Steuern

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahme-Überschussrechnung dar.

Wer kann den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln?

Gewerbetreibenden steht diese Gewinnermittlungsmöglichkeit nur dann zur Verfügung, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
  1. der Jahresumsatz maximal 600.000 Euro und
  2. der Jahresgewinn maximal 60.000 Euro nicht übersteigen
  3. und sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (kaufmännische Buchführung). Das Finanzamt muss Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig sind. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.

Übermittlung des amtlichen Vordrucks

Grundsätzlich kann die Einnahmen-Überschussrechnung formlos als Excel-Datei oder ähnliches erstellt werden - für den Zweck der Buchführung ist dies ausreichend. Aber: Für den Zweck der Steuererklärung muss die Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden

Inhalt der Einnahmen-Überschussrechnung

Als Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen Sie alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen beziehungsweise abgeflossenen Ausgaben erfasst haben. Das Finanzamt wird sich allerdings nicht mit einem einzigen Posten „Betriebseinnahmen“ und „Betriebsausgaben“ in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung begnügen, sondern eine Aufgliederung verlangen. Sie müssen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest anhand Ihrer Belegsammlung erläutern und glaubhaft machen können. Nach dem so genannten „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, um die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Folgende Einzelaufzeichnungen sind ergänzend erforderlich:

  • Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzeichnen.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
  • Für die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern (zum Beispiel Betriebs-Pkw, PC usw.) muss eine Abschreibungsübersicht erstellt werden, aus der sich Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Abschreibungsdauer beziehungsweise in Anspruch genommene AfA-Beträge ersehen lassen.
  • Sofern für geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet wird, müssen die Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden.*
  • Nicht oder beschränkt abziehbare Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufzeichnen (Bewirtungskosten, Geschenke für Geschäftspartner usw.)
* Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Alternativ kann die sogenannte Poolabschreibung angewendet werden: Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 250 Euro werden in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen. Für Wirtschaftsgüter von 250 Euro bis maximal 1.000 Euro gilt dann die sogenannte Poollösung:
Sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres angeschafft werden und die oben genannte Wertgrenze nicht überschreiten, werden in einem Pool zusammengefasst. Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen.

Beispiel für eine Aufgliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen

  • Betriebseinnahmen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz (netto)
  • Betriebseinnahmen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (netto)
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Kraftfahrzeugnutzung
  • Private Telefonnutzung
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer

Betriebsausgaben

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gehälter, Löhne für Arbeitnehmer Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke etc.)
  • Gewerbesteuer
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, wenn Sie alle Beträge (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) netto ausweisen. Die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer sowie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gilt als Betriebsausgabe und muss als solche gesondert erfasst werden.
Demgegenüber gilt die bei Kundenzahlungen vereinnahmte sowie vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Betriebseinnahme, die ebenfalls gesondert aufgezeichnet werden müssen. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) wird als Betriebseinnahme erfasst.
Sind Sie als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit (Bruttoumsatz beträgt voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro) und können deshalb auch keine Vorsteuer ziehen, dann weisen Sie alle Beträge als Bruttobeträge aus.

Gewerbesteuer

Sie werden zur Gewerbesteuer herangezogen, sobald Ihr Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet. Liegt Ihr Gewerbeertrag (entspricht im Wesentlichen dem Gewinn) im Jahr unter diesem Freibetrag, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.

Steuererklärung

Das Finanzamt erhält neben der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Einkommensteuererklärung mit Anlagen) nur die Einnahmen-Überschussrechnung (auf amtlichem Vordruck. Belege, Verträge, Rechnungen und andere Geschäftsunterlagen brauchen Sie nicht beim Finanzamt einzureichen.

Einzelfragen der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung

  • Geldbeträge, die durch Aufnahme eines Darlehens zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahme und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgabe dar. Zinszahlungen und andere Darlehenskosten können im Jahr des Abflusses abgesetzt werden.
  • Es gelten die allgemeinen Abschreibungsvorschriften (Afa-Tabelle; zur Erstellung einer Abschreibungsübersicht siehe Muster bei der Anleitung zum Formular „EÜR“, siehe auch oben Punkt 2).
  • Die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis - Gewinn oder Verlust - für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden) kann erst bei Verkauf als Betriebseinnahme beziehungsweise -ausgabe angesetzt werden.
  • Geleistete Anzahlungen gelten als Betriebsausgabe, erhaltene Anzahlungen als Betriebseinnahme.
  • Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen beziehungsweise Ausgaben (Zinsen, Miete, Pacht) gilt das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und nicht das Jahr der Zahlung, wenn die Zahlung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Jahreswechsel erhalten beziehungsweise geleistet wurde.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere gerne Informationen.