Rechtsgrundlagen

Satzung der IHK Köln

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat in ihrer Sitzung vom 29. März 2023 gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBL- I – S. 3306), die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz der Industrie- und Handelskammer

(1) Die Industrie- und Handelskammer führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer zu Köln" (IHK Köln).
(2) Die IHK Köln ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
(3) Neben dem Sitz der Hauptgeschäftsstelle in Köln kann sie Geschäftsstellen im IHK-Bezirk unterhalten.

§ 2 Aufgaben

(1) Die IHK Köln hat die Aufgabe:
1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK Köln insbesondere
1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

Organe der IHK Köln sind:
  • die Vollversammlung
  • das Präsidium
  • die Präsidentin/der Präsident
  • die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben

§ 4 Vollversammlung (Zusammensetzung und Aufgaben)

(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 107 Mitgliedern. 92 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 15 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzu gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
a.) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr.1 IHKG)
b.) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG)
c.) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr.3, 4 IHKG)
d.) die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG)
e.) die Bestellung der(s) Hauptgeschäftsführerin(s) (§ 7 Abs. 1 IHKG)
f.) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG)
g.) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem.
§ 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG)
h.) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG)
i.) das Finanzstatut (§ 4 S. Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG)
j.) den Erlass einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung
k.) die Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
l.) die Errichtung und Schließung von Geschäftsstellen
m.) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften
n.) die Bildung von Ausschüssen und beratenden Versammlungen in den Regionen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses
o.) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
p.) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Gehaltsfindung
q.) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, der Präsidentin/des Präsidenten, die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder der Ausschüsse und beratenden Versammlungen nach § 6
r.) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Absatz 2 ArbGG
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK Köln zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung entscheidet der Berufsbildungsausschuss.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Vollversammlung.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung sind von der Präsidentin/dem Präsidenten durch Handschlag zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen, Ablauf und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von der amtsältesten anwesenden Vizepräsidentin/vom amtsältesten anwesenden Vizepräsidenten geleitet (Versammlungsleitung).
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche reduziert werden. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit sind im Einladungsschreiben zu nennen. Anträge für die Behandlung von Tagesordnungspunkten sind zu begründen und spätestens vier Wochen vor der Sitzung in Textform gerichtet an die Hauptgeschäftsführung zu stellen. Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder der Vollversammlung. Anträge, die sich auf bereits behandelte Anträge oder Anfragen beziehen und in der Vollversammlung abschließend beraten und entschieden wurden, können durch die Präsidentin/den Präsidenten abgelehnt werden. Sie werden nur dann behandelt, wenn sie nicht inhaltsgleich sind und die Änderung der Sachlage eine nochmalige Befassung begründet. Die Tagesordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten aufgestellt und hat alle zulässigen und rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Die Anträge sind den Mitgliedern der Vollversammlung mit dem Versand der Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben behandelt und diskutiert werden; eine Beschlussfassung darüber ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, und haben bei Verhinderung rechtzeitig Mitteilung zu machen; eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. An den Sitzungen können die nach den Bestimmungen der Wahlordnung aktiv Wahlberechtigten teilnehmen. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden veröffentlicht. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Versammlungsleitung, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung Nichtmitglieder als Gäste zulassen.
(6) Jedes IHK-Mitglied hat das Recht, sich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der IHK an die Vollversammlung zu wenden. Entsprechende Anfragen sind in Textform an die Hauptgeschäftsführung zu richten. Über das Ergebnis sind die Antragsstellenden zu informieren.
(7) Die Versammlungsleitung hat auf eine zügige Durchführung der Sitzung hinzuwirken. Ihr steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Vollversammlung zu. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus und hat auftretende Störungen im Rahmen ihrer Ordnungsbefugnis abzuwehren.
(8) Die Versammlungsleitung bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs von Wortmeldungen. Sie ist dabei an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen nicht gebunden. Sie kann das Rederecht eines Mitglieds individuell beschränken, wenn dieses nach wiederholter Aufforderung und entsprechender Ermahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert. Die Versammlungsleitung kann darüber hinaus zur Sicherung des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs die Rede- und Fragezeit eines Mitglieds je Wortmeldung auf zwei Minuten und die Rede- und Fragezeit, die einem Mitglied insgesamt zusteht, auf 30 Minuten begrenzen. Für die in der Sitzung gestellten Anträge gilt Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend.
(9) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen und diese gegeben ist. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, die Wahl und Abwahl von Präsidentin/Präsident und Mitgliedern des Präsidiums sowie die Wahl/Abwahl der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers.
(10) Für die Beschlüsse der Vollversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten oder seiner Vertreterin/seines Vertreters. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(11) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Unternehmen oder nahestehenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ein Mitglied ist verpflichtet, vor Beginn der Sitzung gegenüber der Versammlungsleitung mögliche Interessenskonflikte offenzulegen. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass ein Mitglied nach Satz 1 nicht stimmberechtigt gewesen ist. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist jedoch das Erreichen der erforderlichen Mehrheit auch ohne das nicht stimmberechtigte Mitglied erforderlich.
(12) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Geheime oder namentliche Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(13) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das den Diskussionsverlauf wiedergibt. Das Protokoll ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer beziehungsweise den jeweiligen Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen bzw. zu signieren.
Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von drei Wochen nach Versand der Hauptgeschäftsführung Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingereichte Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. Das genehmigte Protokoll wird auf der kammereigenen Internetseite veröffentlicht.

