Recht
Ordnungsgeld
Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Erscheint ein Antragsgegner unentschuldigt nicht zum Sitzungstermin der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten, so kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld verhängen.
Das LG Köln hat entschieden, dass die Höhe des im konkreten Fall verhängten Ordnungsgeldes von 250,00 Euro nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner war ordnungsgemäß geladen worden. Die Einigungsstelle hatte eine Postzustellungsurkunde vorgelegt, die dies belegte. Der Antragsgegner konnte nicht beweisen, dass die Postzustellungsurkunde unrichtig gewesen sei (Beschluss des LG Köln vom 13.02.2014, 81 T 1/14). Auch ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ordnungsgemäß geladen wurde und sein Nichterscheinen nicht entschuldigt hat (Beschluss des LG Köln vom 18.02.2022, 81 T 1/21).