Recht

GmbH: Anforderungen an die Schlussbilanz bei einer Verschmelzung

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Verschmelzung einer GmbH nur dann im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn die Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existiert. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich. Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nach Einschätzung des Gerichts nicht.
Zur Wahrung der Frist von acht Monaten gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG ist es unerheblich, wenn bei der Anmeldung der Verschmelzung Unterlagen fehlen, die nachgereicht werden können. Diese Unterlagen können unproblematisch nachgereicht werden. Das OLG Düsseldorf folgt damit der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung und des Schrifttums.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf schließt sich mit der Ansicht, dass die Bilanz innerhalb der Acht-Monats-Frist, aber eben vor der Handelsregisteranmeldung, erstellt sein muss, der Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte an. Auch im Schrifttum wird diese Ansicht größtenteils geteilt.
Da es jedoch vereinzelt gerichtliche Entscheidungen gibt, die § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG dahin gehend auslegen, dass auch eine zur Zeit der Anmeldung noch nicht vorhandene Bilanz der Anmeldung nachgereicht werden kann, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH durch das OLG Düsseldorf zugelassen.
Bis zur Entscheidung des BGH in dieser Frage empfiehlt es sich in der Praxis davon auszugehen, dass eine Bilanz vor der Anmeldung aufgestellt sein muss, um eine Eintragung zu gewährleisten.