Recht
Gutscheine
Geschenk- und Umtauschgutscheine
Geschenkgutscheine
Bei einem Geschenkgutschein zahlt der Kunde / die Kundin einen bestimmten Betrag, in dessen Höhe dann der Gutschein ausgestellt wird. Oftmals enthalten diese Gutscheine neben dem Ausstellungsbetrag auch den Namen des / der Berechtigten. Dieser Namensnennung kommt jedoch meist keine rechtliche Bedeutung zu. Sie hat nicht etwa zur Folge, dass nur die benannte Person zur Einlösung berechtigt ist. Durch die Nennung eines Namens wird in den meisten Fällen lediglich beabsichtigt, die persönliche Beziehung zwischen Schenker / Schenkerin und Beschenktem / Beschenkter deutlich zu machen. Der Aussteller / die Ausstellerin des Gutscheins ist auch jedem Dritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet. Anderes gilt nur dann, wenn die Nennung des Namens tatsächlich andere Personen ausschließen soll (inhaberbezogene Gutscheine).
Umtauschgutscheine
In den Fällen, in denen ein Kunde zuvor erworbene Waren zurückgibt und der Verkäufer im Gegenzug einen Gutschein über den entsprechenden Betrag ausstellt, handelt es sich um einen Umtauschgutschein. Innerhalb dieser Gutscheine ist zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Kunde mangelfreie beziehungsweise mangelhafte Ware umtauscht.
Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Verkäufer gesetzlich nicht verpflichtet. Gewährt er dem Kunden die Möglichkeit eines Umtauschs, handelt es sich dabei nur um Kulanz. Die Ausstellung eines Gutscheins im Wert der umgetauschten Ware ist dann möglich.
Beim Erwerb mangelhafter Ware hat der Kunde hingegen einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung gegen den Verkäufer, nicht aber auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich nicht mit der Ausstellung eines Gutscheins zufriedengeben. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Ansprüche des Kunden beim Umtausch mangelhafter Ware auf die Ausstellung eines Gutscheins beschränken, sind unwirksam. Akzeptiert der Kunde jedoch die Ausstellung eines Gutscheins, so muss er sich daran festhalten lassen; seine gesetzlichen Ansprüche erlöschen dann.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Gewährleistung, Umtausch, und Garantie beim Kaufvertrag.
Befristung und Verjährung
Gutscheine können befristet und unbefristet ausgestellt werden.
Unbefristete Gutscheine
Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden (Ausnahme: Inhaberbezogene Gutscheine (s.o.): 30 Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Es ist daher wichtig, dass der Gutschein ein Ausstelldatum beinhaltet. Wurde also ein unbefristeter Gutschein im März 2015 ausgestellt, so begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015. Demnach konnte der Gutschein bis zum 31.12.2018 eingelöst werden. Seitdem muss der Gutschein nicht mehr akzeptiert werden. Der Aussteller / die Ausstellerin des Gutscheins kann entscheiden, ob er / sie es dem Kunden aus Kulanz gestattet, den Gutschein einzulösen.
Befristete Gutscheine
Auch eine Befristung von Gutscheinen ist möglich. Mit Ablauf der Frist verjährt dann der Gutschein und der Aussteller / die Ausstellerin ist nicht mehr zur Einlösung verpflichtet. Der Gesetzgeber hat aber bei der Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren den Interessen des Austellers und des Inhabers gebührend Rechnung getragen, weshalb eine Verkürzung nur in besonderen Fällen in Betracht kommt.
Zu beachten ist, dass vorformulierte Befristungsklauseln einer gerichtlichen AGB-Kontrolle unterliegen. Benachteiligen sie den Inhaber des Gutscheins unangemessen, ist die Befristungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam (AG Köln, AZ 118 C 48/12, 04.05.2012; OLG München, AZ 29 U 4761/10, 14.04.2011). Wann eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss immer im Einzelfall festgestellt werden. Dabei zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz dahingehend ab, dass eine Beschränkung der Gültigkeit auf bzw. auf unter 12 Monate unzulässig ist (OLG München, AZ 29 U 4761/1, 14.04.2011).
Bei Geschenkgutscheinen im Internet-Versandhandel wird eine auf ein Jahr begrenzte Einlösefrist als unangemessen kurz betrachtet (OLG München, AZ 29 U 3193/07, 17.01.2008 zu einem Geschenkgutschein von Amazon). Auch bei sogenannten Mehrfacheintrittskarten wird eine Beschränkung der Gültigkeit auf 12 Monate für unzulässig gehalten (AG Wuppertal, AZ 35 C 39/08, 19.01.2009). Bei Kinogutscheinen, die nicht über einen bestimmten Film ausgestellt werden, sollte eine Einlösefrist von zwei Jahren nicht unterschritten werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, AZ 10 U 11/00, 21.09.2000).
Anderes kann bei besonders günstigen Aktionen beziehungsweise Angeboten gelten, die mithilfe eines Gutscheines ermöglicht werden. Hinsichtlich der Gültigkeitsfristen von stark rabattierten Online-Gutscheinen und Coupons, wie sie z.B. auf Online-Coupon-Plattformen angeboten werden, erachtet die Rechtsprechung, insbesondere das Landgericht Berlin (LG Berlin, AZ 15 O 663/10, 25.11.2011) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., AZ 6 U 49/09, 15.04.2010), die zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer von stark rabattierenden Gutscheinen nicht per se als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Vielmehr könne die Gültigkeitsdauer des Gutscheins in Abhängigkeit von der Höhe des Rabatts gegenüber dem Marktpreis die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist deutlich unterschreiten. Wann dies der Fall ist, könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern müsse immer im Einzelfall festgestellt werden. Die Gültigkeitsfristen müssen dem Kunden darüber hinaus ausreichend transparent und sichtbar zugänglich gemacht werden. In einem anderen Fall stellte das Amtsgericht Köln jedoch fest, dass die Befristung auf ein Jahr zu kurz sei (AG Köln, AZ 118 C 48/12, 04.05.2012).
Ist ein Gutschein personengebunden und mit einer bestimmten Leistung verknüpft, so kann eine einjährige Verfallsfrist durchaus gerechtfertigt sein (AG Syke, AZ 9 C 1683/02, 19.02.2003).
Eine Befristung kann sich auch aus der Art der Leistung ergeben (zum Beispiel Theatergutscheine über ein bestimmtes Stück bis zum Ende der Spielzeit). In der Regel gilt: je kürzer die Frist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer unangemessenen Benachteiligung. Ist eine Frist zu knapp bemessen, greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Sofern Sie Gutscheine an Ihre Kunden verschenken, kann die Gültigkeitsfrist auch kurz bemessen sein. Der Kunde hat hier keine Gegenleistung für den Gutschein erbracht, so dass er auch nicht unangemessen benachteiligt werden kann.
Nach Ablauf der Frist hat der Kunde keinen Anspruch auf Einlösung. Er hat jedoch einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes abzüglich des Gewinns, der dem Aussteller durch das nicht rechtzeitige Einlösen des Gutscheins entgangen ist. Nach Eintritt der Verjährung entfällt auch dieser Auszahlungsanspruch (LG Oldenburg, AZ 16 S 702/12, 27.08.2013).
Barauszahlung
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, hat der Gutscheininhaber / die Gutscheininhaberin keinen Anspruch auf Auszahlung des Barwertes. Etwas anderes gilt, wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung ausgestellt ist, der Aussteller / die Ausstellerin aber nicht mehr in der Lage ist, diese Leistung zu erbringen.
Teilweise Einlösung
Es ist rechtlich nicht geklärt, ob der Aussteller / die Ausstellerin einen Gutschein auch teilweise einlösen und den Restbetrag auf dem ursprünglichen Gutschein vermerken beziehungsweise einen neuen Gutschein über den Betrag ausstellen muss. Als Richtlinie kann gelten, dass der Aussteller / die Ausstellerin des Gutscheins immer dann zu Teilleistungen verpflichtet ist, wenn diese zumutbar und mit keinem Verlust verbunden sind. Einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags hat der Kunde / die Kundin nicht. Stattdessen ist ein Gutschein über den Restbetrag möglich.
Was passiert mit Gutscheinen bei einer Geschäftsaufgabe?
Häufig stellt sich bei einer Geschäftsaufgabe die Frage, was mit den Gutscheinen geschieht, die noch im Umlauf sind. Der Gutschein wird, da kein Geschäft mehr geführt wird, in der Regel nicht mehr gegen Ware eingetauscht werden können. Jedoch hat der Gutscheininhaber / die Gutscheininhaberin möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes des Gutscheins. Dafür muss unterschieden werden, ob die Geschäftsaufgabe aufgrund einer Insolvenz oder aufgrund anderweitiger Umstände erfolgt.
Bei einer Insolvenz muss die Forderung auf Auszahlung des Gutscheins zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Kunde / die Kundin wird hier im Zweifel nur einen ganz kleinen Bruchteil der Summe erhalten.
Bei der Geschäftsaufgabe aufgrund anderweitiger Umstände, zum Beispiel wegen Alters, ist der Gutscheinaussteller / die Gutscheinausstellerin verpflichtet, dem Kunden/ der Kundin den Gutscheinwert auszuzahlen. Er / sie kann sich aber ggf. auf Verjährung berufen (siehe oben II.).
Was gilt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen zu beachten?
Das Umsatzsteuerrecht (losgelöst von der oben unter I. getroffenen Abgrenzung) unterscheidet zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen, um festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Gutschein besteuert werden muss.
Einzweckgutscheine sind solche, bei denen bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins sämtlich steuerrechtlich relevanten Merkmale, d.h. jedenfalls der Ort der Lieferung, die Leistungsart und der Steuersatz, feststehen. Die Umsatzsteuer fällt bei Einzweckgutscheinen mit der Ausgabe des Gutscheins an bzw. die Steuer entsteht dergestalt, als ob die Leistung bereits erbracht wäre. Die spätere Einlösung des Gutscheins und Leistungserbringung seitens des Unternehmers ist kein besteuerbarer Vorgang.
Mehrzweckgutscheine sind solche, bei denen im Zeitpunkt der Ausgabe die steuerrechtlich relevanten Merkmale noch nicht feststehen. Daher fällt die Umsatzsteuer erst bei Einlösung durch den Kunden an. Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins ist daher im Sinne des Umsatzsteuerrechts kein steuerbarer Vorgang.
Preisnachlass-Gutscheine unterfallen nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften.
Das BMF hat am 02.11.2020 ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung und Behandlung von Gutscheinen veröffentlicht. Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert und ein neuer Abschnitt 3.17 eingefügt. Im Schreiben werden zunächst die Begriffe „Gutschein“ allgemein bzw. „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ im Speziellen definiert. Vor allem für die Nutzung von Gutscheinen in Vertriebsketten finden sich im Schreiben ausführliche Darstellungen. Ebenfalls widmen sich die Ausführungen solchen Fällen zu, in welchen es zu keiner Einlösung des Einzweck-Gutscheins bzw. des Mehrzweck-Gutscheins kommt. Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubt, dass für Gutscheine, die bis zum 02.02.2021 ausgestellt wurden, die Grundsätze des Schreibens noch nicht umgesetzt werden müssen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Artikel Gutscheine im Umsatzsteuerrecht.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.