Gesellschaftsrecht
Antworten auf die häufigsten Fragen: Was ändert MOPEG bei der GbR?
- Seit wann gilt das neue Personengesellschaftsrecht?
- Welche Rechtsformen bei Gesellschaften sind betroffen?
- Was bedeutet Rechts- und Vermögensfähigkeit in Bezug auf die GbR?
- Welche Bedeutung kommt der Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften zu?
- Kann eine inländische Personengesellschaft ihre Geschäfte auch aus dem Ausland heraus leiten?
- Wer vertritt eine GbR?
- Wofür haftetet ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin einer GbR?
- Erhöhen sich die Anforderungen an die Gründung und die Führung einer GbR?
- Was ist das Gesellschaftsregister?
- Muss eine GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden?
- Was kostet die Registrierung im neuen Gesellschaftsregister?
- Können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine bereits im Gesellschaftsregister eingetragene GbR auf freiwilligen Antrag hin wieder löschen lassen?
- Behält eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre Rechtsform?
- Was ändert sich für die Grundstück-GbR?
- Was gilt, wenn vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits die dinglichen Erklärungen abgegeben sowie ein Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt bzw. eine Vormerkung bewilligt wurde, der Eigentumsübergang aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen werden kann?
- Was ändert sich in Bezug auf den Ausschluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GbR?
- Was ändert sich bei Tod eines Gesellschafters / einer Gesellschafterin einer GbR?
- Welche Informationsrechte hat ein GbR-Gesellschafter, eine GbR-Gesellschafterin?
- Wie sind die Stimmrechte in einer GbR geregelt?
- Kann sich eine PartG / PartG mbB in eine GmbH & Co. KG umwandeln?
- Sind Ansprüche von Patienten, Bauherren und Mandanten wegen Behandlungs-, Planungs- oder Beratungsfehlern schwerer durchsetzbar, wenn Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte sich als GmbH & Co. KG organisieren?
- Wie kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse vorgehen?
Seit wann gilt das neue Personengesellschaftsrecht?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde im August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Welche Rechtsformen bei Gesellschaften sind betroffen?
Die Neuerungen im Recht der Personengesellschaften wirken sich auf alle bestehenden sowie auf neu gegründete Personengesellschaften aus, GbR, OHG, KG und die Partnerschaftsgesellschaft.
Was bedeutet Rechts- und Vermögensfähigkeit in Bezug auf die GbR?
Die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft bilden die beiden Rechtsformvarianten einer GbR. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da sich das Gesetz in Zukunft auf die rechtsfähige Gesellschaft ausrichtet. Diese kann im Gegensatz zur nicht rechtsfähigen Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie verfügt über ein eigenes Gesellschaftsvermögen, während eine nicht rechtsfähige Gesellschaft keinerlei Form von Vermögen hat. Ob die Gesellschaft rechtsfähig ist oder nicht, entscheidet sich nach dem Willen der Gesellschafterinnen und Gesellschaft, die mit dieser Entscheidung festlegen, wie die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt
Eine rechtsfähige GbR kann wie eine eigene Person behandelt werden, die selbst Rechte hat und Pflichten übernehmen kann. Sie kann also beispielsweise Eigentum besitzen oder Verträge abschließen. Im Gegensatz dazu kann eine nicht rechtsfähige GbR das nicht; sie besitzt kein eigenes Vermögen und kann nicht selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
Welche Bedeutung kommt der Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften zu?
Der Gesetzentwurf hält an dem klassischen Kaufmannsbegriff fest, weil ihm für die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere der Vorschriften über Rechnungslegung und Handelsgeschäfte, weiterhin zentrale Bedeutung zukommt. Für Personengesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, oder die ein Kleingewerbe betreiben oder eigenes Vermögen verwalten und im Handelsregister eingetragen sind, findet somit weiterhin das Sonderprivatrecht der Kaufleute Anwendung. Damit wird es ermöglicht, das Personengesellschaftsrecht im bestehenden System zu modernisieren, und es lassen sich Rechtsunsicherheiten vermeiden.
Kann eine inländische Personengesellschaft ihre Geschäfte auch aus dem Ausland heraus leiten?
Ja, vorausgesetzt sie ist in Deutschland in dem für sie einschlägigen Handels-‚ Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen.
Wer vertritt eine GbR?
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird eine GbR von allen Gesellschaftern und Gesellschafterinnen gemeinsam vertreten.
Wofür haftetet ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin einer GbR?
Das Haftungsregime entspricht dem der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), lässt aber der Rechtsprechung noch genügend Spielraum für die Entwicklung von Haftungsbeschränkungen. Danach haftet der Gesellschafter, bzw. die Gesellschafterin, einer GbR sowohl für die durch Vertrag als auch deliktisch begründeten Verbindlichkeiten der GbR in unbeschränkter Höhe mit Privatvermögen. Das entspricht im Grunde bereits der geltenden Rechtslage. Eine Haftungsbeschränkung durch Eintragung im Gesellschaftsregister ist nicht vorgesehen.
Erhöhen sich die Anforderungen an die Gründung und die Führung einer GbR?
Nein, der Gesetzentwurf setzt bewusst auf die Gestaltungs- und Formfreiheit von Gesellschaftsverträgen, um die Vielseitigkeit und Flexibilität von Personengesellschaften zu bewahren, und schreibt dies im Unterschied zum geltenden Gesetz sogar ausdrücklich vor. Die gesteigerte Regelungsdichte im Bürgerlichen Gesetzbuch beruht auf systematischen Erwägungen und hat vor allem zum Ziel, Rechtsunsicherheiten und Zweifelsfälle zu beheben.
Was ist das Gesellschaftsregister?
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen werden können, finden im Gesellschaftsregister Platz. Dieses Register dient dazu, mehr Klarheit über die Strukturen einer GbR zu bieten. Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister bedeutet jedoch nicht, dass die gesetzlich geforderten Meldungen zum Transparenzregister dadurch hinfällig werden. Im Unterschied zu früheren Regelungen müssen nun bei der Anmeldung zum Gesellschaftsregister detaillierte Informationen zu jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin – wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort – angegeben werden. Bei juristischen Personen sind Angaben wie Firma, Rechtsform, Sitz und die zuständige Registernummer erforderlich. Zusätzlich werden Informationen zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und Gesellschafterinnen aufgeführt.
Muss eine GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden?
Nein, die Anmeldung ist im Grunde freiwillig und auch nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der GbR. Es gibt allerdings einen starken praktischen Anreiz zur Registrierung, siehe unter 14.
Was kostet die Registrierung im neuen Gesellschaftsregister?
Im Durchschnitt ist mit Notar- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 300 € zu rechnen.
Können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine bereits im Gesellschaftsregister eingetragene GbR auf freiwilligen Antrag hin wieder löschen lassen?
Nein, ist eine GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, erlischt sie nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen, d. h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation. Dies beruht auf dem Grundgedanken, eine einmal erreichte Transparenz, auf die sich der Rechtsverkehr eingestellt hat, möglichst zu bewahren.
Behält eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre Rechtsform?
Nicht unbedingt. Aus der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister lasst sich nicht darauf schließen, dass die Gesellschaft in dieser Rechtsform (fort-)besteht. Vielmehr kann sich eine GbR kraft Rechtsformzwangs unabhängig von dem Willen ihrer Gesellschafterinnern und Gesellschafter und außerhalb des Umwandlungsgesetzes identitätswahrend in eine OHG umwandeln. Dies ist der Fall, wenn ihr Zweck sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet. In diesem Fall ist sie unabhängig von ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister als Kaufmann zu behandeln.
Was ändert sich für die Grundstück-GbR?
Für besonders bedeutsame Rechtsvorgänge wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sieht der Gesetzentwurf ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis vor. Möchte also eine GbR ein Grundstück erwerben, muss sie vor ihrer Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch und im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbR besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss erst dann nachgeholt werden, wenn eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird, beispielsweise wenn die GbR das Grundstück veräußern möchte oder wenn es zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand gekommen ist.
Was gilt, wenn vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits die dinglichen Erklärungen abgegeben sowie ein Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt bzw. eine Vormerkung bewilligt wurde, der Eigentumsübergang aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen werden kann?
In diesen Fällen richtet sich die Eintragung im Grundbuch nach dem alten Recht. Denn die Dauer des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt darf nicht zulasten der Beteiligten gehen. Ein erneuter Notarbesuch für die Erklärungen zum Grundbuchvollzug der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ist somit nicht erforderlich.
Was ändert sich in Bezug auf den Ausschluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GbR?
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GbR können in Zukunft auch ohne eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gegen eine angemessene Abfindung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit bestimmten Bewertungsvorgaben hält sich der Gesetzgeber bewusst zurück.
Was ändert sich bei Tod eines Gesellschafters / einer Gesellschafterin einer GbR?
Dadurch wird die GbR nicht mehr automatisch aufgelöst, sondern besteht unter den verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern fort. Ein Gesellschaftsanteil kann durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag an eine nachfolgende Person vererbt werden. Mit dem Tod tritt der Erbe, bzw. die Erbin dann unmittelbar kraft erbrechtlicher Nachfolge an die Stelle der verstorbenen Person. Die erbende Person – es können auch mehrere Personen sein - können ihr Verbleiben in der Gesellschaft vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag davon abhängig machen, dass ihnen die Stellung eines Kommanditisten, bzw. einer Kommanditistin eingeräumt wird. Auch weiterhin sollten der Gesellschaftsvertrag und die letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.
Welche Informationsrechte hat ein GbR-Gesellschafter, eine GbR-Gesellschafterin?
Diese Personen haben bestimmte Rechte bezüglich der Information über die Gesellschaft. Gemäß § 717 BGB darf jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und Kopien davon anfertigen. Zusätzlich besteht das Recht, umfassende Auskünfte über alle Belange der Gesellschaft zu verlangen. Die Personen, die für die Geschäftsführung zuständig sind, sind zudem verpflichtet, aktiv Informationen zu teilen, besonders wenn sie davon ausgehen können, dass andere Gesellschafter an diesen Informationen interessiert sind.
Wie sind die Stimmrechte in einer GbR geregelt?
In einer GbR regelt normalerweise der Gesellschaftsvertrag, wie die Stimmrechte der Gesellschafter verteilt sind. Laut § 709 Abs. 3 BGB orientieren sich die Stimmrechte an den im Vertrag festgelegten Beteiligungsverhältnissen. Falls solche Beteiligungsverhältnisse nicht definiert sind, muss man bewerten, welche Beiträge die Gesellschafter zur Gesellschaft geleistet haben, und die Stimmrechte entsprechend dieser Werte verteilen. Sollte auch auf dieser Grundlage kein Stimmrecht feststellbar sein, so hat jeder Gesellschafter ein gleiches Stimmrecht, unabhängig von seiner Einlage. Dies gilt ebenfalls für die Aufteilung von Gewinn und Verlust.
Kann sich eine PartG / PartG mbB in eine GmbH & Co. KG umwandeln?
Ja, im Grundsatz kann sich eine PartG/ PartG mbB außerhalb des Umwandlungsgesetz es im Wege eines Statuswechsels, d. h. durch registerrechtliche Umtragung vom Partnerschafts- in das Handelsregister, in eine GmbH & Co. KG umwandeln. Dabei ist es auch möglich, dass als weiterer Gesellschafter eine Komplementär-GmbH beitritt, während alle bisherigen Gesellschafter der PartG / PartG mbB zu Kommanditisten der neu eingetragenen KG werden. Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass das einschlägige Berufsrecht (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten und Architekten) es gestattet, sich in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu organisieren.
Sind Ansprüche von Patienten, Bauherren und Mandanten wegen Behandlungs-, Planungs- oder Beratungsfehlern schwerer durchsetzbar, wenn Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte sich als GmbH & Co. KG organisieren?
Nein, die Ansprüche von Patienten, Bauherren und Mandanten bleiben von dem Gesetzentwurf unberührt. Dadurch, dass sich Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte in Zukunft auch als GmbH & Co. KG organisieren können, können sie zwar ihre persönliche Haftung weitergehend beschränken als dies bislang etwa in der Rechtsform einer PartG mbB möglich ist. Um das zu kompensieren, kann aber der für das jeweilige Berufsrecht zuständige Gesetzgeber auf Bundes- bzw. Landesebene die Zulassung als GmbH & Co. KG an bestimmte Schutzvorkehrungen knüpfen oder mit bestimmten Pflichten versehen. Hier ist insbesondere an Versicherungspflichten zu denken, die in sachgerechter Weise nur berufsbezogen aufgestellt werden können und deshalb vom jeweiligen Berufsrechtsgesetzgeber geschaffen werden müssen. Für das Berufsrecht der Rechtsanwälte liegt ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits vor.
Wie kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse vorgehen?
Der Gesetzentwurf unterscheidet nach der Schwere des Rechtsverstoßes zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen. In beiden Fällen ist die Klage gegen die Gesellschaft zu richten und wirkt ein klagestattgebendes Urteil auch für und gegen alle anderen Gesellschafter. Zur Wahrung ihrer Interessen sieht der Gesetzentwurf spezifische Beteiligungsrechte vor. Bei Anfechtbarkeit hat der betroffene Gesellschafter im Grundsatz drei Monate ab Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses Zeit, Klage zu erheben. Vergleichsverhandlungen können die Klagefrist hemmen