Umwelt

EU-Ökodesign-Richtlinie

Mit der Ökodesign-Richtlinie wird in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten umgesetzt. Ziel ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von bestimmten Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu optimieren.
Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung mit der CE-Kennzeichnung dargestellt werden muss.
Die Ökodesign-Richtlinie steht in Zusammenhang mit den Maßnahmen des Europäischen Green Deals zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für folgende Geräte und Produktgruppen:
  • Kühlgeräte
  • Waschmaschinen- und Trockner
  • Geschirrspüler
  • elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte)
  • Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
  • externe Netzteile
  • Elektromotoren
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Handel)
  • Transformatoren
  • Schweißgeräte

Pflichten für Unternehmen nach der Ökodesign-Richtlinie

Mit dem Paket der Durchführungsverordnungen zum Ökodesign, werden neue Anforderungen an die Energieeffizienz sowie Reparierbarkeit von verschiedenen Produkten (überwiegend Haushaltsgeräte) festgelegt.
Seit 2021 dürfen Hersteller verschiedene Geräte nur noch auf den Markt bringen, wenn sie Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorhalten.
Hersteller trifft die Verpflichtung über einen Zeitraum von mindestens sieben beziehungsweise zehn Jahren, nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells in der EU, Reparaturanleitungen und bestimmte Ersatzteile, zur Ermöglichung von Reparaturen durch Fachpersonal, zur Verfügung zu stellen. Der Austausch von Teilen ohne dauerhafte Beschädigung des Geräts darf keine Spezialwerkzeuge voraussetzen.
Die Ersatzteile müssen innerhalb von 15 Werktagen lieferbar sein und mit „allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können”. Die Reparaturanleitungen müssen den Kunden im Internet zur Verfügung zu stellen.
Daneben sehen die Verordnungen weitere Vorgaben im Hinblick auf Wassernutzung und Waschleistung für einzelne Produktgruppen vor.
Im Hinblick auf die Energieeffizienz (Energieverbrauchskennzeichnung) sieht die EU-Kommission mit dem Paket ebenfalls weitere Regelungen vor, allerdings nur für ausgewählte Produktgruppen (Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler, elektronische Displays und Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion).

Für Elektrogeräte gilt eine europaweite einheitliche Kennzeichnung

Die Energieverbrauchskennzeichnung, oder EU-Energielabel, gibt den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen für das jeweilige Elektrogerät an. Dies erleichtert Verbrauchern die Kaufentscheidung und die Hersteller werden angeregt energieeffiziente Geräte zu entwickeln.
Seit 2021 gelten neue Energielabels. Die derzeitige Einstufung von G bis A+++ wird geändert auf eine Skala von A bis G (die Pluszeichen entfallen). Zusätzlich wird das Label einen QR-Code tragen, über den die Verbraucher weitere Produktinformationen aus einer Datenbank erhalten können.

Neue Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte

Seit 2021 gelten neue Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/2020 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen.
Die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2020 betreffen die Energieeffizienz, die Funktion sowie die Angabe von Informationen (Artikel 3, Anhang II). Artikel 4 der Verordnung sieht Anforderungen zur Entnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten vor.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 wird u.a. die Skala des Energieverbrauchslabels umgestellt (A-G). Die „labelbezügliche“ Delegierte Verordnung (EU) 874/2012 wurde laut Artikel 9 mit Wirkung zum 1. September 2021 aufgehoben.

Pflichten für Unternehmen nach der Energieverbrauchskennzeichnung

Unternehmen, die Produkte mit Etikettierungspflicht in der EU vermarkten, müssen die neuen Etiketten an den betroffenen Produkten deutlich sichtbar anbringen.
Alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, müssen in die Datenbank, European Product Registry for Energy Labelling eingetragen werden, bevor sie in Europa in den Verkehr gebracht werden. EPREL ist über das europäische Internetportal zugänglich. Für Produkte, die vor dem 1. August 2017 in Europa in Verkehr gebracht wurden, erfolgt die Registrierung auf freiwilliger Basis.
Neue Staubsauger dürfen seit 2019 nicht mehr mit dem Energielabel beworben werden (Gerichtsurteil). Grund hierfür ist die gewählte Prüfmethode der EU-Kommission. Energieeffizienz von Staubsaugern ist demnach mit leeren Staubsaugerbeutel vorgesehen. Dies stellt nicht das tatsächliche Verbraucherverhalten dar und wurde von einem Hersteller beutelloser Staubsauger angezweifelt.
Seit 2020 gelten neue Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile.
Lieferanten sind seit 2020 verpflichtet, zu den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten ein neu skaliertes Label bereitzustellen und die Parameter des neuen Produktdatenblatts in die Produktdatenbank einzugeben.

Weitere Informationen zum Energielabel

  • Informationen zum neuen System sowie zu den Pflichten für Unternehmen unter your Europe
  • Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369
  • Anforderungen an die einzelnen Produktgruppen für das Energie-Label
  • Bekanntmachung der EU-Kommission
  • Ab dem 1. Juli 2025 soll das neue Label mit den Effizienzklassen A bis G das alte Label in Geschäften und im Internethandel ersetzen.

Neue Anforderungen der letzten Jahre:

  • Die EU-Verordnung (EU) 2019/1784 bestimmt Ökodesign-Anforderungen für netzbetriebene Schweißgeräte. Diese betreffen u.a. die Energieeffizienz und Produktinformationsanforderungen. Die Verordnung gilt seit 2021.
  • Die Verordnung (EU)2019/1782 bestimmt Ökodesign-Vorgaben für die Vermarktung externer Netzteile (u.a. auch bestimmte Batterieladegeräte und Dockingstationen). Die Verordnung gilt seit 2020.
  • Die Verordnung (EU) 2019/1781 bestimmt Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen. Die Verordnung gilt seit 2021.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie bzw. das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG). Sie ist zuständig für:
  • die Bereitstellung von Informationen zu Ökodesign und insbesondere den Durchführungsmaßnahmen zu den einzelnen Produktgruppen,
  • die Vertretung der Interessen der betroffenen Kreise in Deutschland und
  • die Unterstützung der Behörden der Marktaufsicht.
Weiterführende Informationen rund ums Ökodesign finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union.
Quelle: DIHK/ IHK Nord Westfalen/ IHK Düsseldorf