Sachverständigenwesen

Sachverständige: Änderung des Justizgesetzes NRW

Übermittlung personenbezogener Daten über Sachverständige
Im Dezember 2022 wurde das Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) geändert. Eine wesentliche Neuerung bezieht sich auf das Sachverständigenwesen. Eingeführt wurde § 43a JustG NRW, der die Gerichte und Staatsanwaltschaften von Amts wegen dazu ermächtigt, personenbezogene Daten von Sachverständigen an die zuständigen Kammern in NRW zu übermitteln.
Durch die Übermittlung der Daten soll es den Kammern möglich gemacht werden, ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde besser nachzukommen. Eine Übermittlung der Daten ist nach § 43a Abs. 2 JustG NRW in Fällen zulässig, in denen ein Ordnungsgeld verhängt oder der Vergütungsanspruch entfallen oder beschränkt worden ist, die Pflichten der Sachverständigen aus der Zivil- oder Strafprozessordnung verletzt wurden oder Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der besonderen Sachkunde oder der persönlichen Eignung der Sachverständigen begründen.
Die Kammern in NRW werden so bei ihrer Aufgabe unterstützt, die hohen Anforderungen an die Qualität der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu sichern.