Recht

Vertrieb im Reisegewerbe

Einführung: Arten der Ausübung eines Gewerbes

Ein Gewerbe kann
  • a) stehendes, also i. d. R. von einer gewerblichen Niederlassung aus,
  • b) im Reisegewerbe oder
  • c) im Marktverkehr
ausgeübt werden. Ob und wann eine gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder nur im Einzelfall einem dieser Bereiche zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Form der Gewerbetreibende Geschäftskontakt mit seinen Kunden aufnimmt oder aufnehmen will.
Für den Gewerbetreibenden selbst ist es allein deshalb wichtig zu wissen, in welchem Bereich er sich bewegt, weil dann unterschiedliche und im Einzelfall gegebenenfalls auch zusätzliche Vorschriften zu beachten sind. Denn die Gewerbeordnung (GewO) regelt die einzelnen Bereiche in verschiedenen Titeln (Titel II = stationäres Gewerbe; Titel III = Reisegewerbe; Titel IV = Marktverkehr), die auch kumulativ zur Anwendung kommen können.
Auch stehende Gewerbetreibende haben daher zusätzlich immer die Vorschriften über das Reisegewerbe oder den Marktverkehr zu beachten, wenn sie (im Einzelfall) in diesen Vertriebsformen tätig werden wollen. Und wer als Selbständiger ausschließlich im Reisegewerbe oder im Marktverkehr Waren oder Leistungen vertreibt oder ankauft, unterliegt zusätzlich den Erlaubnispflichten, die auch der stehende Handel zu beachten hat.

Definition des Reisegewerbes

Eine Reisegewerbetätigkeit übt aus, wer als selbständiger Gewerbetreibender, ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner eigenen Niederlassung – oder ohne eine solche zu haben –
  • Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Reisegewerbekarte

Eine solche Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (= reisegewerbekartenpflichtig). Die Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt der Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen, in deren Bezirk der Reisegewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen – die juristische Person ihren Sitz hat. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
Nur der so genannte Prinzipal, d. h. der oder die Inhaber des Unternehmens, das im Reisegewerbe tätig wird, benötigt die Reisegewerbekarte. Maßgebend ist, wer die Tätigkeit gewerbsmäßig, d. h. als selbständiger Gewerbetreibender ausübt. Das kann auch eine juristische Person sein (z. B. GmbH, AG). Angestellte Mitarbeiter benötigen keine eigene Reisegewerbekarte.
Ob die Tätigkeit im Reisegewerbe im eigenen oder fremden Namen und/oder auf eigene oder fremde Rechnung ausgeübt wird, ist nicht ausschlaggebend. Deshalb ist z. B. auch ein selbständiger Handelsvertreter, der den Verkauf im Reisegewerbe auf Rechnung eines Vertriebsunternehmens abwickelt, zusätzlich zu diesem Vertriebsunternehmen bzw. dessen Inhabern oder Gesellschaftern reisegewerbekartenpflichtig.
Eine Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt werden; ebenfalls möglich sind Befristungen und/oder Auflagen.

Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte muss sie bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Vorlage der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen und – von dem Reisegewerbetreibenden – auch eine Vorlage der mitgeführten Waren.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte darf im Reisegewerbe nur Mitarbeiter beschäftigen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann ihm die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden.

Befreiungen von der Reisegewerbekartenpflicht

Nicht erforderlich ist eine Reisegewerbekarte allerdings, wenn lediglich andere Gewerbetreibende oder auch Freiberufler bzw. vergleichbare Berufsgruppen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufgesucht werden. Auch kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen für besondere Verkaufsveranstaltungen zulassen.
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten reisgewerbekartenfrei:
  • das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
  • der Vertrieb selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
  • der Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen, sofern eine Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz vorliegt;
  • die Vermittlung und der Abschluss von Bausparverträgen sowie von Versicherungsverträgen als sogenannter gebundener Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 oder als produktakzessorischer Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO; die Beratung über Versicherungen als Versicherungsberater im Sinne des § 34 d Absatz 2 Satz 1. Das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; ebenso für für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die in einem anderen EU/EWR-Staat niedergelassen und dort registriert sind;
  • alle nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtigen Gewerbe, für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die erforderliche Erlaubnis vorliegt;
  • die Vermittlung von Finanzanlagen als Finanzanlagevermittler sowie die Beratung Dritter über Finanzanlagen (§ 34 f Abs. 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 34 Abs.1 S. 4); das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • die Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen sowie die Beratung Dritter zu solchen Verträgen (§ 34 i Abs. 4, auch in Verbindung mit § 34 h Abs. 1 S. 4);
  • *) der An- und Verkauf, das Anbieten und die Aufnahme von Bestellungen (Waren oder Leistungen) in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Reisegewerbetreibenden, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • *) der regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle;
  • *) das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Das gilt aber nicht für Zeitschriftenwerber, die von Haus zu Haus gehen, um Zeitschriftenbestellungen aufzunehmen.
*) Wenn die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt werden, ist wie beim stehenden Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt erforderlich.

Vertriebsverbote im Reisegewerbe

Unabhängig davon ob eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht, sind verschiedene Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten. Das gilt für
  • den Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (ausgenommen die Aufnahme von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erstellt worden ist);
  • den Vertrieb von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (ausgenommen Schutzbrillen und Fertiglesebrillen);
  • den Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (ausgenommen Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung);
  • den Vertrieb von Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose (ausgenommen der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten). Das Vertriebsverbot gilt nicht, wenn die Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, sofern in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist. Zu Wertpapieren, die dem Vertriebsverbot unterliegen, zählt die gewerberechtliche Rechtsprechung auch sog. kleine Inhaberpapiere i. S. d. § 807 BGB, wie z. B. Eintrittskarten zu Sport- oder Musikveranstaltungen;
  • den Vertrieb von Schriften unter der Zusicherung von Prämien oder Gewinnen;
  • das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen – Gold, Silber, Platin, Platinbeimetalle – und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edel-metallauflagen (ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen). Das Verbot gilt nicht, wenn diese Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist;
  • das Feilbieten und den Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen, Perlen;
  • das Feilbieten von alkoholischen Getränken. Zugelassen sind aber Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen;
  • alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;
  • nur durch den Urproduzenten selbst: auch das Feilbieten von nicht selbst vergorenen zugekauften Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen sowie (in allen Fällen);
  • das Feilbieten alkoholischer Getränke, die im Rahmen und für die Dauer der Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
  • den Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. Das gilt nicht, wenn diese Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, sofern in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist;
  • das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzengut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
Diese Vertriebsverbote gelten nicht, wenn ausschließlich andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Davon unberührt bleibt aber das letztgenannte Vertriebsverbot gegenüber Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaus.

Besonderheiten bei Wanderlagern (“Kaffeefahrten”)

Auch Verkaufsveranstaltungen zum Vertrieb von Waren und Dienst-leistungen, die ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung – oder ohne eine solche zu haben – in einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Verkaufsstätte durchführt, z. B. in einem Gaststättennebenraum, sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Solche Verkaufsveranstaltungen werden als Wanderlager bezeichnet („Kaffeefahrten“).
Die Reisegewerbekartenpflicht trifft dann nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen auf eigene Rechnung vertreibt, sondern auch den Gewerbetreibenden, der den Verkauf an Ort und Stelle (im eigenen oder fremden Namen) auf fremde Rechnung, z. B. für eine Vertriebsfirma, abwickelt.
Auch die dahinterstehende Vertriebsfirma, die Vertragspartner des Kunden werden soll/en, benötigt eine Reisegewerbekarte.
Die genannten Befreiungstatbestände und Vertriebsverbote gelten auch für Wanderlager. Ebenso sind die Hinweise zum Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift zu beachten.

Gesonderte Anzeigepflicht für Wanderlager

Wenn – was die Regel ist – auf Wanderlagerveranstaltungen öffentlich hingewiesen werden soll, z. B. durch Postwurfsendungen oder Zeitungsanzeigen, ist die Verkaufsaktion spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    • Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung,
    • den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (Veranstaltungsleiters) und
    • den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden sowie
    • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung (Werbung).
Im Zusammenhang mit Wanderlagerveranstaltungen, auch in persönlichen Einladungsschreiben, dürfen keine unentgeltlichen Zuwendungen (Waren oder Leistungen), einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden.
Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen, damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer möglich ist. Sie erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung zur Prüfung.
Neben den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.
In Zweifelsfällen sollten deshalb Unternehmen, die Wanderlagerveranstaltungen durchführen wollen, mit der für den Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn der zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. auch noch korrigiert werden kann.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Veranstaltung eines Wanderlagers an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden darf, der dann der Behörde ebenfalls mitzuteilen ist. Sofern es sich dabei um selbständige Gewerbetreibende handelt, benötigen diese ebenfalls eine Reisegewerbekarte.

Antrag auf Sondernutzung

Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung des öffentlichen Raums der Zustimmung der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. In größeren Gemeinden und in Städten ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher Plätze in der Regel durch eine Sondernutzungssatzung geregelt. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.

Schausteller

Auch „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ sind reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird ebenfalls nur von selbständigen Schaustellern benötigt.
Die Hinweise zum Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift sind analog zu beachten.
Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für
  • Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden;
  • Schießgeschäfte;
  • Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen;
  • Zirkusse;
  • Schaustellungen von gefährlichen Tieren;
  • Reitbetriebe.
Diese Versicherungsunterlagen sind bei der Tätigkeit von dem Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze

Auch bei Tätigkeiten im Reisegewerbe sind die in den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zugelassenen Öffnungszeiten (in Nordrhein-Westfalen: LÖG NRW) sowie das jeweilige Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten (in Nordrhein-Westfalen: FTG NW).
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.