Recht
Impressum – Pflichtangaben auf Websites
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich auf der Website darüber informieren, wer genau für den Inhalt der Website im Internet verantwortlich ist („Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“).
- § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag
- Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
- Streitbeilegungsverfahren (Pflichtangaben nach §§ 36, 37 VSBG)
- Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation
- Pflichten nach dem Digital Services Act (DSA)
§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
§ 5 DDG findet Anwendung auf digitale Dienste. Hierzu gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Onlinebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch Anbietende von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.
Wichtig: Auch andere geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z.B. eBay, Facebook Amazon Marketplace, Xing, LinkedIn, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst.
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig mit Anbieterkennzeichnung oder Impressum bezeichnet sein und so platziert werden, dass man sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die 2-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist („Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen des § 5 DDG genügt. Vorteilhaft ist auch eine Platzierung im Footer oder Header auf der Startseite.
Informiert werden muss über:
- den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die ladungsfähige postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht),
- bei juristischen Personen (wie z. B. der GmbH, der AG oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Der EuGH hat bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich Klarheit geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie zum Beispiel das Telefax. Da das Fax allerdings in der Praxis an Bedeutung verloren hat, wird in den überwiegenden Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein.
Achtung: Im E-Commerce ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmen erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da Kunden dort auch eine solche Nummer erwarten.
- das zuständige Handelsregister oder ein ähnliches Register wie Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist)
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
- die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-I) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- bei audiovisuellen Mediendiensten die Angabe des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die dargestellten Angaben machen und zusätzlich nach § 18 Abs. 2 MStV den Namen, Vornamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote benennen.
Unzulässig sind daher Angaben wie „verantwortlich i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Daher sollte es im Impressum entweder „inhaltlich verantwortlich“ oder „verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV“ lauten. In den sozialen Netzwerken müssen nun automatisierte Beiträge als solche gemäß § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden.
Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der EU niedergelassene Online-Marktplätze anbieten, müssen aufgrund der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen. Dieser sollte aktiv verlinkt, also klickbar und leicht zugänglich sein. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar.
Streitbeilegungsverfahren (Pflichtangaben nach §§ 36, 37 VSBG)
Unternehmen (ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit Stand zum 31.12. des Vorjahres) müssen Privatkunden leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Wenn Unternehmen zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), muss der Hinweis die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle enthalten. Lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist vorgeschrieben. Bei der Nichtteilnahme ist nur diese Tatsache anzugeben und nicht auch die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle.
Wenn das Unternehmen zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, ergänzt es den Link und den Hinweis auf die oben benannte OS-Plattform beispielsweise mit dem Satz: „Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: xxx@xxx.de“.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland als nationale Kontaktstelle seine Hilfe an.
Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem DDG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG erfolgen kann, sollte insbesondere jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Aber auch andere Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen geschäftsmäßig anbieten und eine Website betreiben, müssen ein vollständiges Impressum vorweisen können. Anderenfalls können sie von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen oder Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden, wobei auch hier die Strafe bei fehlendem Impressum kostspielig werden kann.
Die oben beschriebenen Informationspflichten hinsichtlich der Verbraucherschlichtung muss zudem in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden.
Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation
Bei der Werbung im Internet bestehen darüber hinaus besondere Informationspflichten, die sich aus § 6 DDG ergeben. Dazu gehört folgende Aufzählung:
- Werbung (jegliche kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein,
- die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
- Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.
- Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.
Videosharingplattformen müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzende, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. Videosharingplattformen sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzende auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, sofern sie Kenntnis davon haben.
Pflichten nach dem Digital Services Act (DSA)
Nach dem DSA müssen Vermittlungsdienste eine Kontaktstelle zur Kommunikation mit Behörden und Nutzenden sowie ggf. einen gesetzlichen Vertreter benennen und veröffentlichen. Hierfür bietet sich das Impressum an. Weitere Informationen enthält unser Artikel „Neues Plattformrecht für Digitale Dienste “.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.