Recht
Haftung bei Insolvenz der GmbH
In der Krise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu größter Sorgfalt verpflichtet. Sofortiges Handeln ist zwingend geboten, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Dann liegt ein Insolvenzgrund vor, der den Geschäftsführer dazu verpflichtet, fristgerecht – nämlich innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife – einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Insolvenzantragstellungspflicht
- Haftungstatbestände im Zusammenhang mit der Insolvenz der GmbH
- Haftung nach § 64 Satz1 Gesetz betreffend die GmbH (GmbH G)
- Haftung auf Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO
- Weitere Haftungstatbestände
- Sonstige Pflichten des Geschäftsführers
Es bestehen in dieser Phase erhebliche Haftungsrisiken, über die Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH sorgfältig informieren sollten, da Sie bei Verstößen unter Umständen mit Ihrem privaten Vermögen haften. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist zudem mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht.
Insolvenzantragstellungspflicht
Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 Insolvenzordnung (InsO)). Der Geschäftsführer einer GmbH muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15 a Absatz 1 InsO).
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu tilgen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva) deckt.
Wenn der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, entsteht häufig ein Schaden. Für Altgläubiger verringert sich die Masse. Neue Gläubiger hätten gar nicht erst Verträge mit der längst insolventen GmbH geschlossen und entsprechende Aufwendungen oder Lieferungen dann auch nicht getätigt.
Für diese Schäden haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Außerdem ist er gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Daneben macht er sich unter Umständen auch wegen Insolvenzverschleppung (§ 15 a Absatz 4 InsO) strafbar.
Auf eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vom Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung – kommt es nicht an; die 3-Wochen-Frist beginnt bereits bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen.
Die Uhr tickt: Die 3-Wochen-Frist kann auch nicht in jedem Fall voll ausgeschöpft werden. Der Geschäftsführer darf nur dann so lange abwarten, wenn die begründete Aussicht darauf besteht, dass die GmbH durch Sanierungsmaßnahmen gerettet werden könnte. Nur dann hat er drei Wochen Zeit, die Tragfähigkeit möglicher Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen.
Die Frist wird nicht durch außergerichtliche Vergleichsgespräche, selbst wenn diese erfolgsversprechend sind, gehemmt!
Scheiden Sanierungsmaßnahmen von Anfang an aus, muss der Antrag sofort gestellt werden!
Die Insolvenzantragspflicht besteht für jeden Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht. Auch ein faktischer Geschäftsführer – der nicht wirksam zur Führung der Geschäfte bestellt wurde, aber tatsächlich entsprechenden Einfluss ausübt – ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zum Insolvenzantrag verpflichtet.
Diese Verpflichtung des Geschäftsführers bleibt auch dann noch bestehen, wenn ein Gläubiger der insolventen GmbH bereits den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
Achtung! Der Geschäftsführer muss deshalb die finanzielle Lage der Gesellschaft ständig beobachten und sich dauernd davon überzeugen, dass kein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, dies besonders zu prüfen. Fehlen dem GmbH-Geschäftsführer die notwendigen Kenntnisse, so ist er verpflichtet, sich bei den ersten Anzeichen einer Krise zu informieren oder eine neutrale, fachkundige Person mit der Überprüfung einer möglichen Insolvenz seiner Gesellschaft zu beauftragen. Entscheidet er sich zur Überprüfung durch Dritte, so hat er auch auf eine unverzügliche Vorlage der Ergebnisse hinzuwirken und das Ergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen.
Haftungstatbestände im Zusammenhang mit der Insolvenz der GmbH
Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, liegt ein Insolvenzgrund vor. Man spricht dann von der so genannten “Insolvenzreife” der GmbH. Nach Eintritt der Insolvenzreife ist es dem Geschäftsführer verboten, fällige Verbindlichkeiten zu tilgen, um Massenverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Das Gesellschaftsvermögen der GmbH darf nun nicht mehr angetastet werden. Leistet der Geschäftsführer dennoch Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, so haftet er der GmbH zum Schutz der Gläubiger hierfür persönlich und vollumfänglich auf Rückzahlung der verbotenen Auszahlungen.
Das deutsche Recht sieht ein zweispuriges System der Insolvenzverschleppungshaftung vor:
- Eine Erstattungspflicht für die nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG und
- Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers setzt stets voraus, dass dieser wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. Pflichtwidriges Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Haftung nach § 64 Satz1 Gesetz betreffend die GmbH (GmbH G)
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung darf der GmbH-Geschäftsführer keinerlei Zahlungen mehr aus dem GmbH-Vermögen leisten. Tut er dies dennoch, so ist er der GmbH grundsätzlich zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet (§ 64 Satz 1 GmbHG).
a. Zahlungen
Der Begriff der „Zahlungen” ist weit auszulegen. Bei einer Zahlung handelt es sich grundsätzlich um die „Weggabe von Vermögen“. Neben reinen Geldzahlungen fallen hierunter auch sämtliche masseschmälernden Vermögensleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, wie zum Beispiel Abtretungen oder Aufrechnungen. Auch der Abbuchungsvorgang vom Konto einer überschuldeten GmbH ist „Zahlung” und wird dem Geschäftsführer zugerechnet, da dieser die Abbuchung gegenüber der Bank hätte widerrufen können. Des Weiteren fallen hierunter Mittel, die der Geschäftsführer von einem Dritten zu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen. Wenn der Geschäftsführer mit diesen Mitteln später - entsprechend der Vereinbarung mit dem Dritten - die Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger bewirkt, muss er der GmbH diese Zahlung ersetzen.
Es spielt keine Rolle, ob die Zahlungen durch den Geschäftsführer innerhalb der 3-Wochen-Frist oder erst danach geleistet wurden: Auch schon in der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist sind Zahlungen verboten!
Die Einreichung eines Kundenschecks auf ein debitorisches Konto ist ebenfalls eine unzulässige „Zahlung”. Der Geschäftsführer muss bei einer anderen Bank ein neues Konto eröffnen und den Kundenscheck dort einziehen lassen.
Nicht unter den Begriff der Zahlung fällt hingegen die Begründung von Verbindlichkeiten. Auch liegt keine Zahlung vor, wenn der Gesellschaft ein Gegenwert in gleicher Höhe zufließt.
Nach § 64 Seite 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer jedoch nicht, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar war.
Zulässig sind danach insbesondere Zahlungen, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen, wie zum Beispiel die Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben, und die Lohnsteuer sowie Aufwendungen, die zur Abwendung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH erforderlich sind, insbesondere Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung, aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht. Notwendig sind aber ernsthafte Sanierungsaussichten.
Eine weitere Ersatzverpflichtung trifft den Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar (§ 64 Satz 3 und Seite 2 GmbHG).
b. Verschulden
Die Haftung nach § 64 GmbHG setzt Verschulden des Geschäftsführers voraus: Verschulden liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder aber trotz Kenntnis ignoriert. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, wie sie angesichts der Größe und Bedeutung der betreffenden GmbH zu fordern ist. Eine positive Kenntnis des Insolvenzgrundes ist nicht erforderlich!
Das Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet. Er muss also im Zweifelsfall beweisen können, dass der Eintritt des Insolvenzgrundes trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen für ihn nicht erkennbar war.
Der Geschäftsführer trägt allein die Verantwortung! Er kann sich nicht darauf berufen, dass ein Gesellschafter in Erwartung günstiger Geschäfte einer Insolvenzanmeldung ständig widersprochen hat. Solchen Anweisungen darf der Geschäftsführer nicht nachkommen: Er sollte sich also nicht beeinflussen lassen, wenn die GmbH nach seiner Überzeugung überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist.
Haftung auf Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO
Neben der Haftung gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, wenn er die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 15 a Absatz 1 InsO). Der Anspruch setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist und der nach § 15a InsO gebotene Antrag nicht oder nicht innerhalb der maximal dreiwöchigen Frist gestellt wurde.
Der Geschäftsführer muss schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen haben, wobei aber einfache Fahrlässigkeit genügt, es ist also ausreichend, dass die Insolvenzreife für ihn erkennbar war, ab Beginn der Krise trifft ihn eine Beobachtungspflicht!
Weitere Haftungstatbestände
Des Weiteren kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aufgrund seiner allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten (§ 43 Absatz 2 GmbHG) in Betracht kommen, wenn er den rechtlich gebotenen Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt. Der Geschäftsführer haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit.
Die Gesellschaft muss das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darlegen können, außerdem muss sie den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandeln und Schaden beweisen. Der Geschäftsführer hingegen muss beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft.
In Betracht kommt darüber hinaus eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung, wenn zum Beispiel der Geschäftsführer einer von ihm als insolvent erkannten GmbH den Todeskampf des Unternehmens verlängert und dabei die Schädigung seiner Gläubiger billigend in Kauf nimmt. Dabei braucht der Geschäftsführer weder die Person des geschädigten Gläubigers noch die genaue Höhe des Schadens in seinen Vorsatz aufgenommen zu haben.
Beispiel: Der Geschäftsführer haftet, wenn das wirtschaftliche Ergebnis auf Grund der ihm bekannten Salden- und Summenlisten die Begleichung von Verbindlichkeiten der GmbH nicht möglich erscheinen lässt und der Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand dennoch bewusst nicht hingewiesen hat. Praktische Bedeutung hat die Haftung nach § 826 BGB vor allem dann, wenn es um die Schädigung anderer Personen als Gesellschaftsgläubiger geht und somit eine Haftung nach § 15a Absatz 1 InsO, § 823 Absatz 2 BGB ausscheidet.
Eine bedeutsame Rolle im Vorfeld der Insolvenz spielt zudem die steuerliche Haftung der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO). Danach haften die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für Steuerschulden, die sie schuldhaft nicht entrichtet haben.
Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht, wenn der Geschäftsführer einen Dritten über die finanzielle Lage der Gesellschaft täuscht und diesen dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung wie zum Beispiel den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, den Verzicht auf Sicherheiten oder die Geltendmachung einer Forderung veranlasst.
Erhebliche praktische Relevanz hat auch die Haftung der Geschäftsführer wegen Verletzung der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 266a Absatz 1 StGB. Der Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitgeber auch dafür verantwortlich, fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Wenn er der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, verwirklicht er unabhängig davon, ob überhaupt Arbeitsentgelt gezahlt wird, einen Straftatbestand (§ 266 a StGB). Daneben ist der Geschäftsführer zivilrechtlich zum Ersatz des Schadens für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 266 a StGB), wenn er mit dem Willen gehandelt hat, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu unterlassen.
Achtung! Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist dagegen nach der Insolvenzreife der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar und führt zur Erstattungspflicht an die GmbH.
Sonstige Pflichten des Geschäftsführers
- Neben der Stellung des Insolvenzantrags muss sich der Geschäftsführer in dieser schwierigen Phase der GmbH im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 43 Absatz 1 GmbHG) auch um deren Sanierung bemühen. Dabei muss er zunächst prüfen, ob die insolvente GmbH überhaupt sanierungsfähig ist: Entsprechende Maßnahmen zur Sanierung müssen dann eingeleitet werden, etwa die Reorganisation der Gesellschaft oder Übertragung des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen auf einen neuen Rechtsträger.
- Der Geschäftsführer muss die notwendigen Mittel rechtzeitig zurücklegen, um sie bei Fälligkeit entrichten zu können. Ist die finanzielle Lage der GmbH so angespannt, dass selbst eine Rücklagenbildung ausscheidet, muss der Geschäftsführer die Löhne der Arbeitnehmer entsprechend gekürzt auszahlen. Er darf dann nur so viel ausbezahlen, dass ihm hinreichende finanzielle Mittel verbleiben, um die auf die (ungekürzten) Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bestimmungsgemäß abführen zu können.
Vorsicht! Auch wenn nicht der volle Lohn ausbezahlt wird: Die Sozialversicherungsbeiträge fallen trotz Lohnkürzung in voller Höhe an!
Diese Haftungsregelung dient allein dem Schutz der Solidargemeinschaft und ist deshalb sehr weit gefasst: Der Geschäftsführer haftet auch dann, wenn Löhne und Gehälter tatsächlich gar nicht ausbezahlt wurden. Ausgeschlossen ist die Haftung nur,
- wenn die GmbH zahlungsunfähig ist und der Geschäftsführer deshalb gar nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen und
- während der 3-wöchigen Insolvenzantragsfrist.
Der Geschäftsführer muss persönlich kontrollieren, dass seine Anweisung zur pünktlichen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt wird. Überprüft er die Buchhaltung nicht entsprechend, so nimmt er nach der Rechtsprechung billigend in Kauf, dass vorhandene finanzielle Mittel nicht zur Beitragsentrichtung verwendet werden.
Dieser Artikel soll einen ersten Überblick über die besonderen Haftungsrisiken eines Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH geben. Es kann fachkundigen Rat im Einzelfall nicht ersetzen. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet.