Steuern

Umsatzsteuerfreie Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmen

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuer­pflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit­gliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, das heißt der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen um­satzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen über die steuerfreien Umsätze neben den all­gemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschrei­bung), zum Beispiel „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
  • eigene USt-IdNr.
  • USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen für den Regelfall von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Erteilung einer USt-IdNr.

Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel. +49 228 406-0
Fax +49 228 406-3801
Das vorgeschlagene Antragsformular kann über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Anga­ben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

Nachweispflichten

a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tat­sächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung und Warenbewegungen im Wege der Ver­sendung.
(1) Beförderung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den ande­ren EU-Mitgliedstaat verbracht wird, zum Beispiel durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abneh­mer. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
  • Doppel der Rechnung und
  • eine sogenannte Gelangensbestätigung.
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:
  • Name und Anschrift des Abnehmers (das heißt in der Regel Vertragspartners),
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beziehungsweise, wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie zum Beispiel zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter.
Zu den umfangreichen Details, die in dem Zusammenhang zu beachten sind, informiert das abrufbare IHK-Informationsblatt Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.
(2) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (zum Beispiel Spediteur, Kurierdienst beziehungsweise Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesen Konstellationen sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
  • Doppel der Rechnung und
  • eine sogenannte Gelangensbestätigung (s.o.) oder statt der Gelangensbestätigung alternative Versendungsbelege.
Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
  • von Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
  • Spediteursbescheinigungen
  • elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdienst und Sendungsprotokoll
  • Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis.
Zu den umfangreichen Details, die in dem Zusammenhang zu beachten sind, informiert das abrufbare IHK-Informationsblatt Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzeichnen:
  • ausländische UStIdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen.
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese – für jeden Kunden separat – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.
Hinweis: Bis einschließlich 2009 erfolgt die Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferungen quar­talsweise. Aufgrund einer EU-rechtlichen Änderung musste dies ab 2010 geändert werden. Die hierzu verabschiedete Gesetzesänderung sieht dazu seit 1. Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Mel­defrist auf monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
  • Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
  • Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalenderviertel­jahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quar­tals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldun­gen abzugeben.
Vorsicht: Bitte melden Sie die Umsätze rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern! Die verspä­tete Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die das Bundeszentralamt in jüngster Zeit verstärkt verfolgt.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen im Vorjahr 500.000 Euro beziehungsweise Erwerbe im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufen­den Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt.

Zweifel an der USt-IdNr.

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abneh­mers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Hand­habung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die An­schrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Das Bestätigungs­verfahren kann per Internet über das Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet werden. Bitte beachten Sie dabei, dass Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten werden kann.

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