Recht

Paketbotenschutzgesetz

Generalunternehmen haften für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ihrer Nachunternehmen – Entlastungen möglich
Unternehmen im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen Nachunternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, haften gesamtschuldnerisch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ihres Nachunternehmers.

Paketbeförderung ist dabei

  1. die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
  2. die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

Der Generalunternehmer haftet nicht, wenn

  1. der Nachunternehmer ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle vorlegt oder
  2. der Nachunternehmer in das amtliche Verzeichnis eingetragen ist oder über eine entsprechende Zertifizierung verfügt.