Recht und Steuern
Kriterien, die für die Beurteilung der
Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?
Der Beruf des Straßenbauers oder der Straßenbauerin wird grundsätzlich dem Handwerk zugeordnet. Er umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwegen sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers oder der -bauerin zählt ebenfalls das Anlegen von Wegen und Plätzen. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.
Ein Sonderfall ist die isolierte Anmeldung von Pflasterarbeiten beim Gewerbeamt. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Das heißt: Wenn nur Pflasterarbeiten ausgeführt werden, muss das nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.
(Landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage
Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an.
Unterscheidung von typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen:
Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
Bei den sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.
Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalten, das heißt bepflanzten, Flächen zu sonstigen, insbesondere Wegen und Parkplatzflächen, zu berücksichtigen ist.
Beispiele:
- Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garage oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen im Rahmen einer gärtnerischen Prägung erfolgen.
- Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw. im Rahmen einer gärtnerischen Prägung.
- Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw..
- Parkflächen und Parkplätze, zum Beispiel innerhalb von Gärten und Parks.
Der Landschaftsschutz ist ebenfalls ein wesentliches Arbeitsgebiet des Garten- und Landschaftsbaus. Somit gehört die Errichtung von Deichanlagen, auch mit befahrbaren Wegen als oberem Abschluss, ebenfalls zum Garten- und Landschaftsbau.
Kriterien, die für die Beurteilung der
(Landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen
- die formale Aufteilung in mehrere Lose, z. B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
- die Ausführung von Pflasterarbeiten die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
- das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
- die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
- die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendeten Materialien.
Werbung
Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:
Das LG Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift „Individueller Gartenservice“. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst. Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen.
Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift „Individueller Gartenservice“. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten „Pflasterarbeiten und Terrassenbau“ in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 seine Auffassung zu folgendem Fall veröffentlicht: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)“ für „Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau“ wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig.
Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob die unbefangenen Lesenden der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässigerweise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 UWG).
Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Für die Rechtmäßigkeit der Werbung spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Die unbefangene Leserinnen und Leser werden daher den Hinweis auf „Pflasterarbeiten aller Art“ nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann beispielsweise folgendermaßen gestaltet werden:
Garten- und Landschaftsbau
Neu- und Umgestaltung
Pflasterarbeiten
Terrassenbau, Teichbau usw.
Neu- und Umgestaltung
Pflasterarbeiten
Terrassenbau, Teichbau usw.
Ihr Gartenservice
Neu- und Umgestaltung
Pflasterarbeiten
Terrassenbau, Teichbau usw.
Neu- und Umgestaltung
Pflasterarbeiten
Terrassenbau, Teichbau usw.
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