Recht und Steuern

Hausmeisterdienste: Handwerkskammer oder IHK?

Eine Hausmeisterin oder ein Hausmeister werden – meistens von denjenigen, denen die Immobilie gehört – mit der Betreuung eines Hauses beauftragt. Zu ihren Hauptaufgaben gehört es, sich um Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu kümmern.
Zum klassischen Hausmeisterdienst gehören alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie kleine Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten. Diese dürfen allerdings keine zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten sein. Sie müssen innerhalb des sogenannten „hausmeisterlichen Gepräges” durchgeführt werden und mit den aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten im Zusammenhang stehen.
Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, diese zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Hausmeisterdienste bewegen sich in einem Tätigkeitsfeld,  das Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen hat. Diese fallen unter die Handwerksordnung und erfordern eine eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern. Wenn die handwerkliche Arbeit den Schwerpunkt der Hausmeistertätigkeit ausmacht,  dann ist eine Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtend.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen,  welche Arbeiten im Rahmen des Hausmeisterdienstes erledigt werden dürfen und ab wann ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich wird. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nur beispielhaft sind.
Wichtig: Unabhängig von dem, was wir Ihnen hier schildern, ist die „Hausverwaltung inklusive Nebenkostenabrechnung“ gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig! Die Erlaubnis erteilt entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das Gewerbeamt, je nach Bundesland.

Aufsicht

  • Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage inklusive Schließdienst
  • Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
  • Heizungsanlage: Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat prüfen)
  • Überwachung der Aufzugsanlage
  • Botendienste, Ausführung von Besorgungen

Pflege

  • Garten- und Landschaftspflege (Rasen mähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Rasen sprengen, Blumen gießen)
  • Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst
  • Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
  • Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
  • Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier)
  • Abfluss/Siphon reinigen
  • Dachrinnenreinigung
  • Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
  • Kühlschränke abtauen
  • Schädlingsbekämpfung (siehe hierzu aber auch § 11 TierschutzG; ggf. erlaubnispflichtig)

Aufstellen/Montage

  • Computeranlagen aufstellen und anschließen
  • Fernseh-, Video- und Musikanlagen aufstellen und anschließen sowie einfache Montage von Satellitenanlagen
  • Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
  • Aufstellen und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
  • Lampen aufhängen
  • Bilder aufhängen
  • Gardinen abnehmen und aufhängen
  • Rollos spannen
  • Möbelmontage
  • Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)

Immobilienbetreuung/Wartung

  • Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
  • Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
  • Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
  • Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
  • Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
  • Kleine Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
  • Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
  • Trockenbauarbeiten
  • Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen (in geringfügigem Umfang)
  • Stühle leimen, Türscharniere ölen

Zulassungspflichtige Tätigkeiten / Meisterqualifikation

Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  • Maurer- und Betonbauerarbeiten
  • Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
  • Pflaster- und Verbundsteinarbeiten (Straßenbauer/-in)
  • Stuckateurarbeiten
  • Maler- und Lackiererarbeiten
  • Gerüstbauarbeiten
  • Metallbauarbeiten – Schlosser/-in und Leichtmetallbauer/-in
  • Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
  • Klempnerarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Elektrotechnikarbeiten
  • Tischlerarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Estrichlegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  • Parkettlegerarbeiten
  • Raumausstatterarbeiten

Zulassungsfreie Tätigkeit / ohne Meisterqualifikation

Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  • Gebäudereinigungsarbeiten
  • Holz- und Bautenschutzarbeiten (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  • Bautentrocknungsarbeiten
  • Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Fugerarbeiten (im Hochbau)
  • Tankschutzarbeiten
  • Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten
  • Teppichbodenreinigungsarbeiten
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