Recht
Paketbotenschutzgesetz
Generalunternehmen haften für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ihrer Nachunternehmen – Entlastungen möglich
Unternehmen im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen Nachunternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, haften gesamtschuldnerisch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ihres Nachunternehmers.
Paketbeförderung ist dabei
- die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
- die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
Der Generalunternehmer haftet nicht, wenn
- der Nachunternehmer ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle vorlegt oder
- der Nachunternehmer in das amtliche Verzeichnis eingetragen ist oder über eine entsprechende Zertifizierung verfügt.