Recht und Steuern

Abgrenzung Handwerk/Industrie – Einbau genormter Baufertigteile

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ laut Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung durchgeführt werden dürfen. Wir erläutern Ihnen hier kurz die angesprochenen Tätigkeiten und skizzieren Beispiele für Arbeiten, die nicht zum Handwerk gehören.

Vorbemerkung

Damit die Arbeiten nicht zum Handwerk gehören und entsprechend dort nicht eingetragen werden müssen, müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich um
  • den Einbau von
  • Baufertigteilen, insbesondere den von
  • genormten Baufertigteilen, wie zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale
    handeln.

1. Einbau genormter Baufertigteile

Genormte Baufertigteile sind
  • Zargen-, Stahlzargen-, Türzargen
  • vorgefertigter Fenster und Türen
  • genormte Fensterelemente mit integrierten Rollläden
Diese dürfen eingebaut werden, ohne dass die Handwerkspflicht greift. Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche anpassenden Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese von Anlage B Nr. 24 nicht mehr umfasst.

2. nichthandwerksähnliche Tätigkeiten

Bei folgenden Tätigkeiten handelt es sich nicht um einen Einbau, die Tätigkeiten werden nicht zum Handwerk gezählt:
  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
“Kein Einbau” und “kein Baufertigteil” gilt für folgende Tätigkeiten:
  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil umfassen folgende Arbeiten:
  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
  • Einbau von Schrankwänden

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen

Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere der umfangreiche Einbau aufwändiger Regalanlagen und der Einbau mit erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.

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