Recht

Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Einsatz von THW und Bundeswehr

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln bescheinigt in einzelnen Fällen, dass es aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk für zivile Aufgaben einzusetzen, weil keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen. Ebenso ist es bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Arbeiten der Bundeswehr

Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für die Bundeswehr grundsätzlich nicht zulässig.
Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Die Tätigkeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorlegt. Hierzu prüft die Industrie- und Handelskammer, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe in der Region führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Einige Beispiele:

  • Ausschenken von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.
Rechtsgrundlage dafür ist der Erlass des BMVg „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ vom 25. Juni 2013.

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss vorher die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen erhoben werden.
Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. (Bundesanstalt Technisches Hilfswerk: Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerk - Abrechnungsrichtlinie - Stand: 15.03.2013)

Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK Köln zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:

  • Art der beabsichtigten Maßnahme,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe etc., Einsatzzweck,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen gegebenenfalls für die Maßnahme in Frage kommt,
  • Nicht vergessen: Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen.