Steuern

Jahressteuergesetz 2024: Referentenentwurf veröffentlicht

Das Steuerrecht wird (wie in den Vorjahren) auch im Jahr 2024 aktualisiert, um den Entwicklungen wie höchstrichterlichen Urteilen Rechnung zu tragen. Fachlich erforderliche Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts sollen mithilfe des nunmehr vorliegenden Entwurfs umgesetzt werden.

Wichtige Maßnahmen im Überblick

Der Entwurf enthält zahlreiche Maßnahmen, die für die Praxis bedeutsam sind, z.B. im Umsatzsteuerrecht. Von besonderer Wichtigkeit ist die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze sowie die Änderungen bei der Ist-Versteuerung.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer

Ab dem Jahr 2025 wird die Regelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG voraussichtlich neu gestaltet. Gemäß EU-Recht soll die Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmen aus anderen EU-Ländern gelten. Zudem soll die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben werden. Für das laufende Jahr soll der Schwellenwert von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden. Es ist jedoch wichtig, den Umsatz genau im Auge zu behalten, da bei Überschreitung sofort Umsatzsteuerpflicht besteht.

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuernden

Ab 2026 soll der Vorsteuerabzug für Unternehmen, die ihre Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG), an die Bezahlung der Rechnung gebunden werden. Diese Änderung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Februar 2022 (C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136). Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E). Bei Leistungsbezug von sollversteuernden Unternehmen bleibt der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung und Leistungserbringung bestehen.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Der Gesetzentwurf beinhaltet weitere Maßnahmen, die verschiedene Steuerarbeiten betreffen, so. u.a.:
  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-EUR-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Für Rückfragen stehen wir gerne bereit.