Recht
Recht für WLAN-Anbieter
Bei einem öffentlichen WLAN, das frei zugänglich ist, sind die Anbieterinnen und Anbieter vor Abmahnungen geschützt. Allerdings müssen die Rechte von Urheberinnen und Urhebern geistigen Eigentums geschützt werden. Regelungen hierzu finden sich im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Verschlüsselung oder Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer bei öffentlichem WLAN nicht nötig
WLAN-Anbietende sollen keine Gefahr laufen, kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt zu sein, falls Dritte illegale Inhalte auf dem Internet abrufen. Es ist weder eine Verschlüsselung des WLAN noch eine Überprüfung der Nutzenden erforderlich.
Auch dürfen WLAN-Betreibende nicht durch eine Behörde verpflichtet werden, Nutzende zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen. Entsprechende gerichtliche Vorgaben sind jedoch möglich.
Sperrung kann bei Verletzung geistigen Eigentums erfolgen
Rechteinhabende können allerdings bei Inanspruchnahme eines WLAN zur Verletzung geistigen Eigentums vom Anbieter eine Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist jeweils im Einzelfall zu klären. Die Sperrung darf jedoch nur das letzte Mittel sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem Anbietenden nicht auferlegt werden.
Bei einem Rechtsstreit über einen Sperranspruch kann es allerdings dazu kommen, dass der Anbietende bei Unterliegen die Gerichtskosten tragen muss, falls er einen berechtigten Sperranspruch nicht erfüllt hat.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.