Gesellschaftsrecht

Wichtige BGH-Entscheidung zum Firmenmissbrauchsverfahren

Kein Anspruch auf Einschreiten des Registergerichts bei Namens- oder Firmenmissbrauch

Unternehmer und Erben sollten sich bewusst sein: Wenn es um den Missbrauch eines Namens oder einer Firma geht, kann man das Registergericht nicht ohne Weiteres dazu zwingen, einzuschreiten. Zudem besteht kein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts, die ein Verfahren entweder gar nicht erst einleitet oder frühzeitig beendet.

Problemstellung:

Kann man ein Registergericht erfolgreich dazu bringen, in Fällen von Namens- oder Firmenmissbrauch tätig zu werden, wenn dieses sich weigert? Diese Frage beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). Was passiert, wenn das Gericht entweder kein Verfahren einleitet oder ein begonnenes Verfahren ohne konkrete Maßnahmen abschließt? Der BGH musste klären, ob eine Beschwerde gegen solche Entscheidungen zulässig ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Ein konkreter Fall verdeutlicht die Problematik: Ein Namenspartner einer Anwaltskanzlei schied bereits 1980 aus der Partnerschaft aus, war aber damit einverstanden, dass sein Name weiter im Kanzleinamen geführt wird. Nach einer Fusion der Kanzlei mit einer anderen blieb sein Name Teil der neuen Firmierung, die 2018 in das Partnerschaftsregister eingetragen wurde.
Die Alleinerbin dieses ehemaligen Namenspartners beantragte 2019 beim Registergericht, der Kanzlei zu untersagen, den Namen ihres Erblassers weiter zu verwenden. Das Amtsgericht sah jedoch keinen Grund, tätig zu werden, und lehnte auch eine rechtsmittelfähige Entscheidung ab. Nach weiterem Drängen wies das Gericht den Antrag der Erbin 2022 endgültig zurück. Eine Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) wurde als unzulässig verworfen.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG: Die Alleinerbin hatte kein Beschwerderecht. Laut § 59 Abs. 1 FamFG kann nur derjenige eine Beschwerde einlegen, dessen eigene Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung direkt beeinträchtigt werden. Hier fehlte es an einem solchen Eingriff in ein eigenes Recht der Erbin. Das Firmenmissbrauchsverfahren dient dem Schutz des öffentlichen Interesses und nicht dem Schutz individueller Rechte. Folglich gibt es kein Recht, das Registergericht zu zwingen, einzugreifen, wenn es dies nicht für notwendig hält.

Kontext der Entscheidung:

Die Entscheidung des BGH ist von besonderer Bedeutung, da sie erstmals klarstellt, dass das Firmenmissbrauchsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 HGB nicht dem Schutz individueller Interessen dient. Vielmehr soll es sicherstellen, dass die firmenrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse eingehalten werden. Selbst in Fällen, in denen ein Missbrauch offenkundig erscheint, bleibt der Schutz individueller Rechte dem Zivilrecht vorbehalten.

Auswirkungen für die Praxis:

Für Unternehmer und Erben bedeutet dies: Wer glaubt, dass ein Name oder eine Firma unberechtigt verwendet wird, sollte sich nicht auf das Registergericht verlassen. Stattdessen ist es ratsam, zivilrechtliche Schritte zu ergreifen, um seine Rechte zu schützen. Das Prozesskostenrisiko kann nicht dadurch abgewälzt werden, dass man versucht, das Registergericht zur Durchsetzung eigener Interessen zu nutzen.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der rechtliche Schutz des Namens oder der Firma in erster Linie durch eigene Initiative und nicht durch das Einschreiten öffentlicher Stellen sichergestellt werden muss. Unternehmer sollten sich dieser Tatsache bewusst sein und entsprechend handeln, um ihre Interessen effektiv zu wahren.