Recht
Aushangpflichten für Arbeitgeber
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können.
Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können.
In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungsgebiet
|
Vorschrift
|
Adressat
|
Art und Weise
|
Inhalt
|
---|---|---|---|---|
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
|
§ 12 Abs. 5 AGG
|
Alle Betriebe
|
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
|
AGG
§ 61b ArbGG
Beschwerdestelle
§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden
|
Arbeitsschutzvorschriften
|
je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung,
Strahlenschutzverordnung) |
jeweilige Branche
|
gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten
|
abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
|
Arbeitszeitgesetz
|
§ 16 Abs. 1 ArbZG
|
alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverord-nungen, abweichen-den Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen
|
an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen
|
Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
|
Betriebsvereinbarungen
|
§ 77 Abs. 2 BetrVG
|
alle betroffenen Betriebe
|
an geeigneter Stelle auslegen
|
Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
|
Ladenschlussgesetz
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen
|
§ 21 Abs. 1 LadSchlG
§ 5 Abs. 5 LÖG-NRW
|
Inhaber einer Verkaufsstelle,
|
Hinweis an der Verkaufsstelle
|
|
Heimarbeitsgesetz
|
§ 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG
|
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
|
in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auslegen bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird
|
Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut, Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
|
Jugendarbeitsschutzgesetz
|
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
|
Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre)
|
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
|
Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
|
Mutterschutzgesetz
|
§ 26 MuSchG
|
Betriebe, die regelmäßig mehr als
drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen |
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme. Gilt nicht, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde.
|
Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
|
Teilzeit- und Befristungsgesetz
|
§ 18 TzBfG
|
Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten
|
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen
|
Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
|
Tarifvertrags-gesetz
|
§ 8 TVG
|
tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbind-lichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
|
im Betrieb bekannt machen
|
maßgebliche Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse zu diesen
|
Unfallverhütungsvorschriften
|
§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch
|
alle Arbeitgeber
|
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
|
einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
|
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
|
§ 11 Absatz 4 5. VermBG
|
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
|
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist
|
Termin für Anlage
|
Wahlen
|
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss
|
betroffene Betriebe
|
nach jeweiliger Wahlordnung
|
zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
|
Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.