Gesellschaftsrecht
Keine Löschung persönlicher Daten aus dem Handelsregister
Der Antragsteller, Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beruf den Umgang mit Sprengstoff umfasst, beantragte die Löschung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister, um das Risiko von Entführungen oder Raub zu minimieren. Die zuständigen Gerichte lehnten seinen Antrag ab, wobei das AG Walsrode und das OLG Celle keine Rechtsgrundlage für eine solche Löschung sahen. Die hierauf eingelegte Rechtsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die Entscheidungen begründeten sich darauf, dass das Handelsregister dem öffentlichen Interesse dient, indem es Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gewährleistet. Laut Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und deutschem Handelsgesetzbuch ist das Registergericht zur Speicherung und Offenlegung dieser Daten verpflichtet, und es besteht kein Anspruch auf Löschung dieser Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, da eine rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht.
Auch datenschutzrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung der Datenverarbeitung waren nicht erfolgreich. Das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung seiner Daten wurde als weniger gewichtig eingestuft im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen und transparenten Handelsregister.
Die Entscheidung des OLG Celle wurde bestätigt, und die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung von europäischem oder nationalem Recht vorlag.