Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Umwelt

Weitere Informationen finden Sie in unserem Newsletter- und Veranstaltungsangebot.

„Zirkuläre Produktion NRW“: Neues Förderprogramm zur Kreislaufwirtschaft für KMU

Das neue Landes-Förderprogramm zielt ab auf die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in den Schlüsselsektoren digitale Technologien und technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sowie Biotechnologien. Eine Antragstellung ist bis zum 31. März 2025 möglich. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Niederlassung in NRW.

Land und EU starten neuen Projektaufruf „Regio.NRW – Transformation“ – auch KMU können teilnehmen

KMU oder Start-Ups, die sich mit der Förderung von nachhaltigen Wirtschaftsformen wie der Circular Economy befassen oder klimagerechte, urbane Energielösungen und die Klimaanpassung auf lokaler sowie regionaler Ebene realisieren wollen, können bis zum 31. Januar 2025 einen Förderantrag stellen. Ansprechpartner ist die Innovationsförderagentur NRW.

NRW-Landesregierung veröffentlicht neue Klimaanpassungsstrategie

Um die Vorgaben des Bundesgesetzes zur Klimaanpassung und des Klimaanpassungsgesetzes NRW zu erfüllen, hat das Land NRW kürzlich die Klimaanpassungsstrategie 2024-2029 veröffentlicht. Aus Sicht der IHK Köln sind die darin aufgelisteten Maßnahmen allerdings zu unkonkret und zu unverbindlich. Unternehmen können aus dieser Strategie keine langfristige Planungssicherheit gewinnen.

Unternehmensbefragung für die Neuauflage des „GreenTech-Atlas“

In Vorbereitung auf die Neuauflage des „GreenTech-Atlas“, veröffentlicht durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und das Umweltbundesamt (UBA), lädt die Prognos AG herzlich zur Teilnahme an einer Unternehmensbefragung ein.

Kommission beschränkt Verwendungen von PFHxA

Die EU-Kommission hat am 19. September die Beschränkung von Unecafluorhexansäure („PFHxA“) und verwandten Stoffen in bestimmten Produkten beschlossen. Die Stoffe sind eine Untergruppe von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS).
Die beschlossene Verordnung erweitert den Anhang VII der REACH-Verordnung. Damit werden der Verkauf und die Verwendung von PFHxA in Textilien, Gemischen, Lebensmittelverpackungen sowie Kosmetika für die breite Öffentlichkeit verboten.
Die PFHxA-Beschränkung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt förmlich in Kraft. Sie wird je nach Verwendung nach Übergangszeiträumen zwischen 18 Monaten und 5 Jahren wirksam.

Umweltbundesamt veröffentlich FAQ zur neuen F-Gase-Verordnung

Der mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) abgestimmte FAQ klärt erste Frage zu den neuen Bestimmungen der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung. Darunter werden viele Fragen zum Inverkehrbringen und der Ausfuhr von F-Gase beantwortet.

EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur verkündet

Am 29. Juli 2024 wurde die „Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24.06.2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 18. August 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ziel des neuen Rechtsakts ist es, die Natur und die Ökosysteme Europas in einen guten Zustand zurückzuversetzen und die biologische Vielfalt zu erhalten. Jeder EU-Mitgliedstaat muss Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur ergreifen und dazu binnen zwei Jahren einen nationalen Wiederherstellungsplan vorlegen, der die dringendsten Probleme und dazugehörige Lösungen aufzeigt, u. a. zu:
  • Beseitigung nicht heimischer Pflanzen auf Wiesen, in Feuchtgebieten und Wäldern;
  • Wiederbefeuchtung trockengelegter Moorgebiete;
  • Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen;
  • Verringerung oder Einstellung des Einsatzes von chemischen Pestiziden und Düngemitteln;
  • Förderung der Erhaltung der Wildnis.
Bis 2050 soll der Zustand aller sanierungsbedürftigen Ökosysteme verbessert werden. Zu diesem Zweck legt das Gesetz bestimmte EU-weite Ziele fest, darunter die Wiederherstellung der Natur von 20 Prozent der Land- und Meeresflächen bis 2030. Weitere Ziele sind:

Wiederherstellung von:

