Recht und Steuern
Gehören Sie zur Handwerkskammer oder zur IHK, wenn Sie Nahrungsmittel herstellen?
Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Wir beantworten in diesem Artikel die Frage, wann diese Arbeit in den Bereich des Handwerks fällt, so dass eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, und wann es minderhandwerkliche Tätigkeiten sind, die eine Mitgliedschaft in der IHK begründen.
Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer (HWK) begründen, gehören etwa folgende Tätigkeitsausübungen:
Bäcker/-in und Konditor/-in
- Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours
- Dekorieren/Gestalten von Torten
- Backen von Brot und Brötchen
- Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Macrons, Plätzchen
- Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan
- Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr
- Backen von Fladenbrot
Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druckvorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.
Fleischer/-in
- Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird
- Verkauf bereits zerlegter Ware
- Verkauf von loser Wurstware
- Räuchern von Geflügelfleisch
Zulassungsfreie handwerkliche Tätigkeiten
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
Brauer/-in und Mälzer/-in
- Hausbrauereien
- Weinküfer
- Herstellen von Wein und Sekt
- Herstellen von Essig
- Herstellen von Säften
Handwerksähnliche Tätigkeiten
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
- Herstellen von Eis, auch Softeis
- Innerei-Fleischer oder -Fleischerin (Kuttler oder Kuttlerin)
- Fleischzerleger und -zerlegerin, Ausbeiner oder Ausbeinerin
Tätigkeiten, die keine Zugehörigkeit zur HWK begründen:
- Herstellen von Bonbons
- Herstellen von Marmeladen
- Herstellen von Schokofrüchten
- Herstellen von Hundekeksen
- Herstellen von frisch gepressten Säften zum sofortigen Verzehr
- Herstellen von Smoothies
- Brauen von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle (wenn dabei der gastronomische Betrieb überwiegt)
- Herstellen von Likör
- Brennen von Schnaps
- Backen von Kuchen und Torten im Rahmen eines Cafés
- Backen von Crépes und Waffeln
- Aufbacken von Teigrohlingen
- Pizzabäcker und Pizzabäckerin
Catering und Partyservice
Wenn die Tätigkeiten im Schwerpunkt einem zulassungspflichtigen Nahrungsmittelhandwerk (Bäcker und Bäckerin, Fleischer und Fleischerin, Konditor und Konditorin) zuzuordnen sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Ansonsten sind es gastronomische Dienstleistungen, die zur Industrie- und Handelskammer IHK gehören.
Back-/Pralinenschulen
Wenn in den Back- oder Pralinenschulen Produkte zum Eigenverzehr hergestellt werden, handelt es sich bei den Tätigkeiten, die die Teilnehmenden der Kurse dabei ausüben, nicht um handwerkliche Tätigkeiten.
Hofläden
Die dort präsentierten Waren sind grundsätzlich in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen und daher nicht als gewerblich einzustufen. Das ändert sich jedoch, je mehr sich die angebotene Produktpalette von der Urproduktion entfernt und je mehr der Hofladen in der Außenwirkung nicht mehr von einem herkömmlichen Fleischer-, Bäcker- oder Lebensmittelgeschäft zu unterscheiden ist.
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