Umsatzsteuer

Gutscheine im Umsatzsteuerrecht

Gutscheine müssen als eine Gegenleistung zur Einlösung bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen eingesetzt werden können. In welcher Form Gutscheine vorliegen – z.B. im Papierformat, als Plastikkarte oder in elektronischer Form – ist dabei unerheblich. Ob der Gutschein ausreicht, um eine Leistung in Anspruch zu nehmen oder ob eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erforderlich ist, spielt keine Rolle.
Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, stellen keine Gutscheine im eigentlichen Sinne dar. Dies betrifft auch Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten sowie vergleichbare Instrumente, in diesen Fällen bestehen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche und es handelt sich vorrangig um Zahlungsnachweise.
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen „Einzweckgutscheinen“ und „Mehrzweckgutscheinen“. Dies ist erforderlich, um einzuordnen, wann Umsatzsteuer ausgelöst wird. Die Gutscheine einer Kennzeichnung aus der hervorgeht, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein handelt.
Grundlage für diese Kennzeichnung ist die rechtliche Einordnung des Gutscheins durch den leistenden Unternehmer. Auf diese rechtliche Einordnung und die darauf basierende Kennzeichnung dürfen die nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen.
Dies gilt allerdings nicht, soweit die Unternehmer der Leistungskette Kenntnis hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten Kenntnis haben müssen, dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung des Gutscheins als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein zu Unrecht erfolgt ist.

Einzweckgutescheine

Einzweckgutscheine sind demnach solche, bei denen bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins sämtliche steuerrechtlich relevanten Merkmale, d.h. jedenfalls der Ort der Lieferung, die Leistungsart und der Steuersatz, feststehen.
Die Umsatzsteuer fällt bei Einzweckgutscheinen mit der Ausgabe des Gutscheins an bzw. die Steuer entsteht dergestalt, als ob die Leistung bereits erbracht wäre.
Die spätere Einlösung des Gutscheins und Leistungserbringung seitens des Unternehmers ist kein steuerbarer Vorgang. Entsprechend liegt kein Einzweck-Gutschein vor, wenn der ausgegebene Gutschein für unterschiedliche Leistungen eingelöst werden kann, für die unterschiedliche Steuersätze oder teilweise Steuerbefreiungen greifen.
Falls der Gutscheininhaber eine Einzweck-Gutsscheins bei Nichteinlösung des Gutscheins den Wert des Gutscheins zurückerhält, ist der ursprüngliche Umsatz rückgängig zu machen.

Mehrzweckgutscheine

Mehrzweckgutscheine sind hingegen solche, bei denen im Zeitpunkt der Ausgabe die steuerrechtlich relevanten Merkmale noch nicht feststehen. Daher fällt die Umsatzsteuer erst bei Einlösung durch den Kunden an. Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins ist daher im Sinne des Umsatzsteuerrechts kein steuerbarer Vorgang:
Wenn ein Mehrzweckgutschein nicht eingelöst wird und der Kunde den Gutscheinwert zurückerstattet bekommt, ergeben sich hieraus keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, es liegt lediglich ein Rücktausch von Zahlungsmitteln vor.