  • mindestens 30 Prozent der Land-, Küsten-, Meeres- und Süßwasserlebensräume in schlechtem Zustand bis 2030
  • 60 Prozent der Lebensräume in schlechtem Zustand bis 2040 und 90 Prozent bis 2050.
Sobald ein Gebiet wieder in gutem Zustand ist, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung kommt. Ausnahmen gibt es für Projekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse (z. B. Erneuerbare Energien, Stromnetz und Stromspeicheranlagen)
Des Weiteren muss die Gesamtfläche der städtischen Ökosysteme erfasst werden mit dem Ziel, ab 2031 deren Flächenanteil zu erhöhen. Dies wird u. a. Auswirkungen auf die Ausweisung von Gewerbeflächen haben.
Generell ist zu erwarten, dass es an personellen und finanziellen Kapazitäten fehlen wird, um die überaus ambitionierten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Dies betrifft sowohl die Datenerhebungen als auch die Folgemaßnahmen wie Vertragsnaturschutz, Ausweitung von Flächen, Renaturierung, usw. Denn die aktuell bestehenden Ausweisungen von FFH-Gebieten/Vogelschutzgebieten/Natura-2000-Gebieten reichen künftig bei Weitem nicht aus.
Der Verordnungstext ist im EU-Amtsblatt zu finden.
(DIHK, ergänzt)

Aktueller Zeitplan für PFAS-Beschränkungsverfahren

Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) werden in den nächsten sechs Monaten die folgenden Sektoren diskutieren und bewerten.

Sitzung im September:

  • Textilien, Polstermöbel, Leder, Bekleidung, Teppiche (TULAC)
  • Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen
  • Erdöl und Bergbau

Sitzung im November/Dezember:

  • Anwendungen in fluorierter Gase
  • Transport
  • Bauprodukte
Protokolle der Ausschusssitzungen werden unter https://lnkd.in/eCJqvp_S und https://lnkd.in/eaRS4tck veröffentlicht.

Frankreich: Verbot von nicht recycelbaren Polystyrolverpackungen auf 2030 verschoben

Die französische Regierung hat offiziell bekannt gegeben, dass das Verbot von Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Styrolpolymeren oder -copolymeren bestehen, nicht recycelbar sind und nicht in einen Recyclingstrom integriert werden können, von 2025 auf 2030 verschoben wird.
Nachstehend finden Sie die freie Übersetzung der Stellungnahme von Frau Dominique Faure, beigeordnete Ministerin für Gebietskörperschaften und den ländlichen Raum:
„Das Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Polystyrolverpackungen zu verringern und sie der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Diese Maßnahme wird es Frankreich ermöglichen, seine europäischen Recyclingziele zu erreichen und damit seinen Beitrag zum EU-Haushalt - 1,5 Milliarden Euro für diesen Posten im Jahr 2023 - zu senken.
Die künftige EU-Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungen bis 2030 recycelbar sein und bis 2035 im industriellen Maßstab recycelt werden sollen. Ich weiß, dass die Industrie Anstrengungen unternommen hat. Diese haben jedoch nicht dazu geführt, dass die Recyclingfähigkeit aller dieser Verpackungen zu dem im Gesetz vorgesehenen Termin erreicht wurde.
Da das Gesetz und die Richtlinie noch nicht in Kraft getreten sind, erscheint es vernünftig, das Verbot von 2025 auf 2030 zu verschieben, um das Risiko einer Überumsetzung zu vermeiden und den Projekten für Kunststoffharze Zeit zum Erfolg zu geben. Es wird Aufgabe des Parlaments sein, Artikel L. 541-15-10 des Umweltgesetzbuchs zu ändern.“
Die offizielle Stellungnahme in französischer Sprache finden Sie hier (siehe „report de l'interdiction des polymères non recyclables").
Bei Fragen zu den französischen Regelungen steht Ihnen die AHK Frankreich zur Verfügung.

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und vielen weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen so genannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.
Dies schreibt die Biozidrechts-Durchführungs-Verordnung vor, deren Paragraphen 10 bis 13 ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. In § 11 Abs. 2 werden die Themen des „Abgabegesprächs“ aufgelistet, das sich offenbar nicht beim Kassenvorgang „so nebenher“ erledigen lässt, sondern etwas mehr Zeit benötigt (Anwendung, Alternativen, Gefahren, Maßnahmen, Lagern, Entsorgen, Verhalten bei Unfällen…).

REACH-Kandidatenliste um einen Stoff erweitert

Im üblichen halbjährlichen Rhythmus hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA die Liste der “Kandidatenstoffe” erweitert. Diesmal um einen weiteren Stoff namens Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid (EG Nr.: 201-279-3, CAS Nr.: 80-43-3). Er wird primär als Flammschutzmittel verwendet, aber weist reproduktionstoxische Eigenschaften auf.