Gewerberecht

Lebensmittelbedarfsgegenstände: Neufassung betrifft auch Händler

Seit dem 1. Juli 2024 gilt die neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV): Damit gibt es erstmalig eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände, die jetzt auch den Handel betrifft. Alle Unternehmen, die mit solchen Gegenständen – darunter fallen Töpfe, Tassen, Teller und Besteck ebenso wie Frühstücksboxen, Kochlöffel, oder Einweck-Utensilien – handeln, müssen diese bis Ende Oktober 2024 beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Bislang waren es die Herstellenden und Importierenden, die sicherzustellen hatten, dass keine Gegenstände in den Verkehr kommen, die Lebensmittel beeinträchtigen – etwa durch Abfärben, Geschmacksbeeinträchtigung oder gar, weil sie gesundheitsgefährdende Stoffe abgeben.
Jetzt sind auch der stationäre und der Online-Handel betroffen: Jeder, der Lebensmittelbedarfsgegenstände in Verkehr bringt, muss diese anzeigen. Als Lebensmittelbedarfsgegenstand gilt dabei alles, was dazu vorgesehen ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.
Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Vorschriften.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage zur aktuellen Fassung der BedGgstV ist die europäische Rahmen-Verordnung Nr. 1935/2004.
Die Vorschriften der Rahmen-Verordnung sollen verhindern, dass Lebensmittelkontaktmaterialien an das jeweilige Lebensmittel Bestandteile abgeben, die geeignet sind,
  • die menschliche Gesundheit zu gefährden,
  • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder
  • eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände

Art. 1 Abs. 2 der EU-Rahmen-Verordnung bezeichnet Lebensmittelbedarfsgegenstände als Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen, bereits in Berührung mit Lebensmitteln sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Der Begriff der Lebensmittelbedarfsgegenstände ist weit zu verstehen.

Beispiele für Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln
  • Lebensmittelverpackungen
  • Gegenstände zum Essen und Trinken

Anzeigepflicht

Mit Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung wird eine Anzeigepflicht in § 2a BedGgstV verankert.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeige muss vollständig erfolgen. Erforderlich ist die Anzeige

  • des Namens, der Anschrift und der Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen agierenden Unternehmens, sowie die Nennung des verantwortlichen Unternehmers,
  • der Bezeichnung und Anschrift des konkreten Betriebs,
  • der Tätigkeitsart des anzeigenden Unternehmens sowie der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten und
  • der verwendeten Materiealien und Gegenstände entsprechend Anhang I der Rahmen-Verordnung 1935/2004.

Zwischen folgenden Gruppen von Materialien wird unterschieden:

  • Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
  • Klebstoffe
  • Keramik
  • Kork
  • Gummi
  • Glas
  • Metalle und Legierung
  • Papier und Karton
  • Kunststoffe
  • Druckfarben
  • Silikone
  • Textilien
  • Lacke und Beschichtungen
  • Wachse
  • Holz
Die in Köln zuständige Behörde sind die Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste. In NRW übergeordnet zuständig ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Für Händlerinnen und Händler, die zum 1. Juli 2024 Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, gibt es eine Übergangsregelung. Händler müssen ihrer Anzeigepflicht bis zum 31. Oktober 2024 gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen.
Etwaige Veränderungen müssen der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Veränderungseintritt mitgeteilt werden, sofern die Veränderung dann noch gegeben ist, § 2a Abs. 3 BedGgstV.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Die Bedarfsgegenständeverordnung nennt einige Ausnahmen von der Anzeigepflicht.
Unternehmen die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern der jeweilige Betrieb bereits bei der zuständigen Behörde registriert ist.
Weitere Ausnahmen gelten für Erzeugerinnen und Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen an lokale Einzelhandelsgeschäfte zur unmittelbaren Weitergabe an Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgeben.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht

§ 12 Abs. 6 Nr. 1 BedGgstV sanktioniert Verstöße gegen die Anzeigepflicht mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro. Zu beachten ist, dass es sich bei der Anzeigenpflicht in § 2a BedGgstV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt. Etwaige Verstöße gegen die Anzeigepflicht können demnach nicht nur mit einem Bußgeld sanktioniert werden, sondern zugleich einen Verstoß im Wettbewerbsrecht darstellen.

Verbotene und zugelassene Stoffe für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Die zur Herstellung und Behandlung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verbotenen und zugelassenen Stoffen sind in §§ 2, 3 BedGgstV geregelt. Unternehmen ist ein Blick in die Listen der verbotenen und zugelassenen Stoffe zu empfehlen.

Höchstmengen

Nach § 6 S. 1 Bedarfsgegenständeverordnung werden die Höchstmengen festgesetzt, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen. So sind Höchstmengen für beispielsweise Zellglasfolien, Lacke oder Beschichtungen geregelt.