiftung Elektroaltgeräteregister bietet einen umfangreichen Katalog an Fragen und Antworten: