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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Neue Regeln für GbRs
Für Personengesellschaften gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) verfolgt das Ziel, das Recht zu konsolidieren und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollten sich frühzeitig über das neue Recht informieren, nicht zuletzt um gegebenenfalls noch Anpassungen an den Gesellschaftsverträgen vornehmen. Dieser Artikel beschäftigt ausschließlich sich mit den Änderungen für GbRs und gibt erste Tipps zum Umgang mit dem neuen Recht.
Die GbR wird „rechtsfähig“
Rechtsfähigkeit bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die bisherige Rechtslage geht bei einer GbR von mehreren gemeinsam handelnden Personen (einer so genannten „Gesamthandsgemeinschaft“) aus und nicht von einer eigenständigen Gesellschaft.
Das ab 2024 geltende Gesetz regelt jetzt, dass eine GbR rechtsfähig sein kann und wann das der Fall ist: „Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).” (§ 705 Abs. 2 BGB)
Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit ist also lediglich, dass die Beteiligten dies wollen. Eine solche „rechtsfähige Gesellschaft“ liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt.
Alle Mitgliedsunternehmen, die als GbR betrieben werden, sind also von dieser neuen Systematik betroffen.
Das Gesellschaftsregister
Eine ganz wichtige Neuerung: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses „Gesellschaftsregister“ kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten.
Achtung: Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird!
Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend.
Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Zuletzt sollen sog. „Firmenbestattungen“ erschwert werden. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar an das - für das Gesellschaftsregister zuständige - Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen.
Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren.
Das Innenverhältnis der GbR
Wie sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag recht frei festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder sogar gar keinen Vertrag, gelten ab 2024 die folgenden Grundsätze:
- Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen)
- Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam
- Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.
Der Vertragssitz
Der Sitz ist bisher immer zwingend dort gewesen, wo die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird. Künftig kann für registrierte Personen(-handels-)gesellschaften (also nicht nur die neue eGbR, sondern auch für die oHG und KG / GmbH & Co. KG) auch ein „Vertragssitz“ vereinbart werden. Dies ermöglicht eine deutlich höhere örtliche und internationale Bewegungsfreiheit. Wie bei juristischen Personen werden inländische Personengesellschaften ihre Geschäfte also potenziell auch aus dem Ausland heraus leiten können.
Nicht alles ändert sich – Haftung und Besteuerung bleiben
Bei allen Änderungen bleiben eine Menge an bisher geltenden Grundsätzen bestehen. Zuvorderst: Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften weiterhin „gesamtschuldnerisch“ – das bedeutet „jede/jeder haftet Dritten gegenüber auf den gesamten Betrag“.
Gleichbleiben wird auch die Besteuerung der GbR – hier wollte der Gesetzgeber explizit nichts ändern.
Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag gibt es weiterhin nicht, wenngleich die Schriftform aber dringend zu empfehlen ist. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
Handlungsempfehlungen – Service der IHK Köln
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von GbRs ist zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem neuen Recht vertraut zu machen. Sollten Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Gesellschafterstruktur nötig sein, können sie noch rechtzeitig vor 2024 vorgenommen werden.
Des Weiteren sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder nicht.
Die IHK Köln steht ihren Mitgliedern sowie Gründerinnen und Gründern mit weitergehenden Informationen zur Verfügung. Wir besprechen ihre konkrete Situation mit Ihnen und helfen bei der Einordnung und den nächsten Schritten. Sprechen Sie uns gern an!