Unternehmensservice
Rundfunkbeitrag
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte, Unternehmen sowie Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Die Beitragspflicht aller Unternehmen – gleich ob sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht – wird damit begründet, dass die Nutzung des Rundfunks zu den typischen Betriebsabläufen und Organisationsstrukturen eines Gewerbebetriebes gehöre. Rechtsgrundlage ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV).
- 1. Beitragshöhe im nicht privaten Bereich
- 2. Beitragspflichtige Betriebsstätten
- 3. Ermittlung der Beschäftigtenzahl
- 4. Berechnung der Beitragshöhe je Betriebsstätte
- 5. Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
- 6. Beitragspflichtige Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
- 7. Beitragsschuldner
- 8. Beitragsfreie Betriebsstätten
- 9. Betriebsstätten in Privatwohnungen
- 10. Beitragsfreie Saisonbetriebe
1. Beitragshöhe im nicht privaten Bereich
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag durch den Inhaber zu entrichten (sogenanntes Staffelmodell), § 5 RÄndStV. Die Höhe der Beiträge für das gesamte Unternehmen richtet sich hierbei nach der Anzahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, verbunden mit der Anzahl der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Hierbei bleibt pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei. Für alle weiteren Fahrzeuge muss das Unternehmen einen Drittelbetrag entrichten.
Weiterhin ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Schulen oder Feuerwehren zahlen einen Drittelbeitrag von 6,12 Euro monatlich pro Betriebsstätte.
2. Beitragspflichtige Betriebsstätten
Eine Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, von der aus die anfallenden Verwaltungstätigkeiten (wie Entgegennahme von Bestellungen) erledigt werden kann. Für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs kommt es weder auf die steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung an.
Eine Betriebsstätte kann somit auch ein Ladengeschäft oder ein „Shop in Shop“ – wie eine Filiale in der Vorkassenzone eines Supermarktes – sein. Zu beachten ist, dass räumlich getrennte Teilflächen eines Betriebes separat der Beitragspflicht unterliegen. Hierbei kommt es für die Beurteilung nicht auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen, funktionalen oder organisatorischen Einheit an.
3. Ermittlung der Beschäftigtenzahl
Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der in der Betriebsstätte durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr. Darunter fallen alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht mitgerechnet werden die Betriebsstätteninhaber (Beitragsschuldner), Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Hauptsitz des Unternehmens zugerechnet. Zeitarbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Zeitarbeitsunternehmens zugerechnet und nicht dem entleihenden Unternehmen.
4. Berechnung der Beitragshöhe je Betriebsstätte
Staffel
|
Beschäftigte pro Betriebsstätte
|
Anzahl der Beiträge
|
Beitragshöhe pro Monat in Euro
|
---|---|---|---|
1
|
0 bis 8
|
1/3
|
6,12
|
2
|
9 bis 19
|
1
|
18,36
|
3
|
20 bis 49
|
2
|
36,72
|
4
|
50 bis 249
|
5
|
91,80
|
5
|
250 bis 499
|
10
|
183,60
|
6
|
500 bis 999
|
20
|
367,20
|
7
|
1.000 bis 4.9999
|
40
|
734,40
|
8
|
5.000 bis 9.999
|
80
|
1.468,80
|
9
|
10.000 bis 19.999
|
120
|
2.203,20
|
10
|
Ab 20.000
|
180
|
3.304,80
|
Stand: 01.03.2022, Quelle: www.rundfunkbeitrag.de
5. Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten – monatlich 6,12 Euro. Bei Einrichtungen des Gemeinwohls sind alle Kraftfahrzeuge mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte abgedeckt. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind zulassungsfreie KfZ wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler.
6. Beitragspflichtige Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, zahlt für diese jeweils 6,12 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist hierbei beitragsfrei.
7. Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind der Betriebsstätteninhaber, auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber zum Beispiel einer GmbH.
8. Beitragsfreie Betriebsstätten
Beitragsfrei sind Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die nicht ortsfest sind, wie zum Beispiel Verkaufspavillon in Zeltform, temporäre Stände auf Wochenmärkten, Trafohäuschen, Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Funktionsräume von Reinigungsfirmen am Einsatzort.
9. Betriebsstätten in Privatwohnungen
Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebsstätte entrichten. Allerdings hat der Unternehmer in diesem Fall für ein betrieblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug einen Drittelbetrag, also monatlich 6,12 Euro zu zahlen.
Bei der Beurteilung, ob sich Betriebsstätten innerhalb oder außerhalb einer Wohnung befinden, orientiert man sich daran, ob die Privatsphäre der Wohnung berührt wird. Die Betriebsstätte ist also nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Ein räumlicher Zusammenhang reicht nicht aus.
10. Beitragsfreie Saisonbetriebe
Wer sein Unternehmen saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Kalendermonate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.