§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Das Präsidium kann beschließen, den Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort an den Sitzungen teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 8 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 11 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 5 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 5b technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton

(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen zusätzlich zu § 6a Abs. 1 zur Herstellung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 5 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft die Präsidentin/der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Die Präsidentin/Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Die Präsidentin/der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 6 Ausschüsse und beratende Versammlungen

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse oder beratende Versammlungen in den Regionen bilden. Die Ausschüsse und beratenden Versammlungen sollen für ihre Aufgabenbereiche die Entscheidungen der Vollversammlung vorbereiten und entsprechende Empfehlungen aussprechen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und beratenden Versammlungen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über als vertraulich gekennzeichnete Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Sofern die Vorsitzenden der Ausschüsse und beratenden Versammlungen nicht Mitglied der Vollversammlung sind, können sie an der Sitzung der Vollversammlung mit Rederecht teilnehmen.
(3) Die/der Vorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses und der beratenden Versammlung die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie/Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Errichtung des Berufsbildungsausschusses bestimmt sich nach § 77 des Berufsbildungsgesetzes. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1-3 unberührt.
(5) Die Ausschüsse und beratenden Versammlungen sowie deren Vorsitzende und Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe solange wahr, bis nach Ablauf der Amtszeit der Vollversammlung die neu gewählte Vollversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit die Neuberufungen vorgenommen hat. Die Berufungen innerhalb der Amtszeit nimmt das Präsidium vor. Die Zusammensetzung und Organisation der Ausschüsse und beratenden Versammlungen, die Berufung ihrer Mitglieder und die Dauer der Mitgliedschaft regelt die entsprechende Geschäftsordnung.
(6) Es können Gemeinschaftsausschüsse und beratende Versammlungen mit anderen Industrie- und Handelskammern gebildet werden. Diese können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Es können Unterausschüsse aus dem Kreis des Präsidiums gebildet werden. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht einem anderen Organ vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an der Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Die Vollversammlung wird in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber informiert.
(2) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und den mindestens sechs und höchsten neun Vizepräsidentinnen(en), die von der Vollversammlung in geheimer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. Eine zweimalige unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidentinnen(en) ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums sollen die Wirtschaftsstruktur sowie die Teilregionen des IHK-Bezirks verkörpern. Das Präsidium kann Gäste zulassen.
(3) Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen(en) findet in getrennten Wahlgängen statt. Die Vollversammlung beschließt nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten zunächst über die Anzahl der zu wählenden Vizepräsidenten(innen).
(4) Zur Vizepräsidentin/Zum Vizepräsidenten sind diejenigen Kandidatinnen/Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(5) Ein Mitglied des Präsidiums scheidet aus diesem aus, wenn ihre/seine gewählte Amtszeit endet, es seinen Rücktritt erklärt, es aus der Vollversammlung ausscheidet oder die Vollversammlung seine Abberufung beschließt. Die Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; die Abstimmung ist geheim. Präsidentin/Präsident und Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten nehmen ihr Amt jedoch, mit Ausnahme der Abwahl, bis zum Amtsantritt einer(s) Nachfolgerin(s) wahr; bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit. Für das Verfahren gelten die Absätze 2 und 3. Auf den Fall der außerordentlichen Neuwahl findet § 8 Abs. 4 Satz 5 keine Anwendung.
(6) Der Beitrags- und Finanzausschuss als Unterausschuss des Präsidiums berät über die finanziellen Angelegenheiten der IHK (u.a. Entwürfe der Wirtschaftspläne, mittelfristigen Finanzplanung und der Jahresabschlüsse) und bereitet die Beschlüsse von Präsidium und Vollversammlung vor. Er besteht aus drei Mitgliedern des Präsidiums. Über die Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das den Diskussionsverlauf wiedergibt.
(7) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie/Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 2 oder 3 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 4.
(8) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen aller IHK-Gremien teilzunehmen.

§ 8 Präsidentin/Präsident/Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident

(1) Die Präsidentin/Der Präsident ist Vorsitzende(r) von Vollversammlung und Präsidium und vertritt die Wirtschaft im IHK-Bezirk.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident beruft die Sitzungen von Vollversammlung und Präsidium ein und leitet sie.
(3) Sie/Er wird bei Verhinderung durch die/den von ihr/ihm damit beauftragten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, sonst durch die/den amtsälteste(n) Vizepräsidentin/Vizepräsidenten vertreten. Bei gleicher Amtszeit wird die Vertretung von der/vom ältesten der amtsältesten Vizepräsidentinnen/en wahrgenommen.
(4) Die Vollversammlung wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit die Präsidentin/den Präsidenten. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Beträgt die verbleibende Amtszeit zum Zeitpunkt der Wahl weniger als zwei Jahre, ist eine zweimalige unmittelbare Wiederwahl möglich. Die Präsidentin/der Präsident soll über Erfahrungen in der Arbeit des Präsidiums verfügen. Die Präsidentin/Der Präsident bedarf zu ihrer/seiner Wahl im ersten Wahlgang zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im zweiten Wahlgang ist diejenige Kandidatin/derjenige Kandidat gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten übernimmt die (der) neu gewählte Präsidentin/Präsident die Sitzungsleitung.
(6) Die Präsidentin/der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen aller IHK-Gremien teilzunehmen.
(7) Die Vollversammlung kann eine/einen frühere/früheren Präsidentin/Präsidenten zur/zum Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsidenten ernennen. Die/Der Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung beratend teilzunehmen.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK Köln keine Vergütung. Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und aller weiteren Gremien sowie die Präsidentin/der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür ein Ersatz von Auslagen gewährt werden soll, ist dies von der Vollversammlung zu regeln.

§ 10 Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer

(1) Die Vollversammlung bestellt auf Vorschlag des Präsidiums die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer. Die Hauptgeschäftsführerin/Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan. Sie/er ist der Präsidentin/dem Präsidenten, dem Präsidium und der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Sie/er ist berechtigt, an den Sitzungen aller IHK-Gremien teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der IHK-zugehörigen Gewerbetreibenden im Kammerbezirk durch die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie/er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Die Geschäftsbereichsleiter(innen) werden auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen. Über die Anstellung sonstiger Mitarbeiter entscheidet die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
(4) Ihre Vertreterin/ihr Vertreter/sein(e) Vertreter(in) wird durch Beschluss des Präsidiums bestellt.
(5) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Vereinbarung über das Gehalt der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge der/des stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin(s) und der Geschäftsbereichsleiter(innen) unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
(6) Die Hauptgeschäftsführerin/Der Hauptgeschäftsführer ist die/der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter; bei ihrer/seiner Verhinderung übt ihre(ihr)/sein(e) Stellvertreter(in) ihre/seine Befugnisse aus.

§ 11 Vertretung

(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Im Übrigen sind Präsidentin/Präsident und Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann von einem von ihr/ihm bestimmten Vizepräsidentin(en) vertreten werden, die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer grundsätzlich durch ihre(n)/seine(n) Stellvertreterin(er), ansonsten durch die/den sachnächste(n) Geschäftsbereichsleiterin(er).
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer allein, im Verhinderungsfall seine Vertreterin/sein Vertreter vertretungsberechtigt. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer kann Untervollmachten erteilen.
(4) Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK Köln von der Präsidentin/dem Präsidenten und einer(m) Vizepräsidentin(en) vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsidentin/Präsident oder Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die Präsidentin/der Präsident die Stimme; ist die Präsidentin/der Präsident nicht anwesend, führt die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Absatz 2 zu beachten; beschließt an der Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung das Präsidium nach § 7 Abs. 1, so ist dieser Beschluss zu beachten.

§ 12 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Entlastung

(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin/Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes überwachen die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer(innen) für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die der Präsidentin/des Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die Rechnungsprüfer(innen) der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften

(1) Die Rechtsvorschriften der IHK werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung erhalten, am Tag nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die elektronische Veröffentlichung von Satzungsrecht kann auch im Bundesanzeiger erfolgen. Bekanntmachungen, die nicht Satzungsrecht betreffen, werden auf der kammereigenen Internetseite veröffentlicht.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Oktober 2018 außer Kraft.