Recht und Steuern
Keine Zahlungspflicht trotz Leistung bei unterbliebener Widerrufsbelehrung - EuGH stärkt Verbraucherrechte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17. Mai 2023 erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt.
Hat der Verbraucher im Rahmen eines sogenannten „Haustürgeschäfts“ einen Dienstleistungs- oder Werkvertrag geschlossen und wurde vom Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht belehrt, muss er nach einem Widerruf nicht bezahlen – selbst wenn die vertragliche Leistung voll erbracht wurde.
Die Widerrufsfrist verlängert sich bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung um ein Jahr. Widerruft der Verbraucher in dieser Zeit den Vertrag, braucht er nach dem Urteil des EuGH nicht zu zahlen, selbst wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Der Unternehmer hat weder Anspruch auf Vergütung noch auf Wertersatz.
Auch wenn das Urteil zu einem „Haustürgeschäft“ ergangen ist, dürfte dasselbe für Dienstleistungs- und Werkverträge gelten, die im Fernabsatzgeschäft und somit zum Beispiel online oder per Telefon geschlossen wurden.
Unternehmen müssen angesichts der wirtschaftlichen Folgen dieses Urteils noch stärker als zuvor auf eine rechtzeitige und korrekte Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular in der vorgeschriebenen Form achten - und darauf, dass sie dies im Streitfall beweisen können.
Je nach Fallgestaltung ist auch darauf zu achten, dass der Verbraucher vor Beginn der Ausführung der Dienstleistung seine Zustimmung in der vorgeschriebenen Form erteilt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei Vertragserfüllung bestätigt. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte unseren Artikel Verbraucherschutz im Internet.