Recht

Arbeitsrechtliche Schwellenwerte

In vielen Gesetzen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu beachten haben, finden Sie sogenannte „arbeitsrechtliche Schwellenwerte“.
Darunter zu verstehen sind Formulierungen wie: „In Betrieben mit in der Regel mehr als x Beschäftigten muss der Arbeitgeber…“. Es geht also um Konsequenzen, die bei Erreichen einer bestimmten Betriebsgröße eintreten. Es gibt Einzelschwellenwerte, die die Anwendbarkeit eines Gesetzes im Allgemeinen regeln, und gestaffelte Schwellenwerte, bei denen sich die Anforderungen an ein Unternehmen oder einen Betrieb stufenweise mit steigender Beschäftigtenzahl ändern.
Aufgrund der Streuung auf viele verschiedene Gesetze, kann es leicht passieren, dass einzelne Schwellenwerte übersehen werden. Die Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegt und daher von jedem Betrieb, der eine gewisse Anzahl von Beschäftigten überschreitet, einzuhalten.
Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die wesentlichen Schwellenwerte, die Sie kennen sollten. Sie ist allerdings nicht abschließend. Aus den gesetzlichen Regelungen können sich neben der Beschäftigtenanzahl noch weitere inhaltliche Anforderungen ergeben. Daneben gibt es weitere Gesetze aus anderen Rechtsgebieten, in denen die Beschäftigtenzahl im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine Rolle spielt (zum Beispiel Nachhaltigkeitsberichtserstattung).
Wie der Beschäftigtenbegriff zu definieren ist, ist von Gesetz zu Gesetz unterschiedlich. Manchmal werden Teilzeitkräfte voll, manchmal anteilig gezählt, teilweise werden Auszubildende oder Leiharbeitskräfte mit eingerechnet.
Bitte beachten Sie, dass es auch Schwellenwerte über 1001 Beschäftigte gibt. Eine Auflistung dieser würde in diesem Rahmen allerdings zu weit gehen.
Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/

ab 1 Beschäftigten

  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, je nach Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft (§§ 2, 5 ASiG)
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen (§ 38 BDSG)
  • Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 1, 2 MuSchG)
  • Anspruch auf kurzzeitige Pflege bis zu zehn Tage, wenn dies erforderlich ist, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation zu pflegen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG)

ab 2 Beschäftigten

  • Ersthelfer, wenn mindestens beide Beschäftigte anwesend und unfallversichert sind (§ 26 DGUV Vorschrift 1 Nr. 1)

ab 5 Beschäftigten

  • Betriebsrat mit 1 Mitglied, vereinfachte Wahl möglich (§§ 1 9, 14a Abs. 1 BetrVG)
  • minderjährigen Beschäftigten oder Auszubildenden unter 25 Jahren: Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 Abs. 1 BetrVG)
  • Beschäftigten mit Schwerbehinderung: Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (§ 177 SGB IX)

ab 5,25 Beschäftigten

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat (§ 23 Abs. 1 KSchG)

ab 9 Beschäftigten

  • Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1, 2 BetrVG)

ab 10 Beschäftigten

  • die leitende Angestellte sind: Wahl eines Sprecherausschusses (§ 1 Abs. 1, 2 SprAuG)

ab 10, 25 Beschäftigten

  • Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG)

ab 11 Beschäftigten

  • Bereitstellung eines Pausenraums/Pausenbereichs unter bestimmten Voraussetzungen (Ziffer 4.2 Anhang ArbStättV)

ab 16 Beschäftigten

  • Gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
  • Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG)
  • Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG)

ab 20 Beschäftigten

  • Beschäftigungspflicht für wenigstens 1einen Beschäftigten mit Schwerbehinderung, anderenfalls Ausgleichsabgabe (§§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX)
  • die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind: Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 1 BDSG)
  • weitere Ersthelfer nach Zahl der anwesenden Versicherten (§ 26 DGUV Vorschrift 1 Nr. 2):
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%
    • in sonstigen Betrieben 10%
    • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindesgruppe
    • in Hochschulen 10% der Versicherten
  • unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VIIBestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII, § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)

ab 20, 25 Beschäftigten

  • Bildung eines Arbeitsschutzausschusses aus Arbeitgeber, Betriebsrat, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten im Betrieb (§ 11 ASiG)

ab 21 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 3 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)
  • Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung, Eingruppierung und Versetzung (§ 99 Abs. 1 BetrVG)
  • Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112a BetrVG)
  • Arbeitgeber muss Entlassungen von mehr als 5 Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG)
  • Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 Abs. 2 BetrVG)

ab 26 Beschäftigten

  • Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 2 Abs. 1 FPfZG)

ab 31 Beschäftigten

  • keine Teilnahme am Erstattungsverfahren bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr möglich (§ 1 Abs. 1 AAG)

ab 40 Beschäftigten

  • Beschäftigungspflicht für wenigstens 2 zwei Beschäftigten mit Schwerbehinderung, anderenfalls Ausgleichsabgabe (§§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX)

ab 46 Beschäftigten

  • Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a Abs. 1 TzBfG)

ab 50 Beschäftigten

  • Einrichtung einer internen Meldestelle für hinweisgebende Personen (§§ 12 Abs. 2, 42 HinSchG)

ab 51 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 5 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)

ab 60 Beschäftigten

  • Arbeitgeber muss Entlassungen von 10% der Belegschaft oder mehr als 25 Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG)
  • 5% der Arbeitsplätze müssen mit Beschäftigten mit Schwerbehinderung besetzt sein, anderenfalls Ausgleichsabgabepflicht (§§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX)

ab 100 Beschäftigten

  • Einrichtung eines Sanitätsraums, wenn im Betrieb besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen (ASR A4.3 Ziff. 6 Abs. 1)mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist (ASR A4.3 Ziff. 6)

ab 101 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 7 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)
  • Betriebsratsausschüsse möglich Betriebsrat kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 Abs. 1 BetrVG)
  • Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen (§ 28a Abs. 1 BetrVG)
  • Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung müssen vom Arbeitgeber schriftlich und begründet abgelehnt werden (§ 92a Abs. 2 BetrVG)
  • Wahlvorstand und Arbeitgeber können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG)
  • Bildung eines Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat Wirtschaftsausschuss (§106 Abs. 1 BetrVG)

ab 200 Beschäftigten

  • Mindestens 1 ein Betriebsratsmitglied muss ohne Minderung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 Abs. 1 BetrVG)

ab 201 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 9 Mitgliedern (§ 9 Abs. 1 BetrVG)
  • Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte (§§ 9 iVm. 27 Abs. 1 BetrVG)
  • Individueller Auskunftsanspruch Beschäftigter zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots (§§ 12 Abs. 1, 10 EntGTranspG)

ab 300 Beschäftigten

  • Betriebsrat kann bei Betriebsänderungen einen Berater hinzuziehen (§ 111 BetrVG)

ab 401 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 11 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)

ab 500 Beschäftigten

  • Arbeitgeber muss Entlassung von 30 oder mehr Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSchG)

ab 501 Beschäftigten

  • mindestens 2 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 Abs. 1 BetrVG)
  • Betriebsrat kann Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen für Einstellungen, Versletzungen, Umgruppierungen und Kündigungen verlangen (§ 95 Abs. 2 BetrVG)
  • Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für bestimmte Unternehmensformen, sofern die Unternehmensmitbestimmung nicht durch ein anderes Gesetz geregelt ist (§ 1 DrittelbG)
  • Aufforderung zu betrieblichen Prüfverfahren zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots und wenn zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264, 289 HGB verpflichtet: Erstellung eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (§§ 17, 21 EntGTranspG)

ab 701 Beschäftigten

  • Betriebsrat aus 13 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)

ab 901 Beschäftigten

  • mindestens 3 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 Abs. 1 BetrVG)

ab 1000 Beschäftigten

  • und mindestens 150 Beschäftigte in mindestens 2 zwei Mitgliedstaaten - Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (§§ 1, 3 Abs. 1 EBRG)
  • Einrichtung eines Sanitätsraumes (ASR A 4.3 Ziff. 6 Abs. 1)
  • Lieferkettensorgfaltspflichten-Risikomanagementsystem einrichten (§§ 1 ff. LKSG)

ab 1001 Beschäftigten

  • Betriebsrat mit 15 Mitgliedern (§ 9 BetrVG)
  • Belegschaft muss unter Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet werden (§ 110 Abs. 1 BetrVG)
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.