Recht

Arbeitserlaubnis für Arbeitskräfte mit ausgeprägter Berufserfahrung

Für Personen mit Berufserfahrung gibt es eigene Regelungen.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Hintergrund

Grundsätzlich setzt eine Arbeitserlaubnis eine in Deutschland anerkannte Berufs- oder akademische Ausbildung voraus. Für Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung gilt seit dem 1. März 2024 eine besondere Regelung, § 19c Abs. 2 AufenthG iVm § 6 BeschV.
Die Möglichkeit, Ausländerinnen und Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wurde dabei deutlich ausgeweitet.
Eine ausländische Berufs- oder Hochschulausbildung ist jedoch auch bei diesen Personen erforderlich! Ausnahme: IT-Kräfte.

Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:

  • Eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung. Diese muss in berufsfachlichem Zusammenhang zur in Deutschland angestrebten Beschäftigung stehen und den / die ausländische(n) Staatsangehörige(n) zur Ausübung der qualifizierten Tätigkeit befähigen. Sie muss also auf dem Niveau einer qualifizierten Ausbildung oder akademischen Abschlusses erworben worden sein.
  • Ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. In Deutschland muss der Abschluss nicht anerkannt sein. Alternativ kann auch ein AHK-Abschluss reichen.
    Die Bescheinigung, dass der ausländische, nicht-hochschulische Ausbildungsabschluss den genannten Anforderungen entspricht, muss in einem Onlineverfahren bei der ZAB („Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation“) beantragt werden. Für ausländische Hochschulabschlüsse muss eine Zeugnisbewertung beantragt werden. Für AHK-Abschlüsse ist das BiBB zuständig, das jedoch nur den Bildungsgang insgesamt, nicht einzelne Anträge, prüft. Betroffene müssen sich daher an die jeweilige AHK wenden, solange der Bildungsgang noch nicht auf der (künftigen) Liste der BiBB steht.
    Ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss und der angestrebten Tätigkeit ist nicht erforderlich.
  • Ein Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Für tarifgebundene Unternehmen, die den Ausländer zu den für sie geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigen, gilt diese Gehaltsgrenze nicht.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Anforderungen für IT-Kräfte sind sogar noch etwas niedriger: Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist nicht erforderlich.
Dieser Aufenthaltstitel kann im beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt werden.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.