Steuern

Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Im Ergebnis wurde ein stark abgespecktes Gesetz beschlossen, einige der Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 17. November 2023 beschlossen, der Bundesrat jedoch rief am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss an.
Der Bundestag bestätigte das Ergebnis aus dem Vermittlungsausschuss am 23. Februar 2024, der Bundesrat stimmte schließlich am 22. März 2024 ebenfalls zu.

Einkommensteuer

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wurde für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 von 20 Prozent auf 40 Prozent der Investitionskosten erhöht.
Nach geltendem Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Ehegatten der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Körperschaftsteuer

Die im Bereich der Einkommensteuer dargestellten Änderungen zum erweiterten Verlustvortrag gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung stehen ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes allen Personengesellschaften offen, bisher galt dies nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften.
Zur Option zur Körperschaftsbesteuerung gibt es weitere Vereinfachungen, die z. B. auch die Thesaurierung von Gewinnen betreffen.
Die Körperschaftsteuerbefreiung für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Organisationen wird für alle offenen Fälle mit einem neuen Erstattungsanspruch auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen.

Gewerbesteuer

Im Bereich der Gewerbesteuer wurde ab dem Erhebungszeitraum 2023 bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht, um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen voranzutreiben.

Umsatzsteuer

Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 werden Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreit, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Außerdem sind Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit.
Ebenfalls ab dem Besteuerungszeitraum 2024 soll die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben werden.

Abgabenordnung

Bisher sind Unternehmer nach § 141 AO ab einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro bzw. einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Grenzen wurden von 600.000 Euro auf 800.000 Euro, bzw. von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Diese Änderung gilt für alle Